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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im handwerklichen Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe tätig, einschliesslich der Herstellung und des Verkaufs von Brot, Backwaren, Schokolade oder Eiscreme.
- Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle in der Produktion, im Verkauf oder in einem direkt dem Unternehmen angeschlossenen Gastronomiebetrieb besetzen.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Der Arbeitsvertrag für das Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
- Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
- Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des handwerklichen Bäcker-Konditor-Confiseur-Gewerbes sowie für direkt angeschlossene Gastronomiebetriebe. Er schliesst die Unternehmen der schweizerischen Schokoladenindustrie aus.
- Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für das gesamte Produktions-, Verkaufs- und Gastronomiepersonal (einschliesslich Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen).
- Ausgenommener Personenkreis: Firmeninhaber, höhere Kader, deren Familienangehörige (Ehepartner, Eltern, Kinder), Musiker und Künstler sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
- Arbeitsdauer: Die normale durchschnittliche Arbeitswoche beträgt 42 Stunden.
- Ruhezeit: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf durchschnittlich zwei Ruhetage pro Woche. Mindestens zwölfmal im Jahr muss die Ruhezeit auf einen Samstag und einen darauffolgenden Sonntag fallen.
- Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr.
- Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für den Tod des Ehepartners, Partners oder eines Kindes; 2 Tage für den Tod des Vaters oder der Mutter; und 1 Tag für den Tod eines Bruders, einer Schwester oder eines Schwiegerelternteils. Der Vater hat ebenfalls Anspruch auf einen freien Tag bei der Geburt seines Kindes.
Überstunden und Nachtarbeit
Jede Stunde, die über die im Vertrag vorgesehene normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
- Kompensation: Überstunden müssen innerhalb von 12 Monaten durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Dieser Zuschlag entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Planungs- und Arbeitszeitkontrollpflichten nicht nachkommt.
- Nachtarbeit: Die zwischen 22:00 und 03:00 Uhr geleistete Arbeitszeit berechtigt zu einem Lohnzuschlag von 25 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation des Arbeitnehmers (z. B. Inhaber eines EBA oder EFZ), seiner Funktion (Produktion, Verkauf usw.) und seiner Erfahrung festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist nach Ablauf der Probezeit obligatorisch.
- Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn. Ist das Dienstjahr unvollständig, wird er anteilsmässig ausgezahlt.
- Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
- Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden mindestens zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Leistungen der Versicherung: Diese Versicherung muss 80 % des Lohnausfalls für 730 Tage decken. Die Wartezeit bis zur Auszahlung der Taggelder darf 90 Tage nicht überschreiten; während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber 80 % des Lohns.
- Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
- 1. Dienstjahr: 1 Monat
- Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
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