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Verwenden Sie diese Vorlage, um die Anstellung eines Mitarbeiters im Ausbaugewerbe in der Westschweiz zu formalisieren und sicherzustellen, dass Sie alle Bestimmungen des geltenden Gesamtarbeitsvertrags (GAV) einhalten. Dieser Vertrag ist speziell geeignet für:
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Der Arbeitsvertrag für das Westschweizer Ausbaugewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Ausbaugewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag für das Ausbaugewerbe (GAV-SOR) ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche in den betreffenden Kantonen gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die Arbeitnehmer zu schützen und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV-SOR?
Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und der Berner Jura.
Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des Ausbaugewerbes, insbesondere in den folgenden Bereichen:
Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal (Arbeiter, Teamleiter usw.).
Ausgenommenes Personal: Das technische und kaufmännische Personal sowie das administrative Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV-SOR legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender des Unternehmens festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und dem Kanton festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die ersten 30 Arbeitstage gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Arbeitstagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 10 Dienstjahren wird die vertragliche Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen verdoppelt.
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