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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen realisiert oder unterhält Netzinfrastrukturen (elektrische Energie, Telekommunikation, Fahrleitungen usw.).
- Art der Stelle:
Der Arbeitnehmer wird eine Stelle im Aussendienst besetzen (z. B. Netzelektriker, Monteur, Teamleiter) und keine rein administrative, planerische oder leitende Position.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Der Arbeitsvertrag für die Netzinfrastrukturbranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Netzinfrastrukturbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV Netzinfrastruktur: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Netzinfrastrukturbranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
- Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
- Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Erstellung oder der Unterhalt von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturen für Dritte ist. Dies umfasst die Bereiche elektrische Energie, Telekommunikation und Transportsysteme (Fahrleitungen, Signalanlagen, Aussenbeleuchtung).
- Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt hauptsächlich für das Ausführungs- und Montagepersonal.
- Ausgenommener Personenkreis: Mitglieder der Geschäftsleitung, Kader, administratives Personal sowie Mitarbeitende aus den Bereichen Logistik, Planung und Projektentwicklung unterstehen dem GAV nicht, es sei denn, sie führen hauptsächlich Montagearbeiten aus.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
- Arbeitsdauer: Die jährliche Arbeitszeit beträgt bis Ende 2024 2184 Stunden (Basis 42 Stunden pro Woche). Ab dem 1. Januar 2025 wird sie auf 2132 Stunden gesenkt, was einem Durchschnitt von 41 Stunden pro Woche entspricht.
- Pausen: Für die Mittagspause ist eine unbezahlte Unterbrechung von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Wenn der Arbeitstag 9 Stunden überschreitet, muss die gesamte Pausendauer mindestens eine Stunde betragen.
- Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) ab dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet.
- Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners, eines Kindes oder eines Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
- Überstunden (bis 45 Std./Woche): Die Stunden, die zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (41 Std. ab 2025) und 45 Stunden geleistet werden, gelten als Überstunden. Wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, müssen sie zum normalen Lohn (100 %) ausbezahlt werden.
- Mehrarbeit (über 45 Std./Woche): Die über 45 Stunden pro Woche geleisteten Stunden müssen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation nicht möglich, werden sie mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet. Die jährliche Gesamtzahl darf 170 Stunden nicht überschreiten.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnkategorie des Arbeitnehmers festgelegt (die von seiner Qualifikation, seiner Erfahrung und dem Fachgebiet abhängt). Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
- Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
- Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
- Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung bei Krankheit oder Unfall abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 720 Tage.
- Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt.
- Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
- Während des 1. Dienstjahres: 1 Monat zum Monatsende.
- Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.
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