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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Arbeitsvertrag für Decken- und Innenausbausysteme entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Montage und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden festgelegt. Die 5-Tage-Woche (von Montag bis Freitag) ist die Norm.
Pausen: Eine Vormittagspause von mindestens 15 Minuten ist obligatorisch. Wenn der Arbeitstag 7 Stunden überschreitet, muss eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Wenn er 9 Stunden überschreitet, muss die Gesamtpausenzeit mindestens eine Stunde betragen. Die Pausen gelten im Allgemeinen nicht als bezahlte Arbeitszeit.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 21 Tage (4,2 Wochen) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich mit dem Dienstalter und dem Alter:
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, wie z. B. 2 Tage für die eigene Heirat oder 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Vertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die ersten drei Monate des Arbeitsvertrags gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen zum Ende einer Woche kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
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