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Der Arbeitsvertrag für die Ziegelindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Ziegelindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV für die Ziegelindustrie: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Ziegelindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden und zwischen 35 und 45 Stunden variieren, sofern der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:

Feiertage: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf maximal neun bezahlte Feiertage pro Jahr.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:

Überstunden

Jede Stunde, die über die normale Arbeitszeit (42 Stunden) oder die flexible Höchstarbeitszeit (45 Stunden) hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach dem Alter und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Der erste Dienstmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende einer Woche kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für das Plattenlegergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Plattenlegergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAVN) für das Plattenlegergewerbe: ein zwingender Rahmen

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAVN) für das Plattenlegergewerbe ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAVN?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAVN legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden

Jede Stunde, die über die normale wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde. Arbeitszeit, die über 47 Stunden pro Woche hinausgeht, berechtigt zu einem Lohnzuschlag.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAVN garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt (z. B. Plattenleger EFZ, Hilfs-Plattenleger usw.). Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Er entspricht 8,3 % des jährlichen Bruttolohns.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für die Netzinfrastrukturbranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Netzinfrastrukturbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV Netzinfrastruktur: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Netzinfrastrukturbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnkategorie des Arbeitnehmers festgelegt (die von seiner Qualifikation, seiner Erfahrung und dem Fachgebiet abhängt). Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Möbelindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Möbelindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Möbelindustrie: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Die Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden und zwischen 32 und 45 Stunden pro Woche variieren.

Pausen: Mittags muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde eingehalten werden.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das mit dem Alter und dem Dienstalter steigt:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse:

Überstunden

Jede über 45 Stunden pro Woche hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde, mit Ausnahme von Kompensationsstunden.

Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % und Sonntagsarbeit mit 100 % vergütet.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnkategorie des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Der erste Arbeitsmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000

 

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Der Arbeitsvertrag für das schweizerische Isoliergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Isoliergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Isoliergewerbe: ein zwingender Rahmen

Der GAV für das schweizerische Isoliergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden (für das Jahr 2025) festgelegt, was einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Einteilung obliegt dem Arbeitgeber.

Pausen: Für die Mittagspause ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Diese Pause gilt nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Mindestanzahl bezahlter Urlaubstage pro Jahr, die je nach Alter variiert:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod des Ehepartners, eines Kindes oder der Eltern, 1 Tag für den Umzug. Ein Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen wird ebenfalls gewährt.

Überstunden

Jede über die vertragliche jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, dem Alter und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Es gelten die Kündigungsregeln des GAV und des Obligationenrechts (OR).

Probezeit: Wenn im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, beträgt die Probezeit einen Monat. Sie kann durch schriftlichen Vertrag auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab (gemäss dem Obligationenrecht):

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Entspricht Schweizer Recht

Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000

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Der Arbeitsvertrag für das Metallhandwerk entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Metallhandwerk und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag des Metallhandwerks: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Metallhandwerk wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für die meisten Unternehmen und Arbeitnehmer der Branche gelten. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit ist auf 2086 Stunden für die Berufe des Metallbaus und auf 2190 Stunden für die Landtechnik und die Hufschmiede festgelegt.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 3 Tage für die Heirat des Arbeitnehmers, 5 Tage für die Geburt eines Kindes und 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes.

Überstunden

Jede über die jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (z. B. EFZ, EBA), der Berufserfahrung und der Branche festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch und entspricht 100 % des durchschnittlichen Monatslohns.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Probezeit einen Monat. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, gemäss dem Obligationenrecht: