Andriy Chubatyuk
Jährliche MwSt.-Abrechnung ab 2025
Häufig gestellte Fragen
Ab der Steuerperiode 2025 können Steuerpflichtige ihre MWST-Abrechnung einmal jährlich einreichen.
Ziel dieser Reform ist es, den Abrechnungs- und Zahlungsprozess zu vereinfachen, die Kosten für Unternehmen zu senken und den Verwaltungsaufwand für die Eidgenössische Steuerverwaltung zu reduzieren.
Diese Option steht jedoch nicht allen Unternehmen zur Verfügung und kann nicht jederzeit gewählt werden. Bei Nichteinhaltung der strengen Voraussetzungen kann eine verpflichtende Rückkehr zur vierteljährlichen Abrechnung erforderlich werden.
Unser AdminTech-Team beantwortet häufig gestellte Fragen.
Wer darf die Jahresabrechnung anwenden?
Unter Einhaltung der Bedingungen, insbesondere der maximalen Umsatzschwelle und der Vermeidung von Verzögerungen, kann jedes Unternehmen jährlich abrechnen. Laut der Botschaft des Bundesrates steht diese Option auch Unternehmen offen (BB 2021 2363, S. 50 f.) :
- Die nach der effektiven Abrechnungsmethode ;
- Die die Saldosteuersätzen anwenden ;
- Die von den Pauschalsteuersätzen profitieren.
Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind.
Auch für Gruppen von Steuerpflichtigen ist die jährliche Abrechnung möglich, sowohl für die interne Abrechnung der einzelnen Gruppenmitglieder als auch für die konsolidierte Abrechnung der gesamten Gruppe.
Statistiken aus dem Jahr 2018 zeigen, dass diese Option über 94 % der Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.
Wie wird die maximale Umsatzschwelle berechnet?
Die jährliche MWST-Abrechnung kann auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgen, sofern der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen 5’005’000 Franken nicht überschreitet (Art. 35 Abs. 1 bis Bst. b MWSTG).
In dieser Berechnung sind nicht enthalten :
- Vorteile, die keine Gegenleistung darstellen (z.B. Dividenden, Schenkungen, Schadenersatz) ;
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen (z. B. medizinische, kulturelle oder sportliche Leistungen, Immobilien, Versicherungen, Finanzmarkt usw.), für die der Steuerpflichtige keine Option für die Besteuerung gewählt hat ;
- Leistungen, die ausserhalb des Schweizer Hoheitsgebiets lokalisiert sind (z. B. ein Beratungsdienst, der einem Kunden im Ausland in Rechnung gestellt wird) ;
- Steuerbefreite Leistungen (z.B. Export von Waren ins Ausland) ;
- Bei Gruppen von Steuerpflichtigen: Leistungen zwischen den Mitgliedern der Gruppe.
Wann sollte man den maximalen Umsatz schätzen?
Für Unternehmen, die neu als steuerpflichtige Personen registriert werden, ist der voraussichtliche Umsatz für die ersten 12 Monate inklusive Mehrwertsteuer zu schätzen (Art. 76a Abs. 2 MWSTV). Dieser Zeitraum wird monats basiert und nicht kalenderjährlich berechnet.
Beispiel: Ein Unternehmen, das am 1. April 2025 als mehrwertsteuerpflichtig registriert wird und einen geschätzten Monatsumsatz von 500’000 Franken erzielt, kann die jährliche Abrechnung nicht nutzen. Grund: Der voraussichtliche Umsatz in den ersten 12 Monaten beträgt 6 Mio. Franken, auch wenn der Umsatz bis Ende 2025 lediglich 4’500’000 Franken beträgt.
Die Schätzung des Umsatzes in der Zukunft betrifft neu steuerpflichtige Unternehmen, die aber nicht unbedingt neu im Handelsregister eingetragen sind. Wenn also ein Unternehmen, das befreit war – z.B. aufgrund von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen waren – beschliesst, ab der Steuerperiode 2025 steuerpflichtig zu werden, muss auch den zu erwartenden Umsatz berechnen, unabhängig davon, welcher Umsatz effektiv im Jahr 2024 oder vorherig erzielt wurde.
Beispiel: Eine steuerbefreite Gesellschaft hat im Jahr 2024 einen Umsatz von 6 000 000 Franken erzielt. Aufgrund des Verkaufs eines Geschäftsbereichs Ende 2024 sinkt der geschätzte Umsatz für 2025 auf 3 000 000. Wenn sie sich entscheidet, auf die Befreiung für Anfang 2025 zu verzichten, hat sie das Recht, die jährliche Abrechnung anzuwenden.
Bereits steuerpflichtige Unternehmen, die ab 2025 auf die jährliche Abrechnung umstellen wollen, können dies hingegen nur, wenn der Maximalumsatz in der vorherigen Steuerperiode nicht überschritten wurde (Art. 76b Abs. 2 Bst. a MWSTV). Die Steuerperiode entspricht in der Regel dem Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG), es sei denn, die ESTV autorisiert eine andere Steuerperiode, die dem verschobenen Geschäftsjahr entspricht (Art. 34 Abs. 3 MWSTG).
Was passiert, wenn der maximale Umsatz später überschritten wird?
Wird der Umsatz von 5’005’000 Franken überschritten, ist die jährliche Abrechnung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Der obligatorische Wechsel zur vierteljährlichen Abrechnung tritt jedoch erst ein, wenn der Umsatz in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wurde. In diesem Fall entfällt die Option der jährlichen Abrechnung ab Beginn der vierten Steuerperiode (Art. 76c Abs. 2 Bst. a MWSTV).
Die Jahresabrechnung, ist sie möglich, wenn es Verzögerungen gab?
Die zweite Voraussetzung für die Anwendung der jährlichen Abrechnung verlangt, dass die steuerpflichtigen Unternehmen in den drei vorherigen Steuerperioden oder, falls die Steuerpflicht weniger lange gedauert hat, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen eingereicht und alle Steuerforderungen fristgerecht bezahlt haben (Art. 76b Abs. 2 Bst. b MWSTV).
Wenn ein Unternehmen zusätzliche Fristen beantragt hat, die von der Verwaltung gewährt wurden, und diese Fristen eingehalten wurden, ist auch die Voraussetzung des Gesetzes erfüllt.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Verwaltung bei Verzögerungen eine Mahnung oder Betreibung eingeleitet hat. Bereits eine verspätete Teilzahlung kann die Einhaltung der Vorgaben gefährden (Art. 35a Abs. 1 MWSTG).
Wie lange ist die Frist, um die Anwendung der Jahresabrechnung zu beantragen?
Änderungen müssen stets zu Beginn einer Steuerperiode erfolgen (Art. 35a Abs. 4 MWSTG). Wird ein Antrag nicht fristgerecht eingereicht, kann ein neuer Antrag erst für die nächste Steuerperiode gestellt werden.
Neu steuerpflichtige Unternehmen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer beantragen, ob sie die jährliche Abrechnung anwenden wollen (Art. 76a Abs. 1 MWSTV). Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, kann die steuerpflichtige Person die Anwendung der jährlichen Abrechnung erst auf den Beginn der nächsten Steuerperiode beantragen (Art. 76a Abs. 3 MWSTV).
Unternehmen, die bereits im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind und für die jährliche Abrechnung optieren möchten, müssen den Antrag spätestens 60 Tage nach Beginn der betreffenden Steuerperiode einreichen (Art. 76b Abs. 1 MWSTV). Entspricht die Steuerperiode dem Kalenderjahr, läuft diese Frist am 28. Februar 2025 ab.
Wie lange ist die Frist für die Einreichung der Jahresabrechnung?
Bei Anwendung der jährlichen Abrechnung beträgt die Frist für die Einreichung der Abrechnung 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder dem Ende der Steuerpflicht (Art. 71 Abs. 2 MWSTG).
Muss das MwSt.-Framing bei einer jährlichen Abrechnung durchgeführt werden?
Für die Erstellung einer jährlichen MWST-Abrechnung ist der Abschluss des Jahresabschlusses nicht erforderlich. Steuerpflichtige, die die jährliche Abrechnung anwenden, haben das Recht, innerhalb von 180 Tagen nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres eine berichtigte Abrechnung einzureichen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG).
Welche Fristen gelten für die Steuerzahlung bei einer jährlichen Abrechnung?
Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu entrichten (Art. 86 Abs. 1 MWSTG), dies unabhängig von der gewählten Abrechnung Periodizität (Art. 86 Abs. 10 MWSTG).
Bei einer jährlichen Abrechnung wird die Steuer bereits während der laufenden Steuerperiode in Form von Raten erhoben. Die Höhe dieser Raten legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest (Art. 86a Abs. 1 MWSTG). Ändert ein steuerpflichtiges Unternehmen die Abrechnung Periodizität, basieren die Akontozahlungen auf der Steuerforderung der vorherigen Steuerperiode. Ist diese nicht verfügbar, erfolgt die Berechnung durch eine Schätzung der Verwaltung (Art. 86a Abs. 2 MWSTG).
Bei neu steuerpflichtigen Unternehmen basiert die Schätzung auf der Höhe der in der ersten Steuerperiode zu erwartenden Steuerforderung (Art. 86a Abs. 2 letzter Satz MWSTG). Um die Steuerforderung zu schätzen, muss eine allfällige Vorsteuer berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die Saldosteuersätze für die Schätzung von Akontozahlungen anwenden, auch wenn die effektive Methode vom Steuerpflichtigen gewählt wird.
Beispiel: Eine Schreinerei wird am 1. Januar ins Register der steuerpflichtigen Personen aufgenommen. Sie entscheidet sich für die effektive Abrechnungsmethode und eine jährliche Abrechnung. Bei der Anmeldung zur MWST schätzt sie ihren erwarteten Jahresumsatz auf 300’000 Franken. Die ESTV berechnet daraufhin eine Steuerforderung von 10’500 Franken, basierend auf dem für Schreinereien geltenden Saldosteuersatz von 3,5 %.
Die Anzahlungsbeträge können gerundet werden (BB 2021 2363, S. 57). Wenn die geschätzte Anzahlung einen geringfügigen Betrag aufweist, wird sie aus Gründen der Erhebung Effizienz nicht in Rechnung gestellt (Art. 86a Abs. 4 MWSTG). Gemäss der ihr übertragenen Kompetenz (Art. 108 Bst. d MWSTG) schätzte das EFD diese Kleinstbeträge bei der effektiven Methode auf 500 Franken pro Akontozahlung und bei der Saldosteuersatzmethode auf 1 000 Franken pro Akontozahlung.
Bei der effektiven Methode leistet der Steuerpflichtige drei gleich hohe Raten, die jeweils ein Viertel der geschätzten jährlichen Steuerforderung entsprechen (Art. 86a Abs. 3 MWSTG). Die Zahlungen sind 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode fällig (Art. 86a Abs. 6 Bst. a MWSTG).
Beispiel: Die geschätzte Steuerforderung beläuft sich auf 10 500 Franken. Auf dieser Grundlage stellt die ESTV drei Akontozahlungen in Höhe von je 2 625 Franken in Rechnung, was einem Viertel der Steuerforderung entspricht.
Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode zahlt der Steuerpflichtige innerhalb von 240 Tagen nach Beginn der Steuerperiode eine Anzahlung in Höhe von ½ der geschätzten Steuerforderung (Art. 86a Abs. 6 Bst. b MWSTG).
Ein allfälliger Saldo wird innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperiode bezahlt, sofern zutreffend (Art. 86 Abs. 1 und Art. 86a Abs. 7 MWSTG).
Beispiel: Die Schreinerei zahlt drei Akontozahlungen von 2 625 Franken, jeweils am Ende der Monate Mai, August und November. Im Februar des Folgejahres legte sie die Jahresabrechnung vor, aus der sich eine Steuerforderung von 8 500 Franken ergibt. Ende Februar muss sie also eine Abschlusszahlung von 625 Franken leisten.
Umgekehrt wird ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen an diesen zurückerstattet (Art. 88 Abs. 1 MWSTG).
Beispiel: Die Schreinerei leistet drei Akontozahlungen von jeweils 2’625 Franken, fällig Ende Mai, August und November. Im Februar des Folgejahres reicht sie ihre Jahresabrechnung ein, die eine tatsächliche Steuerforderung von 7’400 Franken ausweist. Dadurch entsteht ein Überschuss von 475 Franken, den die ESTV innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet oder gemäss Artikel 88 Absatz 2 MWSTG verrechnet.
Wie kann ich die Anzahlungen ändern?
Ist die steuerpflichtige Person der Ansicht, dass die Akontozahlungen zu hoch oder zu niedrig sind, kann sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Anpassung der Akontozahlungen beantragen (Art. 86a Abs. 5 MWSTG). Ein Antrag auf Änderung der Akontozahlungen ist nur vor deren Fälligkeit möglich (Art. 76d MWSTV), d.h. spätestens 10 Tage vor dem Fälligkeitsdatum. Ausserdem kann der Antrag für jede Akontozahlung einzeln gestellt werden, nicht für jede Steuerperiode zusammengenommen.
Beispiel: In der vorherigen Steuerperiode ergab die Abrechnung der steuerpflichtigen Person eine Steuerforderung von 32’000 Franken. Die ESTV stellte daraufhin drei Rechnungen über jeweils 8’000 Franken aus. Da das Geschäft im laufenden Jahr weniger gut lief als erwartet, beantragte die steuerpflichtige Person im Sommer bei der ESTV, die zweite und dritte Akontozahlung zu halbieren. Die ESTV bewilligte den Antrag und stellte daraufhin neue Rechnungen über jeweils 4’000 Franken für die zweite und dritte Rate aus.
Hat die steuerpflichtige Person jedoch eine Herabsetzung der Akontozahlungen beantragt, kann die Bewilligung zur Erstellung einer jährlichen Abrechnung von der Bundesverwaltung widerrufen werden, wenn für die laufende Steuerperiode die Summe der Akontozahlungen im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung die folgenden Werte unterschreitet (Art. 76c Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 MWSTV):
- 50% für Abrechnungen nach der effektiven Methode oder Abrechnungen nach der Pauschalsatz Methode ;
- 35% für Abrechnungen, die nach der Saldosteuersatzmethode erstellt wurden.
Was passiert bei verspäteten Abschlagszahlungen?
Bei verspäteter Akontozahlung ist der Verzugszins ohne Mahnung geschuldet (Art. 87 Abs. 1 bis MWSTG). Hingegen ist kein Verzugszins geschuldet, wenn die Akontozahlungen bei jährlicher Abrechnung fristgerecht und vollständig bezahlt werden, auch wenn die Steuerforderung der laufenden Steuerperiode sehr deutlich höher ist als diejenige der vorherigen Steuerperiode (BB 2021 2363, S. 59). Der Verzugszins wird nicht für jede einzelne Rate in Rechnung gestellt, sondern erst, nachdem die Schlusszahlung für die gesamte Steuerperiode eingegangen ist (BB 2021 2363, S. 59).
Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt Ende Mai eine Anzahlung von 8 000 Franken. Nach dem Antrag auf Herabsetzung der Akontozahlung auf 4 000 Franken aufgrund eines erhofften Umsatzeinbruchs erhält und bezahlt der Steuerpflichtige die zweite und dritte Akontozahlung von je 4 000 Franken fristgerecht. Die Jahresabrechnung weist eine Gesamt Steuerforderung von 25 000 aus, woraus sich eine Restschuld von 9 000 ergibt, die der Steuerpflichtige fristgerecht bezahlt. Trotz der ungenügenden Schätzung der Raten durch den Steuerpflichtigen sind keine Verzugszinsen geschuldet.
Zusätzlich kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung widerrufen, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt (Art. 35a Abs. 1 MWSTG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die ESTV eine Betreibung zur Eintreibung der Forderungen einleiten musste (Art. 76c Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 MWSTV). Die Betreibung wird eingeleitet, wenn die steuerpflichtige Person den geschuldeten Betrag trotz Mahnung nicht bezahlt (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 MWSTG). Der Widerruf der Bewilligung wird ab Beginn der übernächsten Steuerperiode wirksam (Art. 76c Abs. 2 Bst. b MWSTV).
Was passiert, wenn die Einreichung der Jahresabrechnung verspätet erfolgt?
Die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung kann widerrufen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt (Art. 35a Abs. 1 MWSTG). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den geschuldeten Steuerbetrag festsetzen musste, weil die Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht wurde (Art. 76c Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTV).
Reicht die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich unvollständige Abrechnung ein, setzt die ESTV den geschuldeten Betrag nach eigenem Ermessen provisorisch fest (Art. 86 Abs. 2 Satz 2 MWSTG). In einem solchen Fall wird der Widerruf der Bewilligung zur jährlichen Abrechnung ab Beginn der übernächsten Steuerperiode wirksam (Art. 76c Abs. 2 Bst. b MWSTV).
Wie wird die Vorsteuer bei einer jährlichen Abrechnung zurückerstattet?
Die anzurechnende Vorsteuerforderung berechnet sich nach der gleichen Abrechnung, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt wird. Bei einem Wechsel zur jährlichen Abrechnung erfolgt die Rückerstattung des Vorsteuerüberschusses ebenfalls einmal jährlich, in der Regel innert 60 Tagen nach Erhalt der betreffenden Abrechnung (Art. 88 Abs. 4 MWSTG).
Ist es möglich, auf die jährliche Abrechnung zu verzichten?
Der Wechsel zur viertel- oder halbjährlichen Abrechnung ist insbesondere dann interessant, wenn der Steuerpflichtige häufig Vorsteuerüberschüsse anwesend hat, in diesem Fall erfolgt die Rückerstattung früher als einmal pro Jahr.
Die Anwendung der gewählten jährlichen Abrechnung muss mindestens für eine Steuerperiode dauern (Art. 35a Abs. 2 MWSTG). Eine Person, die während einer Steuerperiode im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen wird und sich für eine jährliche Abrechnung entscheidet, muss daher in der laufenden Steuerperiode sowie in der folgenden vollen Steuerperiode jährlich abrechnen, bevor sie die Abrechnungs Periodizität ändern kann (BB 2021 2363, S. 51).
Ein Wechsel zur jährlichen Abrechnung ist jedoch erst nach drei Jahren möglich (Art. 35a Abs. 3 MWSTG). Zudem muss der Wechsel der Abrechnung Periodizität zu Beginn einer Steuerperiode erfolgen (Art. 35a Abs. 4 MWSTG).