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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Arbeitsvertrag für die Reinigungsbranche (Westschweiz) entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Reinigungsbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Westschweiz wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.
Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch wird in den folgenden Fällen erweitert:
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils, 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für den Tod eines Bruders oder einer Schwester und bis zu 3 Tage für die Krankheit eines Kindes.
Überstunden und Nacht-/Sonntagsarbeit
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist für jeden Arbeitnehmer mit mindestens drei Monaten Dienstzugehörigkeit obligatorisch.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Kündigungsschutz: Nach der Probezeit kann dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) für 90 Tage nicht gekündigt werden. Dieser Schutz wird nach drei Dienstjahren auf 360 Tage (Krankheit) bzw. 720 Tage (Unfall) ausgedehnt.
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