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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bereich der Gebäudehülle tätig (z. B. Dacheindeckung, Abdichtung, Fassadenbau, Installation von Solarelementen).
- Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine operative Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Dachdecker, Abdichter, Solarmonteur, Fassadenbauer, Hilfsarbeiter) und keine rein administrative Stelle.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
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Der Arbeitsvertrag für die Gebäudehüllenbranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Bereich der Gebäudehülle und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen
Der GAV für die schweizerische Gebäudehüllenbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern. Diese Regeln sind für die Arbeitnehmer schützender als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.
Für wen gilt der GAV?
- Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
- Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die in den Bereichen Dacheindeckung (Steil- und Flachdächer), Abdichtung (unterirdisch, an der Luft), Fassadenbau und Installation von Elementen für Solarenergie tätig sind.
- Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte Betriebspersonal, wie qualifizierte Arbeiter, angelernte Arbeiter und Bauarbeiter.
- Ausgenommenes Personal: Geschäftsführer, Mitarbeiter mit Kaderfunktion, Meister mit eidgenössischem Diplom, Baustellenleiter, kaufmännisches Personal sowie administratives oder planendes Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer grosszügigere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
- Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2184 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 42 Stunden pro Woche entspricht. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden.
- Pausen: Eine unbezahlte Mittagspause von mindestens einer halben Stunde muss den Arbeitstag unterbrechen.
- Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 26 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 30 Tage für Arbeitnehmer ab 61 Jahren.
- Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 2 Tage für die eigene Heirat, 10 Tage für den Vaterschaftsurlaub, 3 Tage für den Tod des Ehepartners, eines Kindes oder der Eltern und 1 Tag für einen Umzug (nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel).
Überstunden
Jede über die jährliche Arbeitszeit von 2184 Stunden hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, müssen sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit: Ausserordentliche Arbeit während dieser Zeiten berechtigt zu Lohnzuschlägen:
- Samstagsarbeit: +25 % (bis zu 5 Stunden) oder +50 % (über 5 Stunden).
- Abend- (20-23 Uhr) und Nachtarbeit (23-06 Uhr): +50 %.
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: +100 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (qualifizierter Arbeiter, angelernter Arbeiter, Bauarbeiter) und der Berufserfahrung in der Branche festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
- Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
- Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
- Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
- Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Der erste Arbeitsmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
- 1. Dienstjahr: 1 Monat.
- Vom 2. bis zum 6. Dienstjahr: 2 Monate.
- Ab dem 7. Dienstjahr: 3 Monate.
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre mit mindestens sechs Jahren Dienstzugehörigkeit wird die Kündigungsfrist auf vier Monate verlängert.
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