
Andriy Chubatyuk
Ein Arbeitsvertrag setzt die Zahlung des Lohns in regelmässigen Abständen voraus. Der Anspruch auf Lohn hängt nicht vom Arbeitsergebnis oder der Qualität der Arbeit ab, allerdings ist eine Kündigung oder Schadenersatzklage gegen den Arbeitnehmer möglich.
Die Parteien können die Zahlung des Gehalts in kürzeren Raten als monatlich, aber nicht länger vereinbaren.
Das Gehalt wird am Ende des Monats für den abgelaufenen Arbeitsmonat gezahlt. Der Monat ist ein Kalendermonat und zählt nicht ab dem Tag des Arbeitsantritts oder der Unterzeichnung des Vertrags.
Wenn der Lohn am Ende eines Monats ausbezahlt wird, ist der letzte Tag des Monats massgebend (Art. 76 Abs. 1 OR). Wenn der letzte Tag des Monats auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, sollte der Termin nicht auf den ersten Tag verschoben werden, der nicht auf einen Feiertag fällt (Art. 78 Abs. 1 OR), sondern der Lohn muss vorher ausbezahlt werden.
Wird ein Lohnteil aufgrund des Geschäftsergebnisses oder anderer Faktoren festgelegt (z.B. Provision für den Verkauf), so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diese Vergütung, sobald das Ergebnis feststeht, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Art. 323 Abs. 3 OR).
Eine Verschiebung der Fälligkeit der Beteiligung am Betriebsergebnis über 6 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres hinaus ist nicht zulässig.
Wenn der Vertrag die Zahlung des Gehalts in 13 Monatsraten vorsieht, ist das 13. Gehalt keine Gratifikation, sondern ein fester Bestandteil des üblichen Gehalts.
Folglich ist die 13. Monatsrate am Ende des Kalenderjahres, also Ende Dezember, fällig.
Zwar wird der Lohn in der Regel am Ende des Arbeitsmonats ausbezahlt, es ist jedoch möglich, wenn auch selten, den Lohn im Voraus zu bezahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag (Art. 323 Abs. 4 OR).
Der Anspruch auf Vorschuss entsteht unter den folgenden Bedingungen:
Wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug ist, gerät er ohne vorherige Warnung des Arbeitnehmers in Verzug. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Arbeit zu verweigern, solange der fällige Lohn nicht bezahlt ist. Gleichzeitig verliert der Arbeitnehmer für die Zeit, in der er die Arbeit verweigert, keinen Lohnanspruch.
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag auch fristlos kündigen (Art. 337 OR). Die fristlose Kündigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in Verzug ist und dieser Verzug trotz der dem Arbeitgeber zugestellten Mahnung anhält. Der Arbeitgeber muss somit den Schaden des Arbeitnehmers ersetzen, insbesondere bis zur Höhe des Lohns, der bei einer ordentlichen Kündigung fällig gewesen wäre.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer vom säumigen Arbeitgeber verlangen, dass er Zahlungssicherheiten bereitstellt. Andernfalls ist er auch berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Für jede noch so kleine Verzögerung schuldet der Arbeitgeber einen Verzugszins von 5% pro Jahr (Art. 104 OR). Dieser Zins ist kein Lohnzuschlag, sondern eine Entschädigung für den Schaden. Er unterliegt somit keinen Sozialabgaben oder Steuern.
Der Arbeitnehmer kann beim zuständigen Amt des Kantons, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ein Betreibungsbegehren gegen seinen Arbeitgeber stellen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag gilt als Schuldanerkennung und ermöglicht es dem Arbeitnehmer, die provisorische Rechtsöffnung zu beantragen, wenn der Arbeitgeber gegen den Zahlungsbefehl, der ihm vom Betreibungsamt zugestellt wird, Rechtsvorschlag erhebt.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor Gericht alle Zahlungsbelege vorlegen, insbesondere die Gehaltsabrechnungen oder einen Kontoauszug, der die erfolgten Zahlungen belegt.
Es ist zu beachten, dass im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers die Arbeitnehmer in die erste Reihe der Gläubiger gestellt werden für Löhne, die in den sechs Monaten vor der Konkurseröffnung oder danach fällig geworden sind, insgesamt bis zum jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 219 Abs. 4 SchKG).
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um die Personalressourcen Ihres Unternehmens besser zu verwalten:
In 7 Minuten haben Sie Ihren individualisierten Arbeitsvertrag, der dank AdminTechs intelligentem Dokumenten-Builder in Echtzeit erstellt wurde und unterschriftsreif ist.