
Andriy Chubatyuk
In der Schweiz sind alle schweizerischen und ausländischen Unternehmen betroffen, die in den Kantonen Mitarbeitende mit gesetzlichem Mindestlohn beschäftigen. Ein Mindestlohn kann ausserdem durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Wirtschaftssektoren festgelegt sein.
Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Anspruch auf Mindestlohn geltend zu machen – selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Behörden können Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, mit Geldstrafen belegen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die geltenden Vorschriften einzuhalten, um finanzielle Verluste und rufschädigende Konsequenzen zu vermeiden.
In der Schweiz liegt die Gesetzgebung zu Mindestlöhnen in der Zuständigkeit der Kantone. Auf Bundesebene gibt es derzeit keinen einheitlich festgelegten gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings haben fünf Kantone – Genf, Neuenburg, Jura, Tessin und Basel-Stadt – einen gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer eingeführt, die in ihrem Gebiet tätig sind. Weitere Kantone befinden sich in der Planung oder Umsetzung solcher Regelungen.
Gen | CHF 24.28 |
Basel-Stad | CHF 22.00 |
Neuchâte | CHF 21.31 |
Jur | CHF 21.40 |
Tessi | CHF 20 oder mehr je nach Branche |
Der Mindestlohn wird regelmässig überprüft, in der Regel von einem Jahr zum anderen.
Im Hinblick auf den Mindestlohn in der Schweiz gelten folgende wesentliche Bestimmungen:
Neben dem normalen Gehalt muss das folgende Bündel von Elementen berücksichtigt werden:
Nicht berücksichtigt werden hingegen Beträge, die als Lohnzuschläge gezahlt werden, z. B. als Entschädigung für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Überstunden oder Überstundenzuschläge.
Wenn Sie Personal mit niedrigem Lohn einstellen
Überprüfen Sie den geltenden Mindestlohn, wann immer Sie ein neues Geschäft eröffnen, eine Tätigkeit in einem anderen Kanton aufnehmen oder Mitarbeitende für neue Aufgaben und Verantwortlichkeiten einstellen.