Erstellen Sie diesen und weitere Verträge mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Greifen Sie mit Ihrer kostenlosen Testversion des „Amy Growth“-Plans auf über 1’000 Verträge und KI-gestützte Vertragsentwürfe zu (CHF 99 / Monat nach der Testphase).
Kostenlose Testversion starten
*1 Vertrag innerhalb von 14 Tagen
Bevorzugen Sie einen anderen Plan? Preise ansehen
Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Landschaftsgärtnergewerbe tätig (Garten- und Sportplatzbau und -unterhalt, Baumschulen usw.).
- Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Landschaftsgärtner, Teamleiter, Gärtner) und keine rein administrative oder technische Stelle.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf dem Gebiet der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura sowie im Berner Jura (einschliesslich Biel und Evilard-Leubringen) ausgeführt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Erstellen Sie diesen Vertrag mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Konform mit Schweizer Recht
Enthält eine rechtliche Qualitätsgarantie von bis zu CHF 25’000
Kostenlose Testversion starten
*1 Vertrag innerhalb von 14 Tagen
Der Arbeitsvertrag für das Landschaftsgärtnergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Landschaftsgärtnergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV des Landschaftsgärtnergewerbes: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Landschaftsgärtnergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und einen besseren Schutz als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts zu bieten.
Für wen gilt der GAV?
- Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura sowie der Berner Jura, die Gemeinde Biel und die Gemeinde Evilard-Leubringen.
- Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Landschaftsgärtnerbranche, einschliesslich der Erstellung und des Unterhalts von Parks und Gärten, Sportplätzen, dem Bau von Schwimmbädern sowie Baumschulen und Gartencentern.
- Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal. Die Lernenden unterstehen ebenfalls, mit einigen Ausnahmen.
- Ausgenommener Personenkreis: Der Unternehmensleiter sowie das administrative und technische Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
- Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2200 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 42,2 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit ist flexibel und kann je nach Betriebskalender zwischen 35 und 45 Stunden variieren.
- Pausen: Eine bezahlte Vormittagspause von 15 Minuten wird gewährt.
- Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren (oder nach 20 Dienstjahren im Unternehmen).
- Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen, 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede über die im Arbeitskalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
- Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
- Jahressaldo: Der Saldo der Überstunden muss spätestens Ende März des folgenden Jahres ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, muss er mit dem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
- Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
- 13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Bei einem Monatslohn entspricht er einem zusätzlichen Monatsgehalt. Bei einem Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8,33 % auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
- Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers nach einer Wartefrist von maximal 60 Tagen.
- Zahlung während der Wartezeit: Während der Wartezeit zahlt der Arbeitgeber 90 % des Lohns (nach einem unbezahlten Karenztag).
- Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung auf drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
- 1. Dienstjahr: 1 Monat
- Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 50 Jahre werden die Kündigungsfristen verlängert: 3 Monate ab dem 5. Dienstjahr und 5 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Landschaftsgärtnergewerbe tätig (Garten- und Sportplatzbau und -unterhalt, Baumschulen usw.).
- Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Landschaftsgärtner, Teamleiter, Gärtner) und keine rein administrative oder technische Stelle.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf dem Gebiet der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura sowie im Berner Jura (einschliesslich Biel und Evilard-Leubringen) ausgeführt.
Wissen Sie nicht, welcher GAV für Sie gilt? Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und nutzen Sie unsere KI-Juristin Amy. Beschreiben Sie einfach Ihre Situation, beantworten Sie ihre Fragen, und der passende GAV-konforme Arbeitsvertrag wird in wenigen Minuten erstellt.
Erstellen Sie diesen und weitere Verträge mit Amy – Ihrer KI-Juristin
Greifen Sie mit Ihrer kostenlosen Testversion des „Amy Growth“-Plans auf über 1’000 Verträge und KI-gestützte Vertragsentwürfe zu (CHF 99 / Monat nach der Testphase).
Kostenlose Testversion starten
*1 Vertrag innerhalb von 14 Tagen
Bevorzugen Sie einen anderen Plan? Preise ansehen