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Arbeitsvertrag für das Metallhandwerk

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in den Bereichen Metallbau, Schlosserei, Landtechnik, Schmiede oder Stahlbau tätig.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Betriebsposition einnehmen (z. B. Metallbauer, Landmaschinenmechaniker, Hufschmied) und keine rein administrative oder höhere Kaderposition.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Zonen ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für das Metallhandwerk entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Metallhandwerk und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag des Metallhandwerks: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Metallhandwerk wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für die meisten Unternehmen und Arbeitnehmer der Branche gelten. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz. Nennenswerte Ausnahmen sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Zudem unterliegen die Sektoren Schlosserei, Metallbau und Stahlbau in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ihren eigenen GAV.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Sektoren Schlosserei, Metallbau, Landtechnik, Schmiede und Stahlbau.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für qualifizierte und ausgebildete Betriebsarbeitnehmer.
  • Ausgenommenes Personal: Insbesondere ausgeschlossen sind Kader mit unterstelltem Personal, administratives Personal, Planer sowie Familienmitglieder des Arbeitgebers. Lernende unterliegen nur bestimmten spezifischen Bestimmungen (Arbeitsdauer, Feiertage, Entschädigungen bei Abwesenheiten und 13. Monatslohn).

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit ist auf 2086 Stunden für die Berufe des Metallbaus und auf 2190 Stunden für die Landtechnik und die Hufschmiede festgelegt.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:

  • 23 bezahlte Urlaubstage pro Jahr bis zum vollendeten 49. Lebensjahr.
  • 25 Tage ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.
  • 30 Tage ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 3 Tage für die Heirat des Arbeitnehmers, 5 Tage für die Geburt eines Kindes und 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes.

Überstunden

Jede über die jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen grundsätzlich durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden.
  • Auszahlung: Ist die Kompensation nicht möglich, können bis zu 100 Stunden pro Jahr ohne Lohnzuschlag ausbezahlt werden. Über diese Grenze hinaus müssen Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: Regelmässige Nachtarbeit (23:00-06:00 Uhr) berechtigt zu einem Zuschlag von 50 % und Sonntagsarbeit zu 100 %.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (z. B. EFZ, EBA), der Berufserfahrung und der Branche festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch und entspricht 100 % des durchschnittlichen Monatslohns.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers (einschliesslich des Anteils des 13. Monatslohns) für eine Dauer von 720 Tagen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Probezeit einen Monat. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, gemäss dem Obligationenrecht:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

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