Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Herstellung von Ziegeln und Backsteinen tätig.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle im Betrieb besetzen (z. B. Maschinenführer, Hilfsarbeiter, Produktionstechniker) und keine rein administrative oder kaufmännische Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die Ziegelindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Ziegelindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für die Ziegelindustrie: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Ziegelindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und des italienischsprachigen Teils des Kantons Graubünden.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Ziegel- und Backsteinindustrie.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen.
Ausgenommener Personenkreis: Arbeitnehmer mit leitender Funktion, technisches und kaufmännisches Personal sowie Lernende unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden und zwischen 35 und 45 Stunden variieren, sofern der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:
5 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
4,5 Wochen ab dem ersten Dienstjahr und bis zum 49. Geburtstag.
5 Wochen ab dem vollendeten 49. Lebensjahr.
Feiertage: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf maximal neun bezahlte Feiertage pro Jahr.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:
Heirat des Arbeitnehmers: 1 Tag
Geburt eines Kindes (Vaterschaftsurlaub): 2 Wochen (10 Tage)
Todesfall des Ehepartners, eines Elternteils oder eines Kindes: 3 Tage
Umzug: 1 Tag
Überstunden
Jede Stunde, die über die normale Arbeitszeit (42 Stunden) oder die flexible Höchstarbeitszeit (45 Stunden) hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen innerhalb von 12 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.
Auszahlung: Ist die Kompensation nicht möglich, müssen die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Für Arbeit am Sonntag oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag 50 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach dem Alter und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 730 Tage. Die Prämien werden geteilt, wobei der Arbeitgeber 60 % und der Arbeitnehmer 40 % übernimmt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Der erste Dienstmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende einer Woche kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
Erstellen Sie kostenlos einen Vertrag mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Plattenlegergewerbe tätig (Verlegen von Platten, Belägen aus Keramik, Mosaik oder Natur- und Kunststein).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Plattenleger, Hilfs-Plattenleger) und keine rein administrative oder technische Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in einem Kanton ausgeführt, in dem der GAVN anwendbar ist.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Plattenlegergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Plattenlegergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAVN) für das Plattenlegergewerbe: ein zwingender Rahmen
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAVN) für das Plattenlegergewerbe ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAVN?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Tessin und Jura.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensteile, die Arbeiten im Bereich Plattenlegen, Keramik-, Mosaik- oder Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Unternehmen, die bereits dem Landesmantelvertrag (LMV) des Bauhauptgewerbes unterstehen.
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAVN gilt für das Betriebspersonal (Arbeiter).
Ausgenommener Personenkreis: Der Chef, die leitenden Angestellten mit Unterschriftsberechtigung, das administrative und technische Personal sowie die Familienangehörigen des Arbeitgebers (Eltern und Kinder) unterstehen nicht dem GAVN.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAVN legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 36 und 47 Stunden variieren. Die jährliche Gesamtarbeitszeit wird jedes Jahr vom GAVN festgelegt (z. B. 2140.2 Stunden für 2025).
Pausen: Die Morgen- und Mittagspausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 27 Arbeitstage für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben ebenfalls Anspruch auf 5 Wochen.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAVN gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für die Geburt eines Kindes, 1 Tag für die eigene Heirat, bis zu 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen, 1 Tag für einen Umzug usw.
Überstunden
Jede Stunde, die über die normale wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde. Arbeitszeit, die über 47 Stunden pro Woche hinausgeht, berechtigt zu einem Lohnzuschlag.
Kompensation: Überstunden werden grundsätzlich durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert. Werden sie ausbezahlt, werden die nicht kompensierten Überstunden des Vorjahres mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
Zuschläge: Arbeit, die 47 Stunden pro Woche übersteigt, wird mit einem Zuschlag von 25 % vergütet. Nacht-, Sonntags- und bestimmte Samstagsarbeit berechtigen ebenfalls zu Lohnzuschlägen von 50 % bis 100 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAVN garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt (z. B. Plattenleger EFZ, Hilfs-Plattenleger usw.). Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Er entspricht 8,3 % des jährlichen Bruttolohns.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende (spätestens im Dezember) ausgezahlt wird. Eine Auszahlung in zwei Raten (Juni und Dezember) kann vereinbart werden.
Stundenlohn: Für stundenweise bezahlte Angestellte muss ein Zuschlag von 8,33 % zum Grundstundenlohn hinzugerechnet werden, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung muss mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 730 Tage abdecken. Der Arbeitgeber muss ab dem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 % des Lohns zahlen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Erstellen Sie kostenlos einen Vertrag mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen realisiert oder unterhält Netzinfrastrukturen (elektrische Energie, Telekommunikation, Fahrleitungen usw.).
Art der Stelle:
Der Arbeitnehmer wird eine Stelle im Aussendienst besetzen (z. B. Netzelektriker, Monteur, Teamleiter) und keine rein administrative, planerische oder leitende Position.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die Netzinfrastrukturbranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Netzinfrastrukturbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV Netzinfrastruktur: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Netzinfrastrukturbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Erstellung oder der Unterhalt von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturen für Dritte ist. Dies umfasst die Bereiche elektrische Energie, Telekommunikation und Transportsysteme (Fahrleitungen, Signalanlagen, Aussenbeleuchtung).
Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt hauptsächlich für das Ausführungs- und Montagepersonal.
Ausgenommener Personenkreis: Mitglieder der Geschäftsleitung, Kader, administratives Personal sowie Mitarbeitende aus den Bereichen Logistik, Planung und Projektentwicklung unterstehen dem GAV nicht, es sei denn, sie führen hauptsächlich Montagearbeiten aus.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Arbeitszeit beträgt bis Ende 2024 2184 Stunden (Basis 42 Stunden pro Woche). Ab dem 1. Januar 2025 wird sie auf 2132 Stunden gesenkt, was einem Durchschnitt von 41 Stunden pro Woche entspricht.
Pausen: Für die Mittagspause ist eine unbezahlte Unterbrechung von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Wenn der Arbeitstag 9 Stunden überschreitet, muss die gesamte Pausendauer mindestens eine Stunde betragen.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) ab dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners, eines Kindes oder eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Überstunden (bis 45 Std./Woche): Die Stunden, die zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (41 Std. ab 2025) und 45 Stunden geleistet werden, gelten als Überstunden. Wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, müssen sie zum normalen Lohn (100 %) ausbezahlt werden.
Mehrarbeit (über 45 Std./Woche): Die über 45 Stunden pro Woche geleisteten Stunden müssen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation nicht möglich, werden sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet. Die jährliche Gesamtzahl darf 170 Stunden nicht überschreiten.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnkategorie des Arbeitnehmers festgelegt (die von seiner Qualifikation, seiner Erfahrung und dem Fachgebiet abhängt). Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung bei Krankheit oder Unfall abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 720 Tage.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Während des 1. Dienstjahres: 1 Monat zum Monatsende.
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
Erstellen Sie kostenlos einen Vertrag mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen stellt Serienmöbel, Polstermöbel, Büromöbel oder Betten her.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle in der Produktion besetzen (qualifiziert, angelernt oder ungelernt).
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Möbelindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Möbelindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV der Möbelindustrie: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Serienmöbel herstellen, einschliesslich Polstermöbel, Büromöbel und Betten.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für qualifizierte, angelernte und ungelernte Arbeitnehmer sowie für Personal in Ausbildung.
Ausgenommenes Personal: Personal in leitenden Funktionen, prokuraberechtigte Arbeitnehmer und kaufmännisches Personal unterstehen nicht allen Klauseln des GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Die Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden und zwischen 32 und 45 Stunden pro Woche variieren.
Pausen: Mittags muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde eingehalten werden.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das mit dem Alter und dem Dienstalter steigt:
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und Lernende: 25 Tage
Ab dem 1. Dienstjahr: 22 Tage
Von 40 bis 50 Jahren: 23 Tage
Ab 50 Jahren: 25 Tage
Ab 60 Jahren: 30 Tage
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse:
Vaterschaftsurlaub: 10 Tage
Todesfall des Partners oder eines Kindes: 3 Tage
Todesfall der Eltern, Schwiegereltern, Brüder und Schwestern: 3 Tage
Geburt eines Kindes: 3 Tage
Heirat: 1 Tag
Umzug: 1 Tag (max. 1x pro Jahr)
Überstunden
Jede über 45 Stunden pro Woche hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde, mit Ausnahme von Kompensationsstunden.
Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % und Sonntagsarbeit mit 100 % vergütet.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnkategorie des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Arbeitnehmer, die im Stundenlohn bezahlt werden, erhalten einen festen Monatslohn, der auf dem Stundendurchschnitt basiert, was die Zahlung des 13. Monatslohns gewährleistet.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Bruttolohnausfalls des Arbeitnehmers für eine Dauer von 720 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Der erste Arbeitsmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 4 Wochen zum Ende einer Woche.
Vom 2. bis zum 6. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
Ab dem 7. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
Erstellen Sie kostenlos einen Vertrag mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Isoliergewerbe tätig (Wärme-, Kälte-, Schall- oder passiver Brandschutz).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Isolierspengler, Isoliermonteur) und keine rein administrative oder technische Planungsstelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das schweizerische Isoliergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Isoliergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Isoliergewerbe: ein zwingender Rahmen
Der GAV für das schweizerische Isoliergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Isolierarbeiten in den Bereichen Wärme, Kälte, Akustik und passiver Brandschutz ausführen. Dies umfasst insbesondere die Isolierung von Leitungen, den Bau von Kühlräumen, die Montage von Lärmschutzeinrichtungen und die Ausführung von Brandschutzabschottungen.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, einschliesslich der Lernenden (für die spezifische Bestimmungen gelten).
Ausgenommenes Personal: Der Direktor, das kaufmännische Personal und Arbeitnehmer, die zu mehr als 50 % eine Tätigkeit der technischen Planung, Projektstudie oder Kalkulation ausüben, unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden (für das Jahr 2025) festgelegt, was einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Einteilung obliegt dem Arbeitgeber.
Pausen: Für die Mittagspause ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Diese Pause gilt nicht als bezahlte Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Mindestanzahl bezahlter Urlaubstage pro Jahr, die je nach Alter variiert:
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
Ab dem vollendeten 20. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: 27 Tage
Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr: 30 Tage (6 Wochen)
Lernende: 30 Tage (6 Wochen)
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod des Ehepartners, eines Kindes oder der Eltern, 1 Tag für den Umzug. Ein Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen wird ebenfalls gewährt.
Überstunden
Jede über die vertragliche jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden sollen vorrangig durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit: Regelmässige Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit berechtigt zu Zeit- oder Lohnzuschlägen (zum Beispiel 100 % für den Sonntag).
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, dem Alter und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem durchschnittlichen Monatslohn des Jahres, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls (einschliesslich 13. Monatslohn).
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Es gelten die Kündigungsregeln des GAV und des Obligationenrechts (OR).
Probezeit: Wenn im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, beträgt die Probezeit einen Monat. Sie kann durch schriftlichen Vertrag auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab (gemäss dem Obligationenrecht):
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Erstellen Sie kostenlos einen Vertrag mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in den Bereichen Metallbau, Schlosserei, Landtechnik, Schmiede oder Stahlbau tätig.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Betriebsposition einnehmen (z. B. Metallbauer, Landmaschinenmechaniker, Hufschmied) und keine rein administrative oder höhere Kaderposition.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Zonen ausgeführt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Metallhandwerk entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Metallhandwerk und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag des Metallhandwerks: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Metallhandwerk wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für die meisten Unternehmen und Arbeitnehmer der Branche gelten. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz. Nennenswerte Ausnahmen sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Zudem unterliegen die Sektoren Schlosserei, Metallbau und Stahlbau in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ihren eigenen GAV.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Sektoren Schlosserei, Metallbau, Landtechnik, Schmiede und Stahlbau.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für qualifizierte und ausgebildete Betriebsarbeitnehmer.
Ausgenommenes Personal: Insbesondere ausgeschlossen sind Kader mit unterstelltem Personal, administratives Personal, Planer sowie Familienmitglieder des Arbeitgebers. Lernende unterliegen nur bestimmten spezifischen Bestimmungen (Arbeitsdauer, Feiertage, Entschädigungen bei Abwesenheiten und 13. Monatslohn).
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit ist auf 2086 Stunden für die Berufe des Metallbaus und auf 2190 Stunden für die Landtechnik und die Hufschmiede festgelegt.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:
23 bezahlte Urlaubstage pro Jahr bis zum vollendeten 49. Lebensjahr.
25 Tage ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.
30 Tage ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 3 Tage für die Heirat des Arbeitnehmers, 5 Tage für die Geburt eines Kindes und 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes.
Überstunden
Jede über die jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen grundsätzlich durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden.
Auszahlung: Ist die Kompensation nicht möglich, können bis zu 100 Stunden pro Jahr ohne Lohnzuschlag ausbezahlt werden. Über diese Grenze hinaus müssen Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit: Regelmässige Nachtarbeit (23:00-06:00 Uhr) berechtigt zu einem Zuschlag von 50 % und Sonntagsarbeit zu 100 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (z. B. EFZ, EBA), der Berufserfahrung und der Branche festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch und entspricht 100 % des durchschnittlichen Monatslohns.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers (einschliesslich des Anteils des 13. Monatslohns) für eine Dauer von 720 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Probezeit einen Monat. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, gemäss dem Obligationenrecht: