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Arbeitsvertrag für die Reinigungsbranche (Westschweiz)

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen bietet Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Sauberkeit, Hygiene oder Gebäudeunterhalt an.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle als Reinigungs-, Sauberkeits- oder Unterhaltsfachkraft besetzen und keine rein administrative oder technische Kaderposition.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird in den Kantonen Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura oder Genf ausgeführt.

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Der Arbeitsvertrag für die Reinigungsbranche (Westschweiz) entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Reinigungsbranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV): ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Westschweiz wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, der Berner Jura und Genf.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen, die Reinigungs-, Sauberkeits-, Hygiene-, Desinfektions- und damit verbundene Dienstleistungen anbieten (Reinigung nach Schadenfällen, Gebäudeunterhalt, Hauswartungsarbeiten, Fassadenreinigung usw.).
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, einschliesslich der Lernenden.
  • Ausgenommener Personenkreis: Das administrative Personal und das technische Führungspersonal unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als die allgemeine Regelung des Obligationenrechts.

Arbeitsdauer: Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist auf 43 Stunden festgelegt.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch wird in den folgenden Fällen erweitert:

  • Kantone FR, NE, JU, JB, VS, VD: 4 Wochen und 1 Tag ab dem 6. Dienstjahr, und 4 Wochen und 2 Tage für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit 5 Dienstjahren.
  • Kanton Genf: 4 Wochen und 1 Tag nach 5 Jahren beim selben Arbeitgeber, und 5 Wochen ab dem 11. Jahr.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 3 Tage für den Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils, 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für den Tod eines Bruders oder einer Schwester und bis zu 3 Tage für die Krankheit eines Kindes.

Überstunden und Nacht-/Sonntagsarbeit

  • Überstunden: Jede Stunde, die über 43 Stunden pro Woche hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde. Sie müssen durch einen Urlaub von gleicher Dauer kompensiert oder, falls dies nicht möglich ist, mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: Regelmässige Nachtstunden berechtigen zu einem Zuschlag von 15 %, während die Arbeit am Sonntag mit 50 % Zuschlag vergütet wird.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Berufskategorie des Arbeitnehmers (die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist für jeden Arbeitnehmer mit mindestens drei Monaten Dienstzugehörigkeit obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers ab dem 3. Tag der Abwesenheit für eine maximale Dauer von 720 Tagen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen (mindestens 50/50) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
  • Vom 2. bis zum 8. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
  • Ab dem 9. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.

Kündigungsschutz: Nach der Probezeit kann dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) für 90 Tage nicht gekündigt werden. Dieser Schutz wird nach drei Dienstjahren auf 360 Tage (Krankheit) bzw. 720 Tage (Unfall) ausgedehnt.

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