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Arbeitsvertrag für Decken- und Innenausbausysteme

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist auf die Montage von Fertigdecken, Wandverkleidungen oder mobilen Trennwandsystemen spezialisiert.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Monteur, Teamleiter, Hilfsmonteur) und keine rein administrative Stelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet in den vom GAV abgedeckten Regionen ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für Decken- und Innenausbausysteme entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Montage und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV für Decken- und Innenausbausysteme: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte Bezirke der Kantone Freiburg, Wallis, Bern sowie die italienischsprachigen Regionen des Kantons Graubünden.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensabteilungen, die sich mit der Montage von Decken- und Wandverkleidungen sowie mobilen Trennwandsystemen (aus Metall, Holz, Gips, Mineralfasern oder anderen Materialien) befassen. Schreinereien, die diese Elemente herstellen und montieren, sind ausgeschlossen.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal (z. B. Teamleiter, qualifizierte Monteure und Hilfsmonteure).
  • Ausgenommenes Personal: Das leitende Personal, das kaufmännische und administrative Personal sowie die Lernenden unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden festgelegt. Die 5-Tage-Woche (von Montag bis Freitag) ist die Norm.

Pausen: Eine Vormittagspause von mindestens 15 Minuten ist obligatorisch. Wenn der Arbeitstag 7 Stunden überschreitet, muss eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Wenn er 9 Stunden überschreitet, muss die Gesamtpausenzeit mindestens eine Stunde betragen. Die Pausen gelten im Allgemeinen nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 21 Tage (4,2 Wochen) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich mit dem Dienstalter und dem Alter:

  • 23 Tage ab dem 5. und bis zum 9. Dienstjahr.
  • 24 Tage ab dem 10. Dienstjahr.
  • 25 Tage für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, wie z. B. 2 Tage für die eigene Heirat oder 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Kindes.

Überstunden

Jede Stunde, die über die im Vertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
  • Zuschläge: Es sind Zuschläge für Samstagsarbeit (+50 %), Abendarbeit (+25 %), Nachtarbeit (+100 %) und Sonntagsarbeit (+100 %) vorgesehen.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die ersten drei Monate des Arbeitsvertrags gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen zum Ende einer Woche kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1 Monat während des 1. Dienstjahres.
  • 2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr.
  • 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr.

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