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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Arbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitenden in baubezogenen Positionen und stellt sicher, dass die Rechte sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der LMV?
Arbeitszeit und Ferien
Der LMV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Lohn und 13. Monatslohn
Der LMV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und der geografischen Region festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre werden die Kündigungsfristen verlängert: 4 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr und 6 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
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