Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist ein Coiffeursalon.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle als Coiffeur oder Coiffeuse (qualifiziert, angelernt oder ungelernt) im Dienste von Kunden besetzen.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Hoheitsgebiet erfüllt.
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Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Coiffeurgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV des Coiffeurgewerbes: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Coiffeurgewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Arbeitgeber von Coiffeursalons.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für qualifizierte, angelernte und ungelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gegen Entgelt im Dienste Dritter stehen.
Ausgenommener Personenkreis: Ausgenommen sind Lernende, Jugendliche in der Grundbildung, Praktikanten (unter bestimmten Bedingungen) und Schüler von Privatschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt, einschliesslich Präsenzzeit.
Pausen: Sieht der GAV keine spezifischen Regeln vor, gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG). Diese sehen eine Pause von mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden vor.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Alter und Dienstalter variiert:
27,5 Tage für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
22,5 Tage für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 20. Lebensjahr.
27,5 Tage für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 5. Dienstjahr im selben Unternehmen (Ausbildungszeit nicht inbegriffen).
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere:
Vaterschaft: 2 Wochen und 3 Tage (17 Kalendertage).
Krankheit eines Kindes: bis zu 3 Tage pro Fall, gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.
Überstunden
Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Die Kompensation durch einen Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen (verlängerbar auf 12 Monate durch schriftliche Vereinbarung).
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer, sieht aber keinen obligatorischen 13. Monatslohn vor.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, den Erfahrungsjahren und der Art des Angestellten (qualifiziert, angelernt, ungelernt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist keine vom GAV auferlegte Verpflichtung. Er muss im Einzelarbeitsvertrag vorgesehen sein, um obligatorisch zu sein.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung muss 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 730 Tage abdecken. Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt der erste Dienstmonat als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 5. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bereich der Metzgerei oder der Fleischwirtschaft tätig (Produktion, Verarbeitung, Gross- oder Detailhandel mit Fleisch und Fleischwaren).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle wie Metzger-Charcutier, Verkaufspersonal, Hilfspersonal usw. besetzen.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Metzgereigewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV der Metzgerei: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Metzgereigewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Unternehmen des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft. Ausgenommen sind jedoch die Grossverteiler des Detailhandels und ihre angeschlossenen Unternehmen.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Lernende, Teilzeitpersonal und Aushilfen.
Ausgenommener Personenkreis: Ausgenommen sind Direktoren und Betriebsleiter, der Eigentümer und seine nahen Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern, Geschwister, Kinder) sowie Personal, das hauptsächlich in einem Nebenbetrieb oder einem Haushalt arbeitet.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Bei einer Vollzeitanstellung beträgt die normale Arbeitszeit 43 Stunden pro Woche.
Pausen: Unbezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Dienstalter und Alter variiert:
Bis zum Ende des 3. Dienstjahres: 4 Wochen.
Ab dem 4. Dienstjahr oder ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: 5 Wochen.
Ab dem Ende des 19. Dienstjahres: 6 Wochen.
Junge Arbeitnehmer (bis 20 Jahre) und Lernende haben Anspruch auf 5 Wochen.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede auf Anordnung des Arbeitgebers über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden.
Jahressaldo: Übersteigt der Saldo der Überstunden am Ende des Jahres (oder zu einem vom Unternehmen festgelegten Zeitpunkt) 86 Stunden, muss der Überschuss mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Ausbildungs- und Qualifikationskategorie des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, der auch je nach den höheren kantonalen Mindestlöhnen variieren kann, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel im Laufe des Jahres ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss für Verträge von mehr als drei Monaten eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Wartefrist: Sieht die Versicherung eine Wartefrist vor (maximal 30 Tage), muss der Arbeitgeber während dieser Zeit 100 % des Lohns zahlen.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat.
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im handwerklichen Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe tätig, einschliesslich der Herstellung und des Verkaufs von Brot, Backwaren, Schokolade oder Eiscreme.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle in der Produktion, im Verkauf oder in einem direkt dem Unternehmen angeschlossenen Gastronomiebetrieb besetzen.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des handwerklichen Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbes sowie für direkt angeschlossene Gastronomiebetriebe. Er schliesst die Unternehmen der schweizerischen Schokoladenindustrie aus.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für das gesamte Produktions-, Verkaufs- und Gastronomiepersonal (einschliesslich Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen).
Ausgenommener Personenkreis: Firmeninhaber, höhere Kader, deren Familienangehörige (Ehepartner, Eltern, Kinder), Musiker und Künstler sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die normale durchschnittliche Arbeitswoche beträgt 42 Stunden.
Ruhezeit: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf durchschnittlich zwei Ruhetage pro Woche. Mindestens zwölfmal im Jahr muss die Ruhezeit auf einen Samstag und einen darauffolgenden Sonntag fallen.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für den Tod des Ehepartners, Partners oder eines Kindes; 2 Tage für den Tod des Vaters oder der Mutter; und 1 Tag für den Tod eines Bruders, einer Schwester oder eines Schwiegerelternteils. Der Vater hat ebenfalls Anspruch auf einen freien Tag bei der Geburt seines Kindes.
Überstunden und Nachtarbeit
Jede Stunde, die über die im Vertrag vorgesehene normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen innerhalb von 12 Monaten durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Dieser Zuschlag entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Planungs- und Arbeitszeitkontrollpflichten nicht nachkommt.
Nachtarbeit: Die zwischen 22:00 und 03:00 Uhr geleistete Arbeitszeit berechtigt zu einem Lohnzuschlag von 25 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation des Arbeitnehmers (z. B. Inhaber eines EBA oder EFZ), seiner Funktion (Produktion, Verkauf usw.) und seiner Erfahrung festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist nach Ablauf der Probezeit obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn. Ist das Dienstjahr unvollständig, wird er anteilsmässig ausgezahlt.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden mindestens zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Leistungen der Versicherung: Diese Versicherung muss 80 % des Lohnausfalls für 730 Tage decken. Die Wartezeit bis zur Auszahlung der Taggelder darf 90 Tage nicht überschreiten; während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber 80 % des Lohns.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der industriellen Textilreinigung, der chemischen Reinigung oder der Wäscherei tätig und beschäftigt mindestens 5 Arbeitnehmer.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Betriebsstelle besetzen (z. B. Reinigungsmitarbeiter, Fahrer, Teamleiter) und keine reine Führungsposition.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird in einem der Westschweizer Kantone (Waadt, Wallis, Genf, Freiburg, Neuenburg, Jura) ausgeführt.
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Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Textilreinigungsgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Textilreinigungsgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV der Textilreinigung: ein zwingender Rahmen
Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Textilreinigung ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Waadt, Wallis, Genf, Freiburg, Neuenburg und Jura.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Textilpflege und -reinigung anbieten und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal, wie es in den Berufskategorien des GAV definiert ist.
Ausgenommener Personenkreis: Mitglieder der Geschäftsleitung sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die Referenzarbeitszeit beträgt 185 Stunden pro Monat, was einem Durchschnitt von etwa 42,7 Stunden pro Woche entspricht.
Umkleidezeit: Arbeitnehmer, die spezifische Schutzkleidung tragen müssen, erhalten eine bezahlte Umkleidezeit von 6 Minuten pro Arbeitstag.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das schrittweise ansteigt. Im Jahr 2024 beträgt der Anspruch 4 Wochen und 3 Tage. Er wird bis 2026 auf volle 5 Wochen ansteigen. Arbeitnehmer unter 20 Jahren und über 50 Jahren haben Anspruch auf 5 Wochen.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug. Der gesetzliche Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen (10 Tagen) ist anwendbar und hat Vorrang vor früheren Bestimmungen des GAV.
Überstunden
Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden.
Auszahlung: Ist die Kompensation durch einen Urlaub bis Ende September des folgenden Jahres nicht möglich, müssen die Stunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne sind in einer Lohntabelle nach der Klasse (Qualifikation und Erfahrung) des Arbeitnehmers festgelegt. Der GAV wird regelmässig aktualisiert, um diese Löhne aufzuwerten. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung deutlich ausgewiesen werden.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung (Lohnausfallversicherung) abschliessen. Diese Versicherung muss 80 % des AHV-Lohns für 730 Tage abdecken. Die ersten beiden Tage einer Abwesenheit von weniger als 15 Tagen werden nicht bezahlt.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen bietet Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Sauberkeit, Hygiene oder Gebäudeunterhalt an.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle als Reinigungs-, Sauberkeits- oder Unterhaltsfachkraft besetzen und keine rein administrative oder technische Kaderposition.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird in den Kantonen Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura oder Genf ausgeführt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die Reinigungsbranche (Westschweiz) entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Reinigungsbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Westschweiz wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, der Berner Jura und Genf.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Reinigungs-, Sauberkeits-, Hygiene-, Desinfektions- und damit verbundene Dienstleistungen anbieten (Reinigung nach Schadenfällen, Gebäudeunterhalt, Hauswartungsarbeiten, Fassadenreinigung usw.).
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, einschliesslich der Lernenden.
Ausgenommener Personenkreis: Das administrative Personal und das technische Führungspersonal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.
Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch wird in den folgenden Fällen erweitert:
Kantone FR, NE, JU, JB, VS, VD: 4 Wochen und 1 Tag ab dem 6. Dienstjahr, und 4 Wochen und 2 Tage für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit 5 Dienstjahren.
Kanton Genf: 4 Wochen und 1 Tag nach 5 Jahren beim selben Arbeitgeber, und 5 Wochen ab dem 11. Jahr.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils, 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für den Tod eines Bruders oder einer Schwester und bis zu 3 Tage für die Krankheit eines Kindes.
Überstunden und Nacht-/Sonntagsarbeit
Überstunden: Jede Stunde, die über 43 Stunden pro Woche hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde. Sie müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder, falls dies nicht möglich ist, mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit: Regelmässige Nachtstunden berechtigen zu einem Zuschlag von 15 %, während die Arbeit am Sonntag mit 50 % Zuschlag vergütet wird.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist für jeden Arbeitnehmer mit mindestens drei Monaten Dienstzugehörigkeit obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers ab dem 3. Tag der Abwesenheit für eine maximale Dauer von 720 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen (mindestens 50/50) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
Vom 2. bis zum 8. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
Ab dem 9. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
Kündigungsschutz: Nach der Probezeit kann dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) für 90 Tage nicht gekündigt werden. Dieser Schutz wird nach drei Dienstjahren auf 360 Tage (Krankheit) bzw. 720 Tage (Unfall) ausgedehnt.
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Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Landschaftsgärtnergewerbe tätig (Garten- und Sportplatzbau und -unterhalt, Baumschulen usw.).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Landschaftsgärtner, Teamleiter, Gärtner) und keine rein administrative oder technische Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf dem Gebiet der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura sowie im Berner Jura (einschliesslich Biel und Evilard-Leubringen) ausgeführt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Landschaftsgärtnergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Landschaftsgärtnergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV des Landschaftsgärtnergewerbes: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Landschaftsgärtnergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und einen besseren Schutz als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts zu bieten.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura sowie der Berner Jura, die Gemeinde Biel und die Gemeinde Evilard-Leubringen.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Landschaftsgärtnerbranche, einschliesslich der Erstellung und des Unterhalts von Parks und Gärten, Sportplätzen, dem Bau von Schwimmbädern sowie Baumschulen und Gartencentern.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal. Die Lernenden unterstehen ebenfalls, mit einigen Ausnahmen.
Ausgenommener Personenkreis: Der Unternehmensleiter sowie das administrative und technische Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2200 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 42,2 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit ist flexibel und kann je nach Betriebskalender zwischen 35 und 45 Stunden variieren.
Pausen: Eine bezahlte Vormittagspause von 15 Minuten wird gewährt.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren (oder nach 20 Dienstjahren im Unternehmen).
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen, 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede über die im Arbeitskalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Jahressaldo: Der Saldo der Überstunden muss spätestens Ende März des folgenden Jahres ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, muss er mit dem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Bei einem Monatslohn entspricht er einem zusätzlichen Monatsgehalt. Bei einem Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8,33 % auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers nach einer Wartefrist von maximal 60 Tagen.
Zahlung während der Wartezeit: Während der Wartezeit zahlt der Arbeitgeber 90 % des Lohns (nach einem unbezahlten Karenztag).
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung auf drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 50 Jahre werden die Kündigungsfristen verlängert: 3 Monate ab dem 5. Dienstjahr und 5 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Landschaftsgärtnergewerbe tätig (Garten- und Sportplatzbau und -unterhalt, Baumschulen usw.).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Landschaftsgärtner, Teamleiter, Gärtner) und keine rein administrative oder technische Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf dem Gebiet der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura sowie im Berner Jura (einschliesslich Biel und Evilard-Leubringen) ausgeführt.
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