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Arbeitsvertrag für das Plattenlegergewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Plattenlegergewerbe tätig (Verlegen von Platten, Belägen aus Keramik, Mosaik oder Natur- und Kunststein).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Plattenleger, Hilfs-Plattenleger) und keine rein administrative oder technische Stelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in einem Kanton ausgeführt, in dem der GAVN anwendbar ist.

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Der Arbeitsvertrag für das Plattenlegergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Plattenlegergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAVN) für das Plattenlegergewerbe: ein zwingender Rahmen

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAVN) für das Plattenlegergewerbe ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAVN?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Tessin und Jura.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensteile, die Arbeiten im Bereich Plattenlegen, Keramik-, Mosaik- oder Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Unternehmen, die bereits dem Landesmantelvertrag (LMV) des Bauhauptgewerbes unterstehen.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der GAVN gilt für das Betriebspersonal (Arbeiter).
  • Ausgenommener Personenkreis: Der Chef, die leitenden Angestellten mit Unterschriftsberechtigung, das administrative und technische Personal sowie die Familienangehörigen des Arbeitgebers (Eltern und Kinder) unterstehen nicht dem GAVN.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAVN legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

  • Arbeitsdauer: Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 36 und 47 Stunden variieren. Die jährliche Gesamtarbeitszeit wird jedes Jahr vom GAVN festgelegt (z. B. 2140.2 Stunden für 2025).
  • Pausen: Die Morgen- und Mittagspausen gelten nicht als Arbeitszeit.
  • Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 27 Arbeitstage für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben ebenfalls Anspruch auf 5 Wochen.
  • Bezahlte Abwesenheiten: Der GAVN gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für die Geburt eines Kindes, 1 Tag für die eigene Heirat, bis zu 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen, 1 Tag für einen Umzug usw.

Überstunden

Jede Stunde, die über die normale wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde. Arbeitszeit, die über 47 Stunden pro Woche hinausgeht, berechtigt zu einem Lohnzuschlag.

  • Kompensation: Überstunden werden grundsätzlich durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert. Werden sie ausbezahlt, werden die nicht kompensierten Überstunden des Vorjahres mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
  • Zuschläge: Arbeit, die 47 Stunden pro Woche übersteigt, wird mit einem Zuschlag von 25 % vergütet. Nacht-, Sonntags- und bestimmte Samstagsarbeit berechtigen ebenfalls zu Lohnzuschlägen von 50 % bis 100 %.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAVN garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt (z. B. Plattenleger EFZ, Hilfs-Plattenleger usw.). Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Er entspricht 8,3 % des jährlichen Bruttolohns.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende (spätestens im Dezember) ausgezahlt wird. Eine Auszahlung in zwei Raten (Juni und Dezember) kann vereinbart werden.
  • Stundenlohn: Für stundenweise bezahlte Angestellte muss ein Zuschlag von 8,33 % zum Grundstundenlohn hinzugerechnet werden, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung muss mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 730 Tage abdecken. Der Arbeitgeber muss ab dem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 % des Lohns zahlen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

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