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Arbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Maler- (Auftragen von Farbe, Tapezieren, Verschönerungs- und Schutzarbeiten) oder Gipsergewerbe (Erstellen von Wänden, Decken, Verputzarbeiten, Isolation usw.) tätig.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Maler, Gipser, Teamleiter) und keine rein administrative oder leitende Position.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Kantonen ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Maler- und Gipsergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV des Maler- und Gipsergewerbes: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für die Kantone Zürich (mit einer Ausnahme für die Gipser der Stadt Zürich), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensteile, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer dieser Unternehmen.
  • Ausgenommenes Personal: Kaufmännische Angestellte, Arbeitnehmer in einer höheren leitenden Funktion (z. B. Direktoren) und Lernende unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist für Arbeitnehmer, die zu 80 % und mehr beschäftigt sind, auf 48 Stunden festgelegt.

Pausen: Pausen gelten nicht als produktive Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht vergütet. Das Arbeitsgesetz (ArG) garantiert Mindestpausen: 15 Minuten bei einem Arbeitstag von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:

  • 27 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
  • 22 Arbeitstage pro Jahr für Arbeitnehmer zwischen 20 und 50 Jahren.
  • 27 Arbeitstage pro Jahr für Arbeitnehmer über 50 Jahre.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 10 Tage für einen Vaterschaftsurlaub, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder Elternteils und 1 Tag für einen Umzug (unter Bedingungen).

Überstunden

Jede Stunde, die über die maximale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer, zuzüglich eines Zeitzuschlags von 25 %, kompensiert werden.
  • Auszahlung: Werden die Überstunden nicht bis Ende April des folgenden Jahres durch einen Urlaub kompensiert, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Nachtarbeit (20h-6h) und Sonntagsarbeit berechtigen zu einem Zeitzuschlag von 100 %.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Klassifizierung des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und der Region festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel in zwei Raten im Juni und Dezember ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers (einschliesslich 13. Monatslohn) für eine Dauer von 730 Tagen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen (50/50) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 1 Woche zum Ende einer Woche kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • Weniger als ein Dienstjahr: 2 Wochen zum Ende einer Woche.
  • Mehr als ein Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
  • Ab dem 7. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.

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