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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Arbeitsvertrag für das Handwerk und die Industrie des Natursteins entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Natursteinindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für das Handwerk und die Industrie des Natursteins ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2166,3 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 41,5 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 37,5 und 45 Stunden und die tägliche Arbeitszeit zwischen 7,5 und 9 Stunden variieren.
Pausen: Eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten muss eingehalten werden.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubswochen, die mit dem Dienstalter und dem Alter steigt und das gesetzliche Minimum von 4 Wochen übersteigt:
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse: 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod der Eltern, 1 Tag für eine Heirat, einen Umzug (alle zwei Jahre) oder den Tod anderer naher Angehöriger.
Überstunden
Jede über die normale jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (Hilfsarbeiter, spezialisierter Arbeiter, qualifizierter Arbeiter, Teamleiter) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen, mit einer Deckung, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgeht.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab und sind identisch mit den im Obligationenrecht vorgesehenen Standardfristen:
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