Verstösse gegen den Kaufvertrag durch den Verkäufer können folgende sein:
Die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware (aliud) stellt keinen Defekt, sondern eine Nichterfüllung des Vertrags dar.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf fristgerecht durchzuführen. Dabei kann es sich um eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Frist handeln, die an die Vorauszahlung des Preises geknüpft ist oder nicht. Wenn keine Frist vereinbart wurde, gilt die Regel, dass der Käufer die Lieferung nicht verlangen kann, bevor er seiner Verpflichtung zur Zahlung des Preises nachgekommen ist (Art. 82 OR).
Wenn die Sache noch nicht geliefert wurde, obwohl sie geliefert werden sollte, muss eine Klage auf Erfüllung des Vertrags erhoben werden (Art. 97 OR).
Der Käufer kann auch eine angemessene Frist setzen, andernfalls wird der Kaufvertrag aufgelöst. Wenn eine im Vertrag festgelegte Frist genau ist und keine Verzögerung zulässt, kann der Vertrag sofort aufgelöst werden.
Ist die Sache hingegen bereits geliefert, aber verspätet, gelten die Regeln über den Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR) und der Käufer kann den durch die Verspätung erlittenen Schaden geltend machen.
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR).
Weisen die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Defekte auf, so stehen dem Käufer die gesetzlich garantierten Rechte zu, insbesondere:
NB. Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR). Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen (Art. 205 Abs. 3 OR).
Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien (Art. 206 Abs. 2 OR).
Die Lieferung einer anderen als der vom Käufer bestellten Sache stellt keinen Defekt, sondern eine Nichterfüllung des Vertrags (aliud) dar. In diesem Fall muss der Käufer auf Erfüllung (oder Rücktritt nach Ablauf einer Frist) klagen und eventuell Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen.
Um zwischen Defekt und aliud zu unterscheiden, müssen die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware im Vergleich zu der erhaltenen Ware bestimmt werden.
Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die erhaltene Sache, die er nicht bestellt hat, auf Kosten des Verkäufers zurückzugeben.
Achtung: Es muss schnell gehandelt werden. Wenn die Sache bereits in Gebrauch ist (z. B. die Reifen sind auf das Auto aufgezogen), gilt sie als angenommen, auch wenn es nicht die genaue Sache ist, die der Käufer bestellt hat.
Jeder Vertrag unterliegt der Auslegung. Als Austausch von Willenserklärungen der Parteien ist es angebracht, die tatsächliche Absicht der Parteien zu erforschen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien beim Abschluss eines Vertrags an unterschiedliche Dinge gedacht haben; in diesem Fall muss der Richter unter Berücksichtigung der Umstände beurteilen, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.
Ausserdem kann ein Vertrag durch einen entschuldbaren Irrtum oder eine Täuschung der einen Partei durch die andere fehlerhaft sein.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ihre Verkäufe besser zu steuern:
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In Handelsverträgen wird häufig festgelegt, dass die Parteien im Falle höherer Gewalt von der Haftung befreit sind. In diesem Blog werden wir analysieren und darlegen:
Die Definition ist nicht leicht zu skizzieren, insbesondere weil die internationale Praxis und das ausländische Recht einen grossen Einfluss ausüben, der manchmal zu Verwirrung führt. So wurde beispielsweise die Gesundheitskrise COVID vom Pariser Handelsgericht als höhere Gewalt eingestuft, und zwar aus der Sicht des französischen Rechts. Wie steht es mit dem Schweizer Recht?
Im Schweizer Obligationenrecht gibt es keine Definition von höherer Gewalt. Es handelt sich um den Grundsatz, der sich aus der Praxis, der Rechtsprechung und der Erfahrung ergibt, und nicht um einen bestimmten Rechtsbegriff.
Höhere Gewalt ist ein aussergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares äusseres Ereignis, das den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Vertrags und dem durch diese Verletzung verursachten Schaden unterbricht.
Es ist sehr wichtig, zwischen höherer Gewalt und einem Zufall zu unterscheiden. Letzteres entzieht sich zwar der menschlichen Voraussicht, ist aber mit dem eigentlichen Betrieb des Unternehmens in einer Weise verbunden, die vorhersehbar ist und unter Berücksichtigung der Umstände verhindert oder beherrscht werden kann.
Beispielsweise ist ein Hagelschlag, der ein Auto beschädigt, das der Garagist ausserhalb der Garage abgestellt hat, keine höhere Gewalt, da der Garagist das Wetter durchaus vorhersehen und entsprechende vorbeugende Massnahmen ergreifen kann. Dasselbe gilt beispielsweise für die Explosion einer Maschine in einer Fabrik. Diese Ereignisse sind weder unvorhersehbar noch ausserhalb des Unternehmens.
Die Folgen höherer Gewalt hängen davon ab, ob eine Klausel über höhere Gewalt in einem Vertrag enthalten ist oder nicht. Darüber hinaus ist zu klären, ob die Verhinderung der Leistungserbringung vorübergehend oder dauerhaft ist.
Die Grundsätze des Schweizer Rechts lauten wie folgt:
Die oben genannten Bestimmungen des Obligationenrechts sind nicht zwingend. Die Parteien können in ihren Verträgen andere Regelungen vorsehen.
Einerseits wird die Zahlungsverpflichtung von Banken und Hausverwaltungen bei Mietverträgen für Immobilien häufig von Klauseln über höhere Gewalt ausgenommen. In der Praxis bedeutet dieser Vorbehalt, dass die Verhinderung einer Zahlung nicht durch höhere Gewalt abgedeckt ist.
Andererseits versuchen die Parteien oft:
Auch dürfen Vertragsklauseln nicht für alle Parteien gleich sein, vorbehaltlich des Verbraucherschutzes, der gesetzlich gegen Klauseln schützt, die gegen Treu und Glauben verstossen oder ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen aufweisen (Art. 8 UWG).
Selbst wenn keine höhere Gewalt vorliegt, kann es sein, dass die Erfüllung des Vertrags, die zwar möglich ist, aber exorbitant geworden ist.
Der Rechtsgrundsatz clausula rebus sic stantibus ermöglicht es einer Partei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Situation während des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war.
Diese Vertragspartei kann die Kündigung oder eine entsprechende Änderung des Vertrags beantragen oder sogar den Richter bitten, eine verbindliche Änderung des Vertrags auszusprechen.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um mit unvorhersehbaren Fällen in Ihren Verträgen besser handhaben zu können: