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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Herstellung von Betonwaren oder Betonfertigteilen tätig.
- Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle in der Produktion oder im Betrieb besetzen (z. B. Hersteller von Fertigteilen, Maschinist, Hilfsarbeiter) und keine leitende, kaufmännische oder technische Position.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Betonwarenindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Betonwarenindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für die Betonwarenindustrie: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Betonwarenindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
- Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
- Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.
- Betroffenes Personal: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer dieser Unternehmen, unabhängig von ihrer Entlöhnungsart.
- Ausgenommenes Personal: Personal in leitenden Funktionen, kaufmännisches Personal und technisches Personal unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche, was einem Durchschnitt von 8,4 Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche entspricht.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum an bezahlten Urlaubstagen pro Jahr, das je nach Alter und Dienstalter variiert:
- Standard: 5 Wochen (25 Tage).
- Nach 15 Dienstjahren: 5,5 Wochen (27,5 Tage).
- Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren: 6 Wochen (30 Tage).
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:
- Todesfall des Ehepartners, Partners, Elternteils oder Kindes: 3 Tage.
- Geburt eines Kindes: 3 Tage.
- Eigene Heirat: 1 Tag.
- Umzug: 1 Tag.
- Todesfall eines Bruders, einer Schwester, der Grosseltern oder Schwiegereltern: 1 Tag.
Überstunden
Jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde und muss kompensiert werden.
- Kompensation: Die Überstunden müssen innerhalb eines Jahres durch einen Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, werden sie ohne Zuschlag ausbezahlt.
- Überzeitarbeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit): Sie wird mit einem Zuschlag von 25 % in Freizeit oder Geld entschädigt.
- Samstagsarbeit: Der Samstag ist grundsätzlich kein Arbeitstag. Wird ausnahmsweise gearbeitet, wird dies mit einem Zuschlag von 25 % entschädigt (unter der Bedingung, dass 5 normale Tage in der Woche gearbeitet wurden).
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle unterstellten Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation des Arbeitnehmers (ungelernt, angelernt, qualifiziert usw.) festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
- Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
- Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % muss zum Grundstundenlohn hinzugerechnet werden, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschliessen, um seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
- Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls (einschliesslich 13. Monatslohn).
- Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zwischen dem Arbeitgeber (70 %) und dem Arbeitnehmer (30 %) aufgeteilt.
- Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
- Während des 1. Dienstjahres: 1 Monat.
- Vom 2. bis zum 5. Dienstjahr: 2 Monate.
- Ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate.
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