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Der Arbeitsvertrag für das Handwerk und die Industrie des Natursteins entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Natursteinindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der GAV für das Handwerk und die Industrie des Natursteins ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2166,3 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 41,5 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 37,5 und 45 Stunden und die tägliche Arbeitszeit zwischen 7,5 und 9 Stunden variieren.

Pausen: Eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten muss eingehalten werden.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubswochen, die mit dem Dienstalter und dem Alter steigt und das gesetzliche Minimum von 4 Wochen übersteigt:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse: 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod der Eltern, 1 Tag für eine Heirat, einen Umzug (alle zwei Jahre) oder den Tod anderer naher Angehöriger.

Überstunden

Jede über die normale jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (Hilfsarbeiter, spezialisierter Arbeiter, qualifizierter Arbeiter, Teamleiter) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen, mit einer Deckung, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgeht.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab und sind identisch mit den im Obligationenrecht vorgesehenen Standardfristen:

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Vertrag

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Der Arbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Maler- und Gipsergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV des Maler- und Gipsergewerbes: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist für Arbeitnehmer, die zu 80 % und mehr beschäftigt sind, auf 48 Stunden festgelegt.

Pausen: Pausen gelten nicht als produktive Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht vergütet. Das Arbeitsgesetz (ArG) garantiert Mindestpausen: 15 Minuten bei einem Arbeitstag von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 10 Tage für einen Vaterschaftsurlaub, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder Elternteils und 1 Tag für einen Umzug (unter Bedingungen).

Überstunden

Jede Stunde, die über die maximale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Klassifizierung des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und der Region festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 1 Woche zum Ende einer Woche kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

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Der Arbeitsvertrag für Gerüstbauer entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Gerüstbau und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV für Gerüstbauer: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Gerüstbauer wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden

Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre hat der Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht und muss nach Lösungen suchen, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, bevor er eine Kündigung in Betracht zieht.

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Der Arbeitsvertrag für die Gebäudetechnik entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Gebäudetechnik und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der schweizerischen Gebäudetechnikbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche entspricht. Der Stundenlohn wird auf einer Basis von 173,3 Stunden pro Monat berechnet.

Pausen: Wenn der GAV die Dauer der Pausen nicht präzisiert, gelten die Mindestbestimmungen des Arbeitsgesetzes (15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden).

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die mit dem Alter zunimmt:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:

Überstunden

Jede Stunde, die über die normale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde und wird nach einem zweistufigen System gehandhabt.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (z. B. EFZ, EBA, ohne Ausbildung) und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Probezeit einen Monat und kann auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, gemäss dem Obligationenrecht:

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Der Arbeitsvertrag für die Gebäudehüllenbranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Bereich der Gebäudehülle und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der GAV für die schweizerische Gebäudehüllenbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern. Diese Regeln sind für die Arbeitnehmer schützender als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer grosszügigere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Überstunden

Jede über die jährliche Arbeitszeit von 2184 Stunden hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.

Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit: Ausserordentliche Arbeit während dieser Zeiten berechtigt zu Lohnzuschlägen:

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (qualifizierter Arbeiter, angelernter Arbeiter, Bauarbeiter) und der Berufserfahrung in der Branche festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Der erste Arbeitsmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre mit mindestens sechs Jahren Dienstzugehörigkeit wird die Kündigungsfrist auf vier Monate verlängert.

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Entspricht Schweizer Recht

Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000

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Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Elektrobranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Elektrobranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Elektrobranche: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Elektrobranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2080 Stunden festgelegt, was einer normalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht.

Pausen: Die Arbeit muss für eine Mittagspause von mindestens 60 Minuten unterbrochen werden. Diese Dauer kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn der Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreitet.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die je nach Alter variiert:

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für die Geburt eines Kindes, 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes und 1 Tag für einen Umzug.

Überstunden

Jede über die jährliche Bruttoarbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

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Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Da der GAV keine spezifische Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Probezeit beträgt standardmässig einen Monat, kann aber durch schriftliche Vereinbarung auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die gesetzlichen Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

Schutz für Arbeitnehmer bei Krankheit: Der GAV bietet einen erhöhten Schutz. Ab dem 10. Dienstjahr kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen, solange Taggelder bezogen werden (720 Tage), wenn der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig ist.