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Arbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bereich der Metzgerei oder der Fleischwirtschaft tätig (Produktion, Verarbeitung, Gross- oder Detailhandel mit Fleisch und Fleischwaren).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle wie Metzger-Charcutier, Verkaufspersonal, Hilfspersonal usw. besetzen.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.

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Der Arbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Metzgereigewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Metzgerei: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Metzgereigewerbe wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Unternehmen des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft. Ausgenommen sind jedoch die Grossverteiler des Detailhandels und ihre angeschlossenen Unternehmen.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Lernende, Teilzeitpersonal und Aushilfen.
  • Ausgenommener Personenkreis: Ausgenommen sind Direktoren und Betriebsleiter, der Eigentümer und seine nahen Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern, Geschwister, Kinder) sowie Personal, das hauptsächlich in einem Nebenbetrieb oder einem Haushalt arbeitet.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Bei einer Vollzeitanstellung beträgt die normale Arbeitszeit 43 Stunden pro Woche.

Pausen: Unbezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Dienstalter und Alter variiert:

  • Bis zum Ende des 3. Dienstjahres: 4 Wochen.
  • Ab dem 4. Dienstjahr oder ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: 5 Wochen.
  • Ab dem Ende des 19. Dienstjahres: 6 Wochen.
  • Junge Arbeitnehmer (bis 20 Jahre) und Lernende haben Anspruch auf 5 Wochen.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.

Überstunden

Jede auf Anordnung des Arbeitgebers über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden.
  • Jahressaldo: Übersteigt der Saldo der Überstunden am Ende des Jahres (oder zu einem vom Unternehmen festgelegten Zeitpunkt) 86 Stunden, muss der Überschuss mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Ausbildungs- und Qualifikationskategorie des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, der auch je nach den höheren kantonalen Mindestlöhnen variieren kann, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel im Laufe des Jahres ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss für Verträge von mehr als drei Monaten eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Wartefrist: Sieht die Versicherung eine Wartefrist vor (maximal 30 Tage), muss der Arbeitgeber während dieser Zeit 100 % des Lohns zahlen.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat.
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate.

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