Verstösse gegen den Kaufvertrag durch den Verkäufer können folgende sein:
Die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware (aliud) stellt keinen Defekt, sondern eine Nichterfüllung des Vertrags dar.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf fristgerecht durchzuführen. Dabei kann es sich um eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Frist handeln, die an die Vorauszahlung des Preises geknüpft ist oder nicht. Wenn keine Frist vereinbart wurde, gilt die Regel, dass der Käufer die Lieferung nicht verlangen kann, bevor er seiner Verpflichtung zur Zahlung des Preises nachgekommen ist (Art. 82 OR).
Wenn die Sache noch nicht geliefert wurde, obwohl sie geliefert werden sollte, muss eine Klage auf Erfüllung des Vertrags erhoben werden (Art. 97 OR).
Der Käufer kann auch eine angemessene Frist setzen, andernfalls wird der Kaufvertrag aufgelöst. Wenn eine im Vertrag festgelegte Frist genau ist und keine Verzögerung zulässt, kann der Vertrag sofort aufgelöst werden.
Ist die Sache hingegen bereits geliefert, aber verspätet, gelten die Regeln über den Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR) und der Käufer kann den durch die Verspätung erlittenen Schaden geltend machen.
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR).
Weisen die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Defekte auf, so stehen dem Käufer die gesetzlich garantierten Rechte zu, insbesondere:
NB. Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR). Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen (Art. 205 Abs. 3 OR).
Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien (Art. 206 Abs. 2 OR).
Die Lieferung einer anderen als der vom Käufer bestellten Sache stellt keinen Defekt, sondern eine Nichterfüllung des Vertrags (aliud) dar. In diesem Fall muss der Käufer auf Erfüllung (oder Rücktritt nach Ablauf einer Frist) klagen und eventuell Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen.
Um zwischen Defekt und aliud zu unterscheiden, müssen die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware im Vergleich zu der erhaltenen Ware bestimmt werden.
Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die erhaltene Sache, die er nicht bestellt hat, auf Kosten des Verkäufers zurückzugeben.
Achtung: Es muss schnell gehandelt werden. Wenn die Sache bereits in Gebrauch ist (z. B. die Reifen sind auf das Auto aufgezogen), gilt sie als angenommen, auch wenn es nicht die genaue Sache ist, die der Käufer bestellt hat.
Jeder Vertrag unterliegt der Auslegung. Als Austausch von Willenserklärungen der Parteien ist es angebracht, die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien beim Abschluss eines Vertrags an unterschiedliche Dinge gedacht haben; in diesem Fall muss der Richter unter Berücksichtigung der Umstände beurteilen, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.
Ausserdem kann ein Vertrag durch einen entschuldbaren Irrtum oder eine Täuschung der einen Partei durch die andere fehlerhaft sein.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ihre Verkäufe besser zu steuern:
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In Handelsverträgen wird häufig festgelegt, dass die Parteien im Falle höherer Gewalt von der Haftung befreit sind. In diesem Blog werden wir analysieren und darlegen:
Die Definition ist nicht leicht zu skizzieren, insbesondere weil die internationale Praxis und das ausländische Recht einen grossen Einfluss ausüben, der manchmal zu Verwirrung führt. So wurde beispielsweise die Gesundheitskrise COVID vom Pariser Handelsgericht als höhere Gewalt eingestuft, und zwar aus der Sicht des französischen Rechts. Wie steht es mit dem Schweizer Recht?
Im Schweizer Obligationenrecht gibt es keine Definition von höherer Gewalt. Es handelt sich um den Grundsatz, der sich aus der Praxis, der Rechtsprechung und der Erfahrung ergibt, und nicht um einen bestimmten Rechtsbegriff.
Höhere Gewalt ist ein aussergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares äusseres Ereignis, das den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Vertrags und dem durch diese Verletzung verursachten Schaden unterbricht.
Es ist sehr wichtig, zwischen höherer Gewalt und einem Zufall zu unterscheiden. Letzteres entzieht sich zwar der menschlichen Voraussicht, ist aber mit dem eigentlichen Betrieb des Unternehmens in einer Weise verbunden, die vorhersehbar ist und unter Berücksichtigung der Umstände verhindert oder beherrscht werden kann.
Beispielsweise ist ein Hagelschlag, der ein Auto beschädigt, das der Garagist ausserhalb der Garage abgestellt hat, keine höhere Gewalt, da der Garagist das Wetter durchaus vorhersehen und entsprechende vorbeugende Massnahmen ergreifen kann. Dasselbe gilt beispielsweise für die Explosion einer Maschine in einer Fabrik. Diese Ereignisse sind weder unvorhersehbar noch ausserhalb des Unternehmens.
Die Folgen höherer Gewalt hängen davon ab, ob eine Klausel über höhere Gewalt in einem Vertrag enthalten ist oder nicht. Darüber hinaus ist zu klären, ob die Verhinderung der Leistungserbringung vorübergehend oder dauerhaft ist.
Die Grundsätze des Schweizer Rechts lauten wie folgt:
Die oben genannten Bestimmungen des Obligationenrechts sind nicht zwingend. Die Parteien können in ihren Verträgen andere Regelungen vorsehen.
Einerseits wird die Zahlungsverpflichtung von Banken und Hausverwaltungen bei Mietverträgen für Immobilien häufig von Klauseln über höhere Gewalt ausgenommen. In der Praxis bedeutet dieser Vorbehalt, dass die Verhinderung einer Zahlung nicht durch höhere Gewalt abgedeckt ist.
Andererseits versuchen die Parteien oft:
Auch dürfen Vertragsklauseln nicht für alle Parteien gleich sein, vorbehaltlich des Verbraucherschutzes, der gesetzlich gegen Klauseln schützt, die gegen Treu und Glauben verstossen oder ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen aufweisen (Art. 8 UWG).
Selbst wenn keine höhere Gewalt vorliegt, kann es sein, dass die Erfüllung des Vertrags, die zwar möglich ist, aber exorbitant geworden ist.
Der Rechtsgrundsatz clausula rebus sic stantibus ermöglicht es einer Partei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Situation während des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war.
Diese Vertragspartei kann die Kündigung oder eine entsprechende Änderung des Vertrags beantragen oder sogar den Richter bitten, eine verbindliche Änderung des Vertrags auszusprechen.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um mit unvorhersehbaren Fällen in Ihren Verträgen besser handhaben zu können:
Zwar muss der Ferienurlaub grundsätzlich in Naturalien gewährt werden, es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer anstelle des Urlaubs eine Geldzahlung erhalten kann.
Dies ist der Fall, wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Resturlaub vorhanden ist und es aus gerechtfertigten Gründen nicht mehr möglich ist, den Urlaub in Naturalien zu nehmen.
Es ist auch möglich, dass der Ferienurlaub in Naturalien genommen wird, aber das Urlaubsgeld mit dem regulären Lohn als Prozentsatz des Lohns ausgezahlt wird, anstatt den Lohn während des Urlaubs zu zahlen. Dieser Ansatz ist jedoch nur unter den folgenden Bedingungen möglich:
Eine einfache Angabe „inkl. Ferienurlaub“ ist nicht ausreichend. Ein Verstoss gegen dieses Reglement verpflichtet den Arbeitgeber, den Lohn während des Ferienurlaubs zu zahlen.
Die Personalabteilung, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Unternehmens, spielt eine entscheidende Rolle bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und der Bearbeitung von Beschwerden von Arbeitnehmern.
Unter anderem müssen die Buchführungspflichten eingehalten werden, auch weil die Ferienurlaubsabgeltung ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt darstellt.
Wenn ein Arbeitnehmer im Stundenlohn beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber eine Ferienurlaubsvergütung vorsehen, die dem Äquivalent des in Naturalien zu nehmenden Ferienurlaubs entspricht. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohns wie folgt:
Beispielsweise erhält ein Arbeitnehmer, der an vier von fünf Tagen (d. h. 80 %) zum Stundensatz angestellt ist und Anspruch auf fünf Wochen Ferienurlaub hat, eine Entschädigung in Höhe von 6,66 % seines Stundenlohns (sonst: 8,33 % x 80 %).
Die Ferienurlaubsabgeltung sollte nicht nur auf der Grundlage des festen Gehalts berechnet werden, sondern auch die folgenden zusätzlichen Zahlungen berücksichtigen:
Die folgenden Elemente werden nicht in die Berechnung einbezogen:
Da die Pauschale auf dem Gehalt des Arbeitnehmers basiert, kann es schwierig sein, die regelmässigen Beträge zu ermitteln, die als Ferienurlaubsgeld zu zahlen sind, insbesondere wenn die Arbeitszeit flexibel ist und die Anzahl der effektiv gearbeiteten Stunden von Monat zu Monat schwankt.
Die Berechnung basiert daher auf dem effektiven Durchschnittslohn während der vorherigen 12 Monate oder eines anderen angemessenen Zeitraums. Eine solche schematische Methode ist zulässig, solange sie nicht zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt.
Andernfalls muss eine individuelle Berechnung angewandt werden, um festzustellen, welche Kommission oder welches variable oder zusätzliche Gehalt der Arbeitnehmer während seines Ferienurlaubs verdient hätte.
Berechnung der Ferienurlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn nicht der gesamte Ferienurlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen wurde, muss ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden. Um diesen auf der Grundlage eines Monats- oder Jahresgehalts zu berechnen, können die folgenden Berechnungsmethoden angewendet werden:
Entschädigung für 1 Ferienurlaubstag = Jahresgehalt (monatlich x12 oder x13) / gearbeitete Tage im Jahr.
Entschädigung für 1 Ferienurlaubstag = Monatslohn (einschliesslich eines eventuellen Anteils des 13. Lohns) / gearbeitete Monate im Jahr.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ferien in Form von Geld besser zu handhaben und Konflikte mit Ihren Mitarbeitern zu vermeiden:
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