Verträge enthalten oft am Ende einen Artikel mit Standardklauseln, der meist unter ‘Sonstiges’ aufgeführt wird. Diese Klauseln, die aus der internationalen Geschäftspraxis stammen und stark vom angelsächsischen Recht beeinflusst sind (Miscellaneous), haben im Schweizer Recht jedoch nur eine geringe Bedeutung, da viele allgemeine Fragen bereits im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts geregelt sind.
Abgesehen davon sind Standardklauseln im internationalen Handel oder zwischen Schweizer Unternehmen aus folgenden Gründen weiterhin nützlich:
Die meisten Bestimmungen des Obligationenrechts sind dispositiv. Sie dienen dazu, den Vertrag zu ergänzen, sofern dieser keine abweichenden Regelungen enthält. Den Parteien steht es jedoch frei, im Vertrag eigene Lösungen festzulegen.
Da ein Vertrag als Austausch von Willenserklärungen zwischen den Parteien definiert ist, muss das schriftliche Dokument nicht unbedingt alle notwendigen Informationen enthalten. Es kann Anhänge enthalten, sich auf vorhergehende Verträge beziehen oder eine Änderung des Vertrags (ein Zusatzvertrag) sein.
Die Vollständigkeitsklausel stellt sicher, dass es keine weiteren schriftlichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen gibt, die den Vertrag ergänzen, es sei denn, der Vertrag selbst sieht dies vor.
In schriftlichen Verträgen ist es üblich festzulegen, dass Änderungen nur durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen können. Die Parteien dürfen sich jedoch nicht missbräuchlich auf diese Klausel berufen, wenn sie beispielsweise einen weiteren Vertrag abgeschlossen haben, der vom ursprünglichen schriftlichen Vertrag abweicht.
Die Parteien sehen oft vor, dass, wenn eine Vertragsbestimmung gegen ein zwingendes Gesetz verstösst, die Parteien versuchen, in gutem Glauben eine Lösung zu finden, und dass dieser Verstoss nicht sofort zur Aufhebung des gesamten Vertrags führt, sondern nur eines Teils davon.
Bei zwingenden oder halb zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts (z. B. der Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer) hat das Gesetz Vorrang vor dem Vertrag, ohne ihn jedoch ungültig zu machen. Diese Klausel ist daher von begrenztem Nutzen, da das Schweizer Recht in solchen Fällen nicht zwingend die Nichtigkeit des gesamten Vertrags vorsieht.
In angelsächsischen Verträgen wird häufig eine Klausel aufgenommen, wonach der Vertrag nur für die unterzeichnenden Parteien bindend ist und gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet. Im Schweizer Recht gewährleistet jedoch bereits der Grundsatz der Relativität von Verträgen dieselbe Wirkung, vorbehaltlich einer Abtretung des Vertrags, etwa bei der Forderungsabtretung im Factoring. Eine solche Klausel wird daher in der Schweiz selten verwendet.
Im angelsächsischen Recht finden sich häufig Klauseln, die darauf hinweisen, dass Artikelüberschriften nur informativen Charakter haben. Ein Schweizer Jurist bevorzugt jedoch einen systematischen Ansatz, bei dem Artikelüberschriften und ihre Platzierung eine klare Funktion und Bedeutung besitzen. In solchen Fällen ist eine entsprechende Klausel nicht empfehlenswert.
Eine Klausel, die die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte untersagt, hat in der schweizerischen Rechtsordnung eine solide Grundlage. Die Abtretung einer Forderung erfordert nämlich nicht die Zustimmung des Schuldners; ohne eine solche Klausel könnte daher jeder Gläubiger (Zedent) die Forderung an beliebige Dritte (Zessionare) abtreten. Im Gegensatz dazu ist bei einer Schuldübernahme stets die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.
Eine Klausel, die die offiziellen Zustellung Kanäle angibt und gleichzeitig andere Wege ausschliesst, ist im Schweizer Recht eher selten. Dies liegt daran, dass sich die Kommunikationstechnologien rasch weiterentwickeln und Unternehmen zunehmend Home-Office-Praktiken und softwaregestützte Kundenverwaltung genehmigen sowie Telefonkonferenzen abhalten. Eine solche einschränkende Klausel würde dem entgegenstehen.
Der Ausschluss der Haftung aufgrund höherer Gewalt wird häufig in Verträgen vereinbart. Es ist jedoch ratsam, ihn nicht in die wenig verhandelten Standardklauseln aufzunehmen, sondern in einen speziellen Artikel zur Haftung der Parteien. Diese Klausel sollte flexibel formuliert und an die spezifischen Gegebenheiten des Vertrags angepasst werden.
Die Parteien betonen häufig, dass der Verzicht auf vertragliche Rechte nicht allein dadurch erfolgt, dass diese Rechte nicht oder nur zögerlich geltend gemacht werden. Eine lange Verjährungsfrist ermöglicht es einer Partei, in Ruhe zu prüfen, ob sie ihre Rechte gerichtlich durchsetzen möchte, ohne das Risiko eines Rechtsverlusts einzugehen. Diese Position wird zusätzlich durch eine Klausel gestützt, die Änderungen des Vertrags nur in schriftlicher Form zulässt.
Eine Klausel, die vorsieht, dass bestimmte Bestimmungen auch nach Beendigung des Vertrags weiter gelten, ist in der Schweiz nur bedingt notwendig.
Rechte und Pflichten entstehen mit dem Vertrag, erlöschen aber nicht zwangsläufig mit dessen Ende. Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Zudem legen Verträge oft fest, welche Verpflichtungen (z. B. Geheimhaltungspflichten) über das Vertragsende hinaus bestehen bleiben.
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Der Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich eine Partei (der Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Entgelt auszuführen, zu dessen Zahlung sich die andere Partei (der Besteller) verpflichtet (Art. 363 OR). Das Gleiche gilt für die Reparatur oder Veränderung (Transformation) von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum.
Der Werkvertrag ist eine Art Mischung aus dem Auftrag (Dienstleistungen), bei dem der Auftragnehmer die sorgfältige Erfüllung verspricht, einerseits und dem Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer eine Garantie für die Qualität des Eigentums übernimmt, andererseits.
Im Gegensatz zum Verkauf verpflichtet sich der Unternehmer durch einen Werkvertrag, das Werk zu erstellen und überträgt zudem das Eigentum daran. Unter Erstellung versteht man auch die Umgestaltung, Veränderung, Reparatur, Anpassung oder jede andere Handlung, die das bereits im Besitz des Bauherrn oder eines Dritten befindliche Eigentum verändert.
Sofern der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist der Unternehmer verpflichtet, die Arbeiten persönlich oder unter seiner persönlichen Leitung auszuführen. Er ist grundsätzlich dafür verantwortlich, alle notwendigen Materialien und Kosten zu beschaffen. Die Vertragsgestaltung bleibt jedoch flexibel: Das Material kann vom Kunden bereitgestellt werden, von einem Dritten im Auftrag des Kunden stammen oder dem Kunden separat oder im Gesamtpreis in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich obliegt die Materialbeschaffung dem Auftraggeber.
Im Gegensatz zum Verkäufer verfügt der Bauunternehmer über die Garantie einer gesetzlichen Hypothek, die er eintragen lassen kann, um die Zahlung des Preises für die Immobilien Arbeiten zu sichern. Die Immobilie wird dann mit einem Grundpfandrecht belastet.
Der Werkvertrag beinhaltet das Recht auf Nachbesserung des Werkes, welches im Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgesehen ist, es sei denn, der Kaufvertrag enthält abweichende Regelungen.
Während ein Kaufvertrag einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Preis voraussetzt, wird ein Werkvertrag oft mit einer Preisspanne abgeschlossen, als Kostenvoranschlag mit einem begründeten Recht auf Preisüberschreitung oder auf Basis von Stundensätzen oder anderen Abrechnungsformen.
Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag (Auftrag) übernimmt der Unternehmer beim Werkvertrag die objektive Verantwortung und garantiert die Qualität des Werkes. Der Auftragnehmer hingegen verpflichtet sich lediglich zur sorgfältigen Erbringung der Dienstleistungen, ohne ein konkretes Ergebnis zu garantieren.
Beide Parteien haben das Recht, auf eigene Kosten eine Begutachtung des Werkes durch Sachverständige und die Dokumentation des Ergebnisses zu verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).
Ein Auftrag umfasst alle immateriellen Tätigkeiten. So stellt ein vom Architekten erstellter Plan keinen Werkvertrag, sondern einen Auftrag dar. Gleiches gilt für die reine Bauleitung, bei der die Bauunternehmer direkt durch Verträge mit dem Bauherrn gebunden sind. In diesem Fall übernimmt der Bauleiter lediglich die Verpflichtung zur Dienstleistungserbringung und nicht für das Endergebnis, da dieses von den beauftragten Subunternehmern gewährleistet wird
Ein Werkvertrag kann aus verschiedenen gerechtfertigten Gründen gekündigt werden. Ähnlich wie beim Kaufvertrag besteht diese Möglichkeit bei einem Mangel des Werkes oder bei nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung.
Der Werkvertrag sieht darüber hinaus die folgenden Fälle vor:
Die Kündigungsentschädigung deckt nicht den gesamten vereinbarten Preis ab, da der Unternehmer, der von seinen Verpflichtungen entbunden wurde, die Möglichkeit hat, neue Aufträge anstelle der nicht ausgeführten Arbeiten anzunehmen.
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Das Eigentum an beweglichen Sachen geht aufgrund des Vertrags und durch die Übergabe des Besitzes der Waren auf den Erwerber über, obwohl der Kaufpreis möglicherweise noch nicht bezahlt wurde.
Ein Eigentumsvorbehalt an einer dem Erwerber übergebenen beweglichen Sache ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn er am Wohnort des Erwerbers in ein öffentliches Register, das vom Betreibungsbeamten geführt wird, eingetragen ist (Art. 715 ZGB).
Im Unterschied zu zahlreichen anderen europäischen Ländern wird das Eigentum an beweglichen Sachen nicht bereits durch den Kaufvertrag allein übertragen. Der Vertrag bildet lediglich die Grundlage der Übertragung und verpflichtet den Verkäufer, diese tatsächlich durchzuführen. Die Eigentumsübertragung muss durch einen “Realakt” vollzogen werden.
Ein solcher Realakt erfolgt, indem der Besitz oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware auf den Käufer übergeht. Befindet sich die Ware bereits im Besitz des Käufers (z. B. aufgrund eines Mietverhältnisses) und wird ihm später verkauft, geht das Eigentum unmittelbar mit dem Kauf über.
Wer in gutem Glauben das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen erhält, wird auch dann zum Eigentümer, wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt war, vorausgesetzt, der Erwerber ist nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt (Art. 714 Abs. 2 ZGB).
Der Eigentumsvorbehalt muss beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers eingetragen werden. Er kann auch am Ort einer Schweizer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens eingetragen werden. Der Ort, an dem die Waren belegen sind, ist hingegen nicht relevant.
Bei einem internationalen Kaufvertrag ist zu beachten, dass die Übertragung des Eigentums dem Recht des Bestimmungs Staates unterliegt (Art. 103 IPRG). So könnte eine in die Schweiz eingeführte Ware Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts sein, zumindest wenn der Erwerber seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hat.
Im Falle einer Ausfuhr aus der Schweiz richtet sich der Eigentumsübergang nach dem Recht des Bestimmungslandes, das möglicherweise andere Grundsätze für den Eigentumserwerb vorsieht.
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit erwähnt, einen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz einzutragen, allein basierend auf der Tatsache, dass die Waren sich in der Schweiz befinden – selbst wenn der Erwerber weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hat. Es hat jedoch offengelassen, ob ein solches Vorgehen zulässig ist
Die Eintragung im Betreibungsamt kann in schriftlicher Form beantragt werden, aber auch in mündlicher Form, wobei in diesem Fall ein Protokoll erstellt wird.
Eine einseitige Anmeldung wird nur berücksichtigt, wenn ihr eine Erklärung der anderen Partei (des Käufers) beigefügt ist, dass sie mit allen Angaben, die für die Eintragung erforderlich sind, einverstanden ist. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) wird im Original oder in beglaubigter Kopie in den Archiven des Amtes aufbewahrt.
Eine vollständige Löschung des Eintrags erfolgt in den folgenden Fällen:
Ist die Löschung auf einseitigen Antrag einer Partei erfolgt, so ist die andere Partei unverzüglich und von Amts wegen durch den Beauftragten zu benachrichtigen.
Das System des Eigentumsvorbehalts Pakts, das 1912 eingeführt wurde, gilt weithin als antiquiert. Von den folgenden Problemen sind die relevantesten:
Ein Sale-and-Leaseback (SLB)-Garantievertrag ist ein Sicherungsrecht, das dem Faustpfand ähnelt. Während beim Faustpfand der Besitz der Ware auf den Pfandgläubiger übergehen muss, um die Sicherheit zu gewährleisten, ist dies bei einem SLB-Vertrag nicht erforderlich.
Im Rahmen einer Garantie durch Mietvertrag überträgt der Käufer das Eigentum an der Ware unmittelbar an den Verkäufer (Sale), behält jedoch den Besitz und die Nutzung der Ware (Leaseback). Der Verkäufer verpflichtet sich, das Eigentum an den Käufer zurückzugeben, sobald der Kaufpreis vollständig beglichen ist.
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Verstösse gegen den Kaufvertrag durch den Verkäufer können folgende sein:
Die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware (aliud) stellt keinen Defekt, sondern eine Nichterfüllung des Vertrags dar.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf fristgerecht durchzuführen. Dabei kann es sich um eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Frist handeln, die an die Vorauszahlung des Preises geknüpft ist oder nicht. Wenn keine Frist vereinbart wurde, gilt die Regel, dass der Käufer die Lieferung nicht verlangen kann, bevor er seiner Verpflichtung zur Zahlung des Preises nachgekommen ist (Art. 82 OR).
Wenn die Sache noch nicht geliefert wurde, obwohl sie geliefert werden sollte, muss eine Klage auf Erfüllung des Vertrags erhoben werden (Art. 97 OR).
Der Käufer kann auch eine angemessene Frist setzen, andernfalls wird der Kaufvertrag aufgelöst. Wenn eine im Vertrag festgelegte Frist genau ist und keine Verzögerung zulässt, kann der Vertrag sofort aufgelöst werden.
Ist die Sache hingegen bereits geliefert, aber verspätet, gelten die Regeln über den Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR) und der Käufer kann den durch die Verspätung erlittenen Schaden geltend machen.
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR).
Weisen die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Defekte auf, so stehen dem Käufer die gesetzlich garantierten Rechte zu, insbesondere:
NB. Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR). Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen (Art. 205 Abs. 3 OR).
Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien (Art. 206 Abs. 2 OR).
Die Lieferung einer anderen als der vom Käufer bestellten Sache stellt keinen Defekt, sondern eine Nichterfüllung des Vertrags (aliud) dar. In diesem Fall muss der Käufer auf Erfüllung (oder Rücktritt nach Ablauf einer Frist) klagen und eventuell Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen.
Um zwischen Defekt und aliud zu unterscheiden, müssen die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware im Vergleich zu der erhaltenen Ware bestimmt werden.
Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die erhaltene Sache, die er nicht bestellt hat, auf Kosten des Verkäufers zurückzugeben.
Achtung: Es muss schnell gehandelt werden. Wenn die Sache bereits in Gebrauch ist (z. B. die Reifen sind auf das Auto aufgezogen), gilt sie als angenommen, auch wenn es nicht die genaue Sache ist, die der Käufer bestellt hat.
Jeder Vertrag unterliegt der Auslegung. Als Austausch von Willenserklärungen der Parteien ist es angebracht, die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien beim Abschluss eines Vertrags an unterschiedliche Dinge gedacht haben; in diesem Fall muss der Richter unter Berücksichtigung der Umstände beurteilen, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.
Ausserdem kann ein Vertrag durch einen entschuldbaren Irrtum oder eine Täuschung der einen Partei durch die andere fehlerhaft sein.
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In Handelsverträgen wird häufig festgelegt, dass die Parteien im Falle höherer Gewalt von der Haftung befreit sind. In diesem Blog werden wir analysieren und darlegen:
Die Definition ist nicht leicht zu skizzieren, insbesondere weil die internationale Praxis und das ausländische Recht einen grossen Einfluss ausüben, der manchmal zu Verwirrung führt. So wurde beispielsweise die Gesundheitskrise COVID vom Pariser Handelsgericht als höhere Gewalt eingestuft, und zwar aus der Sicht des französischen Rechts. Wie steht es mit dem Schweizer Recht?
Im Schweizer Obligationenrecht gibt es keine Definition von höherer Gewalt. Es handelt sich um den Grundsatz, der sich aus der Praxis, der Rechtsprechung und der Erfahrung ergibt, und nicht um einen bestimmten Rechtsbegriff.
Höhere Gewalt ist ein aussergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares äusseres Ereignis, das den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Vertrags und dem durch diese Verletzung verursachten Schaden unterbricht.
Es ist sehr wichtig, zwischen höherer Gewalt und einem Zufall zu unterscheiden. Letzteres entzieht sich zwar der menschlichen Voraussicht, ist aber mit dem eigentlichen Betrieb des Unternehmens in einer Weise verbunden, die vorhersehbar ist und unter Berücksichtigung der Umstände verhindert oder beherrscht werden kann.
Beispielsweise ist ein Hagelschlag, der ein Auto beschädigt, das der Garagist ausserhalb der Garage abgestellt hat, keine höhere Gewalt, da der Garagist das Wetter durchaus vorhersehen und entsprechende vorbeugende Massnahmen ergreifen kann. Dasselbe gilt beispielsweise für die Explosion einer Maschine in einer Fabrik. Diese Ereignisse sind weder unvorhersehbar noch ausserhalb des Unternehmens.
Die Folgen höherer Gewalt hängen davon ab, ob eine Klausel über höhere Gewalt in einem Vertrag enthalten ist oder nicht. Darüber hinaus ist zu klären, ob die Verhinderung der Leistungserbringung vorübergehend oder dauerhaft ist.
Die Grundsätze des Schweizer Rechts lauten wie folgt:
Die oben genannten Bestimmungen des Obligationenrechts sind nicht zwingend. Die Parteien können in ihren Verträgen andere Regelungen vorsehen.
Einerseits wird die Zahlungsverpflichtung von Banken und Hausverwaltungen bei Mietverträgen für Immobilien häufig von Klauseln über höhere Gewalt ausgenommen. In der Praxis bedeutet dieser Vorbehalt, dass die Verhinderung einer Zahlung nicht durch höhere Gewalt abgedeckt ist.
Andererseits versuchen die Parteien oft:
Auch dürfen Vertragsklauseln nicht für alle Parteien gleich sein, vorbehaltlich des Verbraucherschutzes, der gesetzlich gegen Klauseln schützt, die gegen Treu und Glauben verstossen oder ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen aufweisen (Art. 8 UWG).
Selbst wenn keine höhere Gewalt vorliegt, kann es sein, dass die Erfüllung des Vertrags, die zwar möglich ist, aber exorbitant geworden ist.
Der Rechtsgrundsatz clausula rebus sic stantibus ermöglicht es einer Partei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Situation während des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war.
Diese Vertragspartei kann die Kündigung oder eine entsprechende Änderung des Vertrags beantragen oder sogar den Richter bitten, eine verbindliche Änderung des Vertrags auszusprechen.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um mit unvorhersehbaren Fällen in Ihren Verträgen besser handhaben zu können: