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Arbeitsvertrag für das Handwerk und die Industrie des Natursteins

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen produziert, verarbeitet, verlegt oder renoviert Natursteine (Marmor, Granit usw.) oder Kunststeine (Quarzkomposit, Keramikprodukte usw).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle vor Ort besetzen (z. B. Steinmetz, Marmorist, Polierer, Teamleiter) und keine rein technische, kaufmännische oder leitende Position.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Kantonen und Bezirken ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für das Handwerk und die Industrie des Natursteins entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Natursteinindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der GAV für das Handwerk und die Industrie des Natursteins ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt in den Kantonen Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell (A.Rh. und I.Rh.), St. Gallen, Graubünden (ausser italienischsprachige Regionen), Aargau, Thurgau sowie in bestimmten Bezirken der Kantone Wallis und Freiburg.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Natur- oder Kunststein bearbeiten, einschliesslich der Herstellung, Verarbeitung, Verlegung, Installation und Renovierung. Ausgenommen sind reine Handelsunternehmen, reine Steinbrüche oder solche, die nur Bildhauerei betreiben.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (einschliesslich der Lernenden).
  • Ausgenommenes Personal: Das technische und kaufmännische Personal sowie die Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben, unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2166,3 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 41,5 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 37,5 und 45 Stunden und die tägliche Arbeitszeit zwischen 7,5 und 9 Stunden variieren.

Pausen: Eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten muss eingehalten werden.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubswochen, die mit dem Dienstalter und dem Alter steigt und das gesetzliche Minimum von 4 Wochen übersteigt:

  • 1. bis 3. Dienstjahr: 4 Wochen (20 Tage).
  • 1. bis 12. Dienstjahr: 4,5 Wochen (22,5 Tage).
  • Ab dem 13. Dienstjahr oder ab 50 Jahren: 5 Wochen (25 Tage).
  • Jugendliche bis 20 Jahre und Lernende: 5 Wochen (25 Tage).

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse: 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod der Eltern, 1 Tag für eine Heirat, einen Umzug (alle zwei Jahre) oder den Tod anderer naher Angehöriger.

Überstunden

Jede über die normale jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, werden sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
  • Wochenend- und Nachtarbeit: Die am Samstagnachmittag geleistete Arbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % und die an Sonntagen oder Feiertagen geleistete Arbeit mit 100 % vergütet.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (Hilfsarbeiter, spezialisierter Arbeiter, qualifizierter Arbeiter, Teamleiter) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen, mit einer Deckung, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgeht.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, aber der Anteil des Arbeitnehmers darf 1,5 % seines Bruttolohns nicht überschreiten.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab und sind identisch mit den im Obligationenrecht vorgesehenen Standardfristen:

  • Weniger als ein Dienstjahr: 1 Monat.
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate.

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