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Arbeitsvertrag für das Textilreinigungsgewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der industriellen Textilreinigung, der chemischen Reinigung oder der Wäscherei tätig und beschäftigt mindestens 5 Arbeitnehmer.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Betriebsstelle besetzen (z. B. Reinigungsmitarbeiter, Fahrer, Teamleiter) und keine reine Führungsposition.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird in einem der Westschweizer Kantone (Waadt, Wallis, Genf, Freiburg, Neuenburg, Jura) ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für das Textilreinigungsgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Textilreinigungsgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Textilreinigung: ein zwingender Rahmen

Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Textilreinigung ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Waadt, Wallis, Genf, Freiburg, Neuenburg und Jura.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Textilpflege und -reinigung anbieten und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal, wie es in den Berufskategorien des GAV definiert ist.
  • Ausgenommener Personenkreis: Mitglieder der Geschäftsleitung sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

  • Arbeitsdauer: Die Referenzarbeitszeit beträgt 185 Stunden pro Monat, was einem Durchschnitt von etwa 42,7 Stunden pro Woche entspricht.
  • Umkleidezeit: Arbeitnehmer, die spezifische Schutzkleidung tragen müssen, erhalten eine bezahlte Umkleidezeit von 6 Minuten pro Arbeitstag.
  • Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das schrittweise ansteigt. Im Jahr 2024 beträgt der Anspruch 4 Wochen und 3 Tage. Er wird bis 2026 auf volle 5 Wochen ansteigen. Arbeitnehmer unter 20 Jahren und über 50 Jahren haben Anspruch auf 5 Wochen.
  • Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes, 2 Tage für den Tod eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug. Der gesetzliche Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen (10 Tagen) ist anwendbar und hat Vorrang vor früheren Bestimmungen des GAV.

Überstunden

Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert werden.
  • Auszahlung: Ist die Kompensation durch einen Urlaub bis Ende September des folgenden Jahres nicht möglich, müssen die Stunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne sind in einer Lohntabelle nach der Klasse (Qualifikation und Erfahrung) des Arbeitnehmers festgelegt. Der GAV wird regelmässig aktualisiert, um diese Löhne aufzuwerten. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung deutlich ausgewiesen werden.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung (Lohnausfallversicherung) abschliessen. Diese Versicherung muss 80 % des AHV-Lohns für 730 Tage abdecken. Die ersten beiden Tage einer Abwesenheit von weniger als 15 Tagen werden nicht bezahlt.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.

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