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Der Arbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Coiffeurgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV des Coiffeurgewerbes: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Coiffeurgewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt, einschliesslich Präsenzzeit.

Pausen: Sieht der GAV keine spezifischen Regeln vor, gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG). Diese sehen eine Pause von mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden vor.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Alter und Dienstalter variiert:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere:

Überstunden

Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Die Kompensation durch einen Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen (verlängerbar auf 12 Monate durch schriftliche Vereinbarung).

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer, sieht aber keinen obligatorischen 13. Monatslohn vor.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt der erste Dienstmonat als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Metzgereigewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Metzgerei: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Metzgereigewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Bei einer Vollzeitanstellung beträgt die normale Arbeitszeit 43 Stunden pro Woche.

Pausen: Unbezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Dienstalter und Alter variiert:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.

Überstunden

Jede auf Anordnung des Arbeitgebers über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Ausbildungs- und Qualifikationskategorie des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, der auch je nach den höheren kantonalen Mindestlöhnen variieren kann, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für das Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden und Nachtarbeit

Jede Stunde, die über die im Vertrag vorgesehene normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation des Arbeitnehmers (z. B. Inhaber eines EBA oder EFZ), seiner Funktion (Produktion, Verkauf usw.) und seiner Erfahrung festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist nach Ablauf der Probezeit obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für das Textilreinigungsgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Textilreinigungsgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Textilreinigung: ein zwingender Rahmen

Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Textilreinigung ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden

Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne sind in einer Lohntabelle nach der Klasse (Qualifikation und Erfahrung) des Arbeitnehmers festgelegt. Der GAV wird regelmässig aktualisiert, um diese Löhne aufzuwerten. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für die Reinigungsbranche (Westschweiz) entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Reinigungsbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Westschweiz wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.

Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch wird in den folgenden Fällen erweitert:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils, 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für den Tod eines Bruders oder einer Schwester und bis zu 3 Tage für die Krankheit eines Kindes.

Überstunden und Nacht-/Sonntagsarbeit

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist für jeden Arbeitnehmer mit mindestens drei Monaten Dienstzugehörigkeit obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

Kündigungsschutz: Nach der Probezeit kann dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) für 90 Tage nicht gekündigt werden. Dieser Schutz wird nach drei Dienstjahren auf 360 Tage (Krankheit) bzw. 720 Tage (Unfall) ausgedehnt.

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Der Arbeitsvertrag für das Landschaftsgärtnergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Landschaftsgärtnergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV des Landschaftsgärtnergewerbes: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Landschaftsgärtnergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und einen besseren Schutz als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts zu bieten.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden

Jede über die im Arbeitskalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung auf drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 50 Jahre werden die Kündigungsfristen verlängert: 3 Monate ab dem 5. Dienstjahr und 5 Monate ab dem 10. Dienstjahr.

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