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Arbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bauhauptgewerbe tätig (Hochbau, Tiefbau, Strassenbau usw.).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau einnehmen (z. B. Maurer, Teamleiter, Maschinist) und keine rein administrative Stelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.

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Der Arbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitenden in baubezogenen Positionen und stellt sicher, dass die Rechte sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Landesmantelvertrag (LMV): ein zwingender Rahmen

Der Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der LMV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus, des Untertagebaus, des Strassenbaus, des Erdbaus, des Abbruchs, der Steinmetzarbeiten, des Steinbruchbetriebs und der Zimmerei.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der LMV gilt hauptsächlich für das Betriebspersonal, d. h. für Poliere, qualifizierte Arbeiter, Maschinisten und Hilfsmaurer.
  • Ausgenommener Personenkreis: Vorarbeiter, Werkstattchefs, leitendes, technisches und administratives Personal sowie Kantinen- und Reinigungspersonal unterstehen nicht dem LMV.

Arbeitszeit und Ferien

Der LMV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

  • Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2112 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 40,5 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach betrieblichem Kalender zwischen 37,5 und 45 Stunden variieren.
  • Pausen: Eine obligatorische Vormittagspause von 15 Minuten wird gewährt. Sie gilt jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit.
  • Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren.
  • Bezahlte Abwesenheiten: Der LMV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen, 1 Tag für einen Umzug.

Überstunden

Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
  • Jahressaldo: Der Saldo der Überstunden muss spätestens Ende März des folgenden Jahres ausgeglichen werden.

Lohn und 13. Monatslohn

Der LMV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und der geografischen Region festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 90 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1 Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre werden die Kündigungsfristen verlängert: 4 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr und 6 Monate ab dem 10. Dienstjahr.

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