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Arbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist ein Coiffeursalon.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle als Coiffeur oder Coiffeuse (qualifiziert, angelernt oder ungelernt) im Dienste von Kunden besetzen.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Hoheitsgebiet erfüllt.

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Der Arbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Coiffeurgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV des Coiffeurgewerbes: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Coiffeurgewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Arbeitgeber von Coiffeursalons.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für qualifizierte, angelernte und ungelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gegen Entgelt im Dienste Dritter stehen.
  • Ausgenommener Personenkreis: Ausgenommen sind Lernende, Jugendliche in der Grundbildung, Praktikanten (unter bestimmten Bedingungen) und Schüler von Privatschulen mit einem Ausbildungsvertrag.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt, einschliesslich Präsenzzeit.

Pausen: Sieht der GAV keine spezifischen Regeln vor, gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG). Diese sehen eine Pause von mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden vor.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Alter und Dienstalter variiert:

  • 27,5 Tage für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
  • 22,5 Tage für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 20. Lebensjahr.
  • 27,5 Tage für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 5. Dienstjahr im selben Unternehmen (Ausbildungszeit nicht inbegriffen).

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere:

  • Vaterschaft: 2 Wochen und 3 Tage (17 Kalendertage).
  • Krankheit eines Kindes: bis zu 3 Tage pro Fall, gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.

Überstunden

Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Die Kompensation durch einen Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen (verlängerbar auf 12 Monate durch schriftliche Vereinbarung).

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer, sieht aber keinen obligatorischen 13. Monatslohn vor.

  • Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, den Erfahrungsjahren und der Art des Angestellten (qualifiziert, angelernt, ungelernt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
  • 13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist keine vom GAV auferlegte Verpflichtung. Er muss im Einzelarbeitsvertrag vorgesehen sein, um obligatorisch zu sein.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung muss 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 730 Tage abdecken. Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt der erste Dienstmonat als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 5. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate

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