Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen produziert, verarbeitet, verlegt oder renoviert Natursteine (Marmor, Granit usw.) oder Kunststeine (Quarzkomposit, Keramikprodukte usw).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle vor Ort besetzen (z. B. Steinmetz, Marmorist, Polierer, Teamleiter) und keine rein technische, kaufmännische oder leitende Position.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Kantonen und Bezirken ausgeführt.
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Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Handwerk und die Industrie des Natursteins entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Natursteinindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der GAV für das Handwerk und die Industrie des Natursteins ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt in den Kantonen Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell (A.Rh. und I.Rh.), St. Gallen, Graubünden (ausser italienischsprachige Regionen), Aargau, Thurgau sowie in bestimmten Bezirken der Kantone Wallis und Freiburg.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Natur- oder Kunststein bearbeiten, einschliesslich der Herstellung, Verarbeitung, Verlegung, Installation und Renovierung. Ausgenommen sind reine Handelsunternehmen, reine Steinbrüche oder solche, die nur Bildhauerei betreiben.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (einschliesslich der Lernenden).
Ausgenommenes Personal: Das technische und kaufmännische Personal sowie die Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben, unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2166,3 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 41,5 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 37,5 und 45 Stunden und die tägliche Arbeitszeit zwischen 7,5 und 9 Stunden variieren.
Pausen: Eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten muss eingehalten werden.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubswochen, die mit dem Dienstalter und dem Alter steigt und das gesetzliche Minimum von 4 Wochen übersteigt:
1. bis 3. Dienstjahr: 4 Wochen (20 Tage).
1. bis 12. Dienstjahr: 4,5 Wochen (22,5 Tage).
Ab dem 13. Dienstjahr oder ab 50 Jahren: 5 Wochen (25 Tage).
Jugendliche bis 20 Jahre und Lernende: 5 Wochen (25 Tage).
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse: 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod der Eltern, 1 Tag für eine Heirat, einen Umzug (alle zwei Jahre) oder den Tod anderer naher Angehöriger.
Überstunden
Jede über die normale jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, werden sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
Wochenend- und Nachtarbeit: Die am Samstagnachmittag geleistete Arbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % und die an Sonntagen oder Feiertagen geleistete Arbeit mit 100 % vergütet.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (Hilfsarbeiter, spezialisierter Arbeiter, qualifizierter Arbeiter, Teamleiter) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen, mit einer Deckung, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgeht.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, aber der Anteil des Arbeitnehmers darf 1,5 % seines Bruttolohns nicht überschreiten.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab und sind identisch mit den im Obligationenrecht vorgesehenen Standardfristen:
Weniger als ein Dienstjahr: 1 Monat.
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Maler- (Auftragen von Farbe, Tapezieren, Verschönerungs- und Schutzarbeiten) oder Gipsergewerbe (Erstellen von Wänden, Decken, Verputzarbeiten, Isolation usw.) tätig.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Maler, Gipser, Teamleiter) und keine rein administrative oder leitende Position.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Kantonen ausgeführt.
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Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Maler- und Gipsergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV des Maler- und Gipsergewerbes: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für die Kantone Zürich (mit einer Ausnahme für die Gipser der Stadt Zürich), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensteile, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer dieser Unternehmen.
Ausgenommenes Personal: Kaufmännische Angestellte, Arbeitnehmer in einer höheren leitenden Funktion (z. B. Direktoren) und Lernende unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist für Arbeitnehmer, die zu 80 % und mehr beschäftigt sind, auf 48 Stunden festgelegt.
Pausen: Pausen gelten nicht als produktive Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht vergütet. Das Arbeitsgesetz (ArG) garantiert Mindestpausen: 15 Minuten bei einem Arbeitstag von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:
27 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
22 Arbeitstage pro Jahr für Arbeitnehmer zwischen 20 und 50 Jahren.
27 Arbeitstage pro Jahr für Arbeitnehmer über 50 Jahre.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 10 Tage für einen Vaterschaftsurlaub, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder Elternteils und 1 Tag für einen Umzug (unter Bedingungen).
Überstunden
Jede Stunde, die über die maximale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer, zuzüglich eines Zeitzuschlags von 25 %, kompensiert werden.
Auszahlung: Werden die Überstunden nicht bis Ende April des folgenden Jahres durch einen Urlaub kompensiert, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Nachtarbeit (20h-6h) und Sonntagsarbeit berechtigen zu einem Zeitzuschlag von 100 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Klassifizierung des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und der Region festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel in zwei Raten im Juni und Dezember ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers (einschliesslich 13. Monatslohn) für eine Dauer von 730 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen (50/50) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 1 Woche zum Ende einer Woche kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Weniger als ein Dienstjahr: 2 Wochen zum Ende einer Woche.
Mehr als ein Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
Ab dem 7. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Gerüstbaubranche tätig, einschliesslich temporärer Bauten (Bühnen, Tribünen) oder der Montage von Sicherheitsnetzen.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Gerüstbauer, Hilfsmonteur, Teamleiter) und keine rein administrative oder leitende Kaderposition.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für Gerüstbauer entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Gerüstbau und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für Gerüstbauer: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Gerüstbauer wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Gerüstbaubranche sowie für solche, die Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragstrukturen für Veranstaltungen anbieten.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Lernenden der betroffenen Unternehmen.
Ausgenommenes Personal: Das administrative Personal und die oberen Führungskräfte unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2190 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 42 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in einem Betriebskalender festgelegt und variiert in der Regel zwischen 37,5 und 45 Stunden.
Pausen: Eine bezahlte Vormittagspause von 15 Minuten wird gewährt und zählt als Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners, Kindes oder Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 25 % bezahlt. Die ersten 120 Stunden können auf ein Stundenkonto übertragen werden.
Nacht- und Wochenendarbeit: Nachtarbeit (20h-6h) und Sonntagsarbeit berechtigen zu einem Zuschlag von 50 %. Samstagsarbeit (6h-17h) berechtigt zu einem Zuschlag von 25 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Für Angestellte im Monatslohn wird er in der Regel am Jahresende ausgezahlt. Für Stundenlöhner wird ein Zuschlag von 8,33 % auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen.
Berechnung: Der 13. Monatslohn wird auf dem Grundlohn berechnet und schliesst keine Entschädigungen für Ferien oder Feiertage ein.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers nach einem Karenztag (erster Krankheitstag wird nicht entschädigt).
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre hat der Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht und muss nach Lösungen suchen, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, bevor er eine Kündigung in Betracht zieht.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Gebäudetechnikbranche tätig (Sanitärinstallationen, Heizung, Lüftung, Klimatechnik, Spenglerei usw).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine technische oder Baustellenposition besetzen (z. B. Installateur, Monteur, Servicetechniker) und keine rein administrative Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt. Beachten Sie, dass in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis spezifische Regeln gelten können.
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Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die Gebäudetechnik entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Gebäudetechnik und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der schweizerischen Gebäudetechnikbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Installations-, Vorfertigungs-, Reparatur- und Dienstleistungsunternehmen in folgenden Bereichen: Spenglerei/Gebäudehülle, Sanitärinstallationen, Heizung, Klima/Kälte, Lüftung und Montage von Solaranlagen.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte technische und Baustellenpersonal.
Ausgenommenes Personal: Der Firmeninhaber und seine Familie, die Kadermitarbeiter, das Personal, das hauptsächlich mit der technischen Planung oder Kalkulation betraut ist, sowie das kaufmännische Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche entspricht. Der Stundenlohn wird auf einer Basis von 173,3 Stunden pro Monat berechnet.
Pausen: Wenn der GAV die Dauer der Pausen nicht präzisiert, gelten die Mindestbestimmungen des Arbeitsgesetzes (15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden).
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die mit dem Alter zunimmt:
Bis zum 20. Geburtstag: 27 Tage
Von 21 bis 49 Jahren: 25 Tage
Von 50 bis 54 Jahren: 27 Tage
Von 55 bis 60 Jahren: 28 Tage
Von 61 bis 65 Jahren: 30 Tage
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:
Heirat des Arbeitnehmers: 2 Tage
Heirat eines Kindes: 1 Tag
Todesfall des Ehepartners, eines Kindes oder eines Elternteils: 3 Tage
Umzug (max. 1 Mal/Jahr): 1 Tag
Überstunden
Jede Stunde, die über die normale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde und wird nach einem zweistufigen System gehandhabt.
Stunden von 41 bis 45: Diese Stunden (Zähler A) müssen innerhalb eines Jahres durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder zum normalen Satz bezahlt werden.
Stunden ab der 46. Stunde: Diese Stunden (Zähler B) müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 % bezahlt werden. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können sie auch durch einen Urlaub von entsprechender Dauer, zuzüglich 25 %, kompensiert werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (z. B. EFZ, EBA, ohne Ausbildung) und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Probezeit einen Monat und kann auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, gemäss dem Obligationenrecht:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bereich der Gebäudehülle tätig (z. B. Dacheindeckung, Abdichtung, Fassadenbau, Installation von Solarelementen).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine operative Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Dachdecker, Abdichter, Solarmonteur, Fassadenbauer, Hilfsarbeiter) und keine rein administrative Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die Gebäudehüllenbranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Bereich der Gebäudehülle und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der GAV für die schweizerische Gebäudehüllenbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern. Diese Regeln sind für die Arbeitnehmer schützender als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die in den Bereichen Dacheindeckung (Steil- und Flachdächer), Abdichtung (unterirdisch, an der Luft), Fassadenbau und Installation von Elementen für Solarenergie tätig sind.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal, wie qualifizierte Arbeiter, angelernte Arbeiter und Bauarbeiter.
Ausgenommenes Personal: Geschäftsführer, Mitarbeiter mit Kaderfunktion, Meister mit eidgenössischem Diplom, Baustellenleiter, kaufmännisches Personal sowie administratives oder planendes Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer grosszügigere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2184 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 42 Stunden pro Woche entspricht. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden.
Pausen: Eine unbezahlte Mittagspause von mindestens einer halben Stunde muss den Arbeitstag unterbrechen.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 26 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 30 Tage für Arbeitnehmer ab 61 Jahren.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für die eigene Heirat, 10 Tage für den Vaterschaftsurlaub, 3 Tage für den Tod des Ehepartners, eines Kindes oder der Eltern und 1 Tag für einen Umzug (nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel).
Überstunden
Jede über die jährliche Arbeitszeit von 2184 Stunden hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit: Ausserordentliche Arbeit während dieser Zeiten berechtigt zu Lohnzuschlägen:
Samstagsarbeit: +25 % (bis zu 5 Stunden) oder +50 % (über 5 Stunden).
Abend- (20-23 Uhr) und Nachtarbeit (23-06 Uhr): +50 %.
Sonntags- und Feiertagsarbeit: +100 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (qualifizierter Arbeiter, angelernter Arbeiter, Bauarbeiter) und der Berufserfahrung in der Branche festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Der erste Arbeitsmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat.
Vom 2. bis zum 6. Dienstjahr: 2 Monate.
Ab dem 7. Dienstjahr: 3 Monate.
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre mit mindestens sechs Jahren Dienstzugehörigkeit wird die Kündigungsfrist auf vier Monate verlängert.
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Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bereich der Elektroinstallationen (Niederspannung), der Kommunikation, der Sicherheit oder der Automation tätig.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine technische oder Installationsposition vor Ort besetzen (z. B. Elektroinstallateur, Montage-Elektriker, Telematiker) und keine hauptsächlich administrative, planerische oder leitende Position.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Elektrobranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Elektrobranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV der Elektrobranche: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Elektrobranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensteile, die Elektroinstallationen (Niederspannung) sowie Kommunikations-, Sicherheits-, Informations- und Automationsanlagen ausführen.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das ausführende Personal.
Ausgenommenes Personal: Firmeninhaber, Kader, administratives oder kaufmännisches Personal sowie Personen, die hauptsächlich mit der Planung und Angebotserstellung betraut sind, unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2080 Stunden festgelegt, was einer normalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht.
Pausen: Die Arbeit muss für eine Mittagspause von mindestens 60 Minuten unterbrochen werden. Diese Dauer kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn der Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreitet.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die je nach Alter variiert:
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
vom 21. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr: 24 Tage
vom 36. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
vom 56. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr: 30 Tage (6 Wochen)
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für die Geburt eines Kindes, 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede über die jährliche Bruttoarbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen oder vergütet werden. Die ersten 120 jährlichen Überstunden können ohne Zuschlag kompensiert werden.
Zuschlag: Überstunden, die über 45 Stunden pro Woche hinausgehen, oder solche, die den Saldo von 120 Stunden am Jahresende überschreiten, müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 % bezahlt werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 720 Tage innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Da der GAV keine spezifische Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Probezeit beträgt standardmässig einen Monat, kann aber durch schriftliche Vereinbarung auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die gesetzlichen Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Schutz für Arbeitnehmer bei Krankheit: Der GAV bietet einen erhöhten Schutz. Ab dem 10. Dienstjahr kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen, solange Taggelder bezogen werden (720 Tage), wenn der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig ist.