Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist auf die Montage von Fertigdecken, Wandverkleidungen oder mobilen Trennwandsystemen spezialisiert.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Monteur, Teamleiter, Hilfsmonteur) und keine rein administrative Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Regionen ausgeführt.
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Entspricht Schweizer Recht
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Der Arbeitsvertrag für Decken- und Innenausbausysteme entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Montage und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für Decken- und Innenausbausysteme: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte Bezirke der Kantone Freiburg, Wallis, Bern sowie die italienischsprachigen Regionen des Kantons Graubünden.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensabteilungen, die sich mit der Montage von Decken- und Wandverkleidungen sowie mobilen Trennwandsystemen (aus Metall, Holz, Gips, Mineralfasern oder anderen Materialien) befassen. Schreinereien, die diese Elemente herstellen und montieren, sind ausgeschlossen.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal (z. B. Teamleiter, qualifizierte Monteure und Hilfsmonteure).
Ausgenommenes Personal: Das leitende Personal, das kaufmännische und administrative Personal sowie die Lernenden unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden festgelegt. Die 5-Tage-Woche (von Montag bis Freitag) ist die Norm.
Pausen: Eine Vormittagspause von mindestens 15 Minuten ist obligatorisch. Wenn der Arbeitstag 7 Stunden überschreitet, muss eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Wenn er 9 Stunden überschreitet, muss die Gesamtpausenzeit mindestens eine Stunde betragen. Die Pausen gelten im Allgemeinen nicht als bezahlte Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 21 Tage (4,2 Wochen) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich mit dem Dienstalter und dem Alter:
23 Tage ab dem 5. und bis zum 9. Dienstjahr.
24 Tage ab dem 10. Dienstjahr.
25 Tage für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, wie z. B. 2 Tage für die eigene Heirat oder 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Vertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Zuschläge: Es sind Zuschläge für Samstagsarbeit (+50 %), Abendarbeit (+25 %), Nachtarbeit (+100 %) und Sonntagsarbeit (+100 %) vorgesehen.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die ersten drei Monate des Arbeitsvertrags gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen zum Ende einer Woche kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1 Monat während des 1. Dienstjahres.
2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr.
3 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Herstellung von Betonwaren oder Betonfertigteilen tätig.
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle in der Produktion oder im Betrieb besetzen (z. B. Hersteller von Fertigteilen, Maschinist, Hilfsarbeiter) und keine leitende, kaufmännische oder technische Position.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Betonwarenindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Betonwarenindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für die Betonwarenindustrie: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Betonwarenindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer dieser Unternehmen, unabhängig von ihrer Entlöhnungsart.
Ausgenommenes Personal: Personal in leitenden Funktionen, kaufmännisches Personal und technisches Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche, was einem Durchschnitt von 8,4 Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche entspricht.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Alter und Dienstalter variiert:
Standard: 5 Wochen (25 Tage).
Nach 15 Dienstjahren: 5,5 Wochen (27,5 Tage).
Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren: 6 Wochen (30 Tage).
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:
Todesfall des Ehepartners, Partners, Elternteils oder Kindes: 3 Tage.
Geburt eines Kindes: 3 Tage.
Eigene Heirat: 1 Tag.
Umzug: 1 Tag.
Todesfall eines Bruders, einer Schwester, der Grosseltern oder Schwiegereltern: 1 Tag.
Überstunden
Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde und muss kompensiert werden.
Kompensation: Die Überstunden müssen innerhalb eines Jahres durch einen Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, werden sie ohne Zuschlag ausbezahlt.
Überzeitarbeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit): Sie wird mit einem Zuschlag von 25 % in Freizeit oder Geld entschädigt.
Samstagsarbeit: Der Samstag ist grundsätzlich kein Arbeitstag. Wird ausnahmsweise gearbeitet, wird dies mit einem Zuschlag von 25 % entschädigt (unter der Bedingung, dass 5 normale Tage in der Woche gearbeitet wurden).
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation des Arbeitnehmers (ungelernt, angelernt, qualifiziert usw.) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % muss zum Grundstundenlohn hinzugerechnet werden, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschliessen, um seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls (einschliesslich 13. Monatslohn).
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zwischen dem Arbeitgeber (70 %) und dem Arbeitnehmer (30 %) aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Während des 1. Dienstjahres: 1 Monat.
Vom 2. bis zum 5. Dienstjahr: 2 Monate.
Ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate.
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Verwenden Sie diese Vorlage, um die Anstellung eines Mitarbeiters im Ausbaugewerbe in der Westschweiz zu formalisieren und sicherzustellen, dass Sie alle Bestimmungen des geltenden Gesamtarbeitsvertrags (GAV) einhalten. Dieser Vertrag ist speziell geeignet für:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Ausbaugewerbe tätig (Schreinerei, Gipserei-Malerei, Plattenlegerarbeiten usw).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Schreiner, Maler, Gipser) und keine rein administrative Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf dem Gebiet der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und Bern (Berner Jura) ausgeführt.
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Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Westschweizer Ausbaugewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Ausbaugewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Ausbaugewerbe: ein zwingender Rahmen
Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag für das Ausbaugewerbe (GAV-SOR) ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche in den betreffenden Kantonen gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die Arbeitnehmer zu schützen und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV-SOR?
Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und der Berner Jura.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des Ausbaugewerbes, insbesondere in den folgenden Bereichen:
Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei
Gipserei und Malerei
Verlegen von Bodenbelägen und Parkett
Plattenlegerarbeiten
Glaserei, technischer Glasbau und Spieglerei
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal (Arbeiter, Teamleiter usw.).
Ausgenommenes Personal: Das technische und kaufmännische Personal sowie das administrative Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV-SOR legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Der Arbeitsplan kann je nach betrieblichem Kalender von Montag bis Freitag zwischen 39 und 45 Stunden pro Woche variieren.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 25 Arbeitstage Urlaub (5 Wochen) pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 30 Tage (6 Wochen) für Arbeitnehmer ab 50 Jahren.
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 3 Tage für die Geburt eines Kindes, 2 bis 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender des Unternehmens festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden werden grundsätzlich durch einen gleich langen Urlaub, zuzüglich eines Zuschlags von 10 %, ausgeglichen. Verzichtet der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber darauf, werden sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
Nacht- und Sonntagsarbeit: Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) berechtigt zu einem Zuschlag von 50 %, während Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen zu einem Zuschlag von 100 % berechtigt.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und dem Kanton festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung (Lohnausfallversicherung) abschliessen, die 80 % des Lohns ab dem ersten Tag, nach einer Wartefrist von maximal 30 Tagen, und für eine maximale Dauer von 720 Tagen deckt.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden geteilt: 1/3 zu Lasten des Arbeitnehmers und 2/3 zu Lasten des Arbeitgebers.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die ersten 30 Arbeitstage gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Arbeitstagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende
vom 3. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende
ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 10 Dienstjahren wird die vertragliche Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen verdoppelt.
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Registrieren Sie sich und erstellen Sie Ihr rechtskonformes Dokument ganz einfach im Chat mit Amy.
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bauhauptgewerbe tätig (Hochbau, Tiefbau, Strassenbau usw.).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau einnehmen (z. B. Maurer, Teamleiter, Maschinist) und keine rein administrative Stelle.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Der Arbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitenden in baubezogenen Positionen und stellt sicher, dass die Rechte sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Landesmantelvertrag (LMV): ein zwingender Rahmen
Der Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der LMV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus, des Untertagebaus, des Strassenbaus, des Erdbaus, des Abbruchs, der Steinmetzarbeiten, des Steinbruchbetriebs und der Zimmerei.
Persönlicher Geltungsbereich: Der LMV gilt hauptsächlich für das Betriebspersonal, d. h. für Poliere, qualifizierte Arbeiter, Maschinisten und Hilfsmaurer.
Ausgenommener Personenkreis: Vorarbeiter, Werkstattchefs, leitendes, technisches und administratives Personal sowie Kantinen- und Reinigungspersonal unterstehen nicht dem LMV.
Arbeitszeit und Ferien
Der LMV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2112 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 40,5 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach betrieblichem Kalender zwischen 37,5 und 45 Stunden variieren.
Pausen: Eine obligatorische Vormittagspause von 15 Minuten wird gewährt. Sie gilt jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren.
Bezahlte Abwesenheiten: Der LMV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen, 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Jahressaldo: Der Saldo der Überstunden muss spätestens Ende März des folgenden Jahres ausgeglichen werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der LMV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und der geografischen Region festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 90 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
1 Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre werden die Kündigungsfristen verlängert: 4 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr und 6 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Gastgewerbe tätig (Hotel, Restaurant, Café, Catering-Service usw.).
Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Betriebsposition einnehmen (z. B. Koch, Kellner, Rezeptionist, Etagenpersonal) und keine rein administrative oder leitende Position.
Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Hoheitsgebiet erfüllt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Kostenloses Dokument
Entspricht Schweizer Recht
Inklusive einer rechtlichen Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’0
Der Arbeitsvertrag für das Gastgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (L-GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Gastgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV): ein zwingender Rahmen
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) für Hotels, Restaurants und Cafés ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der L-GAV?
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle servieren. Lieferbetriebe von Mahlzeiten sind ebenfalls eingeschlossen.
Persönlicher Geltungsbereich: Der L-GAV gilt für alle Arbeitnehmer (einschliesslich Teilzeitpersonal und Aushilfen) der betroffenen Betriebe.
Ausgenommener Personenkreis: Betriebsleiter und Direktoren, Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehepartner, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen), Musiker und Künstler, Lernende und Schüler von Fachschulen unterstehen nicht dem L-GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der L-GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie kann in Saisonbetrieben auf 43,5 Stunden und in Kleinbetrieben (weniger als 5 Mitarbeiter) auf 45 Stunden erhöht werden.
Pausen: Die für Mahlzeiten aufgewendete Zeit gilt nicht als Arbeitszeit und muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (35 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr.
Bezahlte Abwesenheiten: Der L-GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse: Heirat (3 Tage), Vaterschaft (5 Tage), Todesfall eines nahen Angehörigen (1 bis 3 Tage), Umzug (1 bis 2 Tage). Er garantiert ebenfalls 6 bezahlte Feiertage pro Jahr.
Überstunden
Jede über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder vergütet werden.
Lohnzuschlag: Wenn Überstunden ausbezahlt werden, beträgt der Lohnzuschlag 25%, falls die Zeiterfassung nicht korrekt geführt wird oder die Zahlung verspätet erfolgt. In den anderen Fällen werden sie zum Normalsatz (100%) ausbezahlt. Ein Stundensaldo von über 200 Stunden am Ende eines Monats muss zwingend ausbezahlt werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der L-GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Kategorie des Arbeitnehmers (abhängig von seiner Qualifikation und Erfahrung) festgelegt. Die Beträge werden regelmässig angepasst. Um den geltenden Mindestlohn zu erfahren, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Auszahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Monatslohn: Er entspricht 100% eines monatlichen Bruttolohns und wird in der Regel mit dem Dezembersalär oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33% wird zum Grundstundenlohn hinzugerechnet, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80% des Bruttolohnverlustes des Arbeitnehmers während 720 Tagen.
Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Wartefrist: Während einer Wartefrist der Versicherung (maximal 60 Tage) muss der Arbeitgeber 88% des Bruttolohns zahlen.
Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die ersten 14 Tage gelten als Probezeit. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung auf bis zu 3 Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Tagen auflösen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Vom 1. bis zum 5. Dienstjahr: 1 Monat
Ab dem 6. Dienstjahr: 2 Monate
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Um einen Arbeitnehmer aller Art zu beschäftigen, vom Praktikanten bis zum leitenden Angestellten, vom Arbeiter bis zum Büroangestellten.
Wenn Sie einen Arbeitnehmer unbefristet oder befristet, vollzeitlich (100%) oder teilzeitlich beschäftigen möchten.
Unabhängig davon, ob das Gehalt brutto oder netto, jährlich, monatlich oder stündlich, in 12 oder 13 Monatsraten oder auf andere Weise gezahlt wird.
Ob Sie dem Arbeitnehmer mehr Vorteile gewähren wollen, als gesetzlich vorgeschrieben ist, einschliesslich Boni, Fahrzeug, zusätzliche Kosten und variablem Lohn.
Ob Sie mehr Einschränkungen und Verantwortlichkeiten auferlegen wollen, als das Gesetz vorsieht, z. B. ein Wettbewerbsverbot.
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Dieser Vertrag nach Schweizer Recht wurde von erfahrenen Juristen erstellt und erfordert keine zusätzliche Durchsicht.
Sie können den Arbeitsvertrag online ausfüllen. Geben Sie dazu einfach Ihre Daten wie Namen und Arbeitsrollen in die entsprechenden Dokumentfelder ein. Der Dokumentgenerator passt die Vorlage an, um die Rechtskonformität sicherzustellen.
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Um eine unbeschwerte Nutzungserfahrung zu garantieren, sollten Sie:
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10 Tipps für einen Arbeitsvertrag
Durch die Verwendung des Online-Vertragsschreibers AdminTech und unserer Arbeitsvertrag-Muster Schweiz erhalten Sie den besten Rechtsschutz und zusätzliche Optionen, um Ihre Interessen besser zu sichern.
Um sich als Arbeitgeber zu schützen, nutzen Sie die folgenden Möglichkeiten:
Beschränkungen der Nichtoffenlegung, des Abwerbeverbots und des Wettbewerbsverbots, auch nach der Beschäftigung, mit vorgesehenen Sanktionen.
Erweiterte Überwachungsmassnahmen, Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten und zur regelmässigen Kontrolle.
Klare Definition von Arbeitszeiten und Pausen, mit allgemeiner Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, Reisen und Geschäftsreisen.
Möglichkeit der Zahlung anstelle von Entlassungsurlaub, disziplinarischer Suspendierung des Arbeitsplatzes und gerechtfertigter fristloser Kündigung oder kurzer Kündigung während der Probezeit.
Treuepflicht, Sorgfaltspflicht und die Pflicht, Material und Werkzeuge in unverändertem Zustand zurückzugeben, mit Grenzen für die Deckung von Kosten und die Nutzung von Material oder Fahrzeugen.
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Boni und Vergünstigungen aller Art, einschliesslich der Finanzierung von Schulungen, Kommissionen für Verkäufe, leistungsabhängige oder leistungsunabhängige Gratifikationen.
Längere Ferien, längerer Kündigungsurlaub, keine Probezeit und Dienstalterszulage.
Gehalt nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben, 13. Gehalt, verkürzte Zahlungsfristen und Anspruch auf Trinkgeld.
Flexible Arbeitszeiten, bezahlte Mittagspause und Home-Office-Politik.
Fahrzeug oder Firmenausweis, Parkplatz, Material, Werkzeug oder andere abgedeckte Kosten, auch pauschal.
Eine Vorlage oder unbegrenzter Zugriff auf alle Vorlagen?
CHF 69 pro Dokument oder CHF 100/Monat für unbegrenzten Zugriff auf alle Vorlagen (jährlich).
Wenn Sie den AdminTech Online-Dokumentengenerator und ein Arbeitsvertrag-Muster Schweiz verwenden, müssen Sie nur die Felder mit den entsprechenden Informationen ausfüllen und den Vertrag an die spezifische Situation anpassen.
Ein professionelles Arbeitsvertrag-Muster bietet rechtliche Lösungen für die häufigsten Risiken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, u. a:
Klare Festlegung von Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub und anderen Freiräumen.
Stipulation der Dauer der Probezeit und der Kündigung während dieser Zeit, ordentlicher Kündigungsurlaub oder die bestimmte Dauer bis zu einem bestimmten Datum.
Beschreibung der Sorgfalts- und Treuepflichten, des Abwerbeverbots oder des Wettbewerbsverbots, wahlweise mit Entschädigungen und Sanktionen.
Haftung des Arbeitnehmers für die Nutzung von Firmenausstattung, einschliesslich Fahrzeugen, Bankkarten, Spezialwerkzeugen und Software.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsvertrag Schweiz
Ist die Schriftform für einen Arbeitsvertrag vorgeschrieben?
Der Arbeitsvertrag ist in mündlicher Form gültig, aber mehrere Klauseln sind nur in schriftlicher Form gültig, u. a:
Modalitäten der Kostenerstattung (Art. 327a OR).
Zuweisung von Erfindungen und geistigem Eigentum (Art. 332 OR).
Probezeit (Art. 335b OR).
Ordentliche Kündigungsfrist (Art. 335c OR).
Verbot des Wettbewerbs (Art. 340 OR).
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen?
Eine Vertragsvorlage sollte für Arbeitnehmer verwendet werden, während andere Verträge (z. B. Auftrag, Dienstleistungsvertrag, Vertrag mit einem Subunternehmer oder Berater) für Selbstständige geeignet sind. Es spielt keine Rolle, welche Form und welchen Titel das Dokument hat, die Unterscheidung wird von Fall zu Fall anhand der objektiven Umstände getroffen.
Ein Freiberufler weist häufig die folgenden Merkmale auf:
Mehrere Kunden haben.
Mitarbeiter einstellen.
Im eigenen Namen handeln und gegenüber dem Markt als solcher auftreten.
Über saubere Räumlichkeiten verfügen.
Eigene Investitionen und Ausgaben tätigen.
Das Unternehmerrisiko tragen.
Die Arbeitszeiten und -modalitäten frei bestimmen.
Eine Vorlage oder unbegrenzter Zugriff auf alle Vorlagen?
CHF 69 pro Dokument oder CHF 100/Monat für unbegrenzten Zugriff auf alle Vorlagen (jährlich).
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet von Rechts wegen zum vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie sich in unserer Arbeitvertrag-Vorlage für einen unbefristeten Arbeitsvertrag entscheiden, sieht die Kündigung (nach der Probezeit) wie folgt aus:
1 Monat bis zum Monatsende.
2 Monate zum Monatsende, ab dem 2. bis zum 9. Dienstjahr.
3 Monate zum Monatsende ab dem 10. Dienstjahr.
Für Spezialisten oder Führungskräfte ist die Kündigungsfrist in der Regel länger, was Sie in der Vorlage festlegen können.
Welche Probezeit gilt in der Schweiz?
Die Probezeit beträgt in der Regel einen Monat. Sie können aber auch drei Monate angeben. Längere Fristen sind in der Regel nicht zulässig.
Während der Probezeit können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Welche Kündigungsgründe gibt es in der Schweiz?
Ein rein wirtschaftlicher Grund reicht jedoch aus, wobei die Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, vorbehaltlich u. a. rechtswidriger Kündigungen:
Entlassung während einer ungünstigen Zeit (z. B. Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst).
Missbräuchliche Kündigung (z. B. aus diskriminierenden Gründen, um eine Klage zu verhindern oder den Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er eine Klage eingereicht hat, zur Ausübung einer rechtlichen Verpflichtung wie z. B. Zivilschutz)
Entlassung unter Verletzung der Kündigungsfristen.
In unserem Muster wird ausdrücklich auf das Recht zur fristlosen Kündigung bei schwerwiegenden Verstössen hingewiesen, die das Vertrauen zwischen den Parteien brechen.