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Arbeitsvertrag für die Gebäudetechnik

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Gebäudetechnikbranche tätig (Sanitärinstallationen, Heizung, Lüftung, Klimatechnik, Spenglerei usw).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine technische oder Baustellenposition besetzen (z. B. Installateur, Monteur, Servicetechniker) und keine rein administrative Stelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt. Beachten Sie, dass in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis spezifische Regeln gelten können.

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Der Arbeitsvertrag für die Gebäudetechnik entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Gebäudetechnik und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der schweizerischen Gebäudetechnikbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Installations-, Vorfertigungs-, Reparatur- und Dienstleistungsunternehmen in folgenden Bereichen: Spenglerei/Gebäudehülle, Sanitärinstallationen, Heizung, Klima/Kälte, Lüftung und Montage von Solaranlagen.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das gesamte technische und Baustellenpersonal.
  • Ausgenommenes Personal: Der Firmeninhaber und seine Familie, die Kadermitarbeiter, das Personal, das hauptsächlich mit der technischen Planung oder Kalkulation betraut ist, sowie das kaufmännische Personal unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2088 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche entspricht. Der Stundenlohn wird auf einer Basis von 173,3 Stunden pro Monat berechnet.

Pausen: Wenn der GAV die Dauer der Pausen nicht präzisiert, gelten die Mindestbestimmungen des Arbeitsgesetzes (15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden).

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die mit dem Alter zunimmt:

  • Bis zum 20. Geburtstag: 27 Tage
  • Von 21 bis 49 Jahren: 25 Tage
  • Von 50 bis 54 Jahren: 27 Tage
  • Von 55 bis 60 Jahren: 28 Tage
  • Von 61 bis 65 Jahren: 30 Tage

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:

  • Heirat des Arbeitnehmers: 2 Tage
  • Heirat eines Kindes: 1 Tag
  • Todesfall des Ehepartners, eines Kindes oder eines Elternteils: 3 Tage
  • Umzug (max. 1 Mal/Jahr): 1 Tag

Überstunden

Jede Stunde, die über die normale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde und wird nach einem zweistufigen System gehandhabt.

  • Stunden von 41 bis 45: Diese Stunden (Zähler A) müssen innerhalb eines Jahres durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder zum normalen Satz bezahlt werden.
  • Stunden ab der 46. Stunde: Diese Stunden (Zähler B) müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 % bezahlt werden. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können sie auch durch einen Urlaub von entsprechender Dauer, zuzüglich 25 %, kompensiert werden.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation (z. B. EFZ, EBA, ohne Ausbildung) und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Probezeit einen Monat und kann auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, gemäss dem Obligationenrecht:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

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