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Arbeitsvertrag für das schweizerische Isoliergewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Isoliergewerbe tätig (Wärme-, Kälte-, Schall- oder passiver Brandschutz).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Isolierspengler, Isoliermonteur) und keine rein administrative oder technische Planungsstelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

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Der Arbeitsvertrag für das schweizerische Isoliergewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Isoliergewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Isoliergewerbe: ein zwingender Rahmen

Der GAV für das schweizerische Isoliergewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Isolierarbeiten in den Bereichen Wärme, Kälte, Akustik und passiver Brandschutz ausführen. Dies umfasst insbesondere die Isolierung von Leitungen, den Bau von Kühlräumen, die Montage von Lärmschutzeinrichtungen und die Ausführung von Brandschutzabschottungen.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, einschliesslich der Lernenden (für die spezifische Bestimmungen gelten).
  • Ausgenommenes Personal: Der Direktor, das kaufmännische Personal und Arbeitnehmer, die zu mehr als 50 % eine Tätigkeit der technischen Planung, Projektstudie oder Kalkulation ausüben, unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden (für das Jahr 2025) festgelegt, was einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Einteilung obliegt dem Arbeitgeber.

Pausen: Für die Mittagspause ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Diese Pause gilt nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Mindestanzahl bezahlter Urlaubstage pro Jahr, die je nach Alter variiert:

  • Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
  • Ab dem vollendeten 20. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
  • Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: 27 Tage
  • Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr: 30 Tage (6 Wochen)
  • Lernende: 30 Tage (6 Wochen)

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod des Ehepartners, eines Kindes oder der Eltern, 1 Tag für den Umzug. Ein Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen wird ebenfalls gewährt.

Überstunden

Jede über die vertragliche jährliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden sollen vorrangig durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: Regelmässige Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit berechtigt zu Zeit- oder Lohnzuschlägen (zum Beispiel 100 % für den Sonntag).

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, dem Alter und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem durchschnittlichen Monatslohn des Jahres, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls (einschliesslich 13. Monatslohn).
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Es gelten die Kündigungsregeln des GAV und des Obligationenrechts (OR).

Probezeit: Wenn im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, beträgt die Probezeit einen Monat. Sie kann durch schriftlichen Vertrag auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab (gemäss dem Obligationenrecht):

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

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