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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Arbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Coiffeurgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Coiffeurgewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt, einschliesslich Präsenzzeit.
Pausen: Sieht der GAV keine spezifischen Regeln vor, gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG). Diese sehen eine Pause von mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden vor.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Alter und Dienstalter variiert:
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere:
Überstunden
Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Die Kompensation durch einen Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen (verlängerbar auf 12 Monate durch schriftliche Vereinbarung).
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer, sieht aber keinen obligatorischen 13. Monatslohn vor.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt der erste Dienstmonat als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
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