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Arbeitsvertrag für das Westschweizer Ausbaugewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, um die Anstellung eines Mitarbeiters im Ausbaugewerbe in der Westschweiz zu formalisieren und sicherzustellen, dass Sie alle Bestimmungen des geltenden Gesamtarbeitsvertrags (GAV) einhalten. Dieser Vertrag ist speziell geeignet für:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Ausbaugewerbe tätig (Schreinerei, Gipserei-Malerei, Plattenlegerarbeiten usw).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Schreiner, Maler, Gipser) und keine rein administrative Stelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf dem Gebiet der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und Bern (Berner Jura) ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für das Westschweizer Ausbaugewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Ausbaugewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Ausbaugewerbe: ein zwingender Rahmen

Der Westschweizer Gesamtarbeitsvertrag für das Ausbaugewerbe (GAV-SOR) ist ein Vertrag, der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche in den betreffenden Kantonen gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die Arbeitnehmer zu schützen und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV-SOR?

Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und der Berner Jura.

Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen des Ausbaugewerbes, insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei
  • Gipserei und Malerei
  • Verlegen von Bodenbelägen und Parkett
  • Plattenlegerarbeiten
  • Glaserei, technischer Glasbau und Spieglerei

Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal (Arbeiter, Teamleiter usw.).

Ausgenommenes Personal: Das technische und kaufmännische Personal sowie das administrative Personal unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV-SOR legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

  • Arbeitsdauer: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Der Arbeitsplan kann je nach betrieblichem Kalender von Montag bis Freitag zwischen 39 und 45 Stunden pro Woche variieren.
  • Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 25 Arbeitstage Urlaub (5 Wochen) pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 30 Tage (6 Wochen) für Arbeitnehmer ab 50 Jahren.
  • Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 3 Tage für die Geburt eines Kindes, 2 bis 3 Tage für den Tod eines nahen Angehörigen.

Überstunden

Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender des Unternehmens festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden werden grundsätzlich durch einen gleich langen Urlaub, zuzüglich eines Zuschlags von 10 %, ausgeglichen. Verzichtet der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber darauf, werden sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) berechtigt zu einem Zuschlag von 50 %, während Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen zu einem Zuschlag von 100 % berechtigt.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) und dem Kanton festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung (Lohnausfallversicherung) abschliessen, die 80 % des Lohns ab dem ersten Tag, nach einer Wartefrist von maximal 30 Tagen, und für eine maximale Dauer von 720 Tagen deckt.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden geteilt: 1/3 zu Lasten des Arbeitnehmers und 2/3 zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die ersten 30 Arbeitstage gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Arbeitstagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende
  • vom 3. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende

Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 10 Dienstjahren wird die vertragliche Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen verdoppelt.

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