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Arbeitsvertrag für die schweizerische Elektrobranche

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Bereich der Elektroinstallationen (Niederspannung), der Kommunikation, der Sicherheit oder der Automation tätig.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine technische oder Installationsposition vor Ort besetzen (z. B. Elektroinstallateur, Montage-Elektriker, Telematiker) und keine hauptsächlich administrative, planerische oder leitende Position.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.

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Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Elektrobranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Elektrobranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV der Elektrobranche: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Elektrobranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen und Unternehmensteile, die Elektroinstallationen (Niederspannung) sowie Kommunikations-, Sicherheits-, Informations- und Automationsanlagen ausführen.
  • Betroffenes Personal: Der GAV gilt für das ausführende Personal.
  • Ausgenommenes Personal: Firmeninhaber, Kader, administratives oder kaufmännisches Personal sowie Personen, die hauptsächlich mit der Planung und Angebotserstellung betraut sind, unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2080 Stunden festgelegt, was einer normalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht.

Pausen: Die Arbeit muss für eine Mittagspause von mindestens 60 Minuten unterbrochen werden. Diese Dauer kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn der Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreitet.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die je nach Alter variiert:

  • bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
  • vom 21. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr: 24 Tage
  • vom 36. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr: 25 Tage (5 Wochen)
  • vom 56. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr: 30 Tage (6 Wochen)

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für die Geburt eines Kindes, 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes und 1 Tag für einen Umzug.

Überstunden

Jede über die jährliche Bruttoarbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch einen gleich langen Urlaub ausgeglichen oder vergütet werden. Die ersten 120 jährlichen Überstunden können ohne Zuschlag kompensiert werden.
  • Zuschlag: Überstunden, die über 45 Stunden pro Woche hinausgehen, oder solche, die den Saldo von 120 Stunden am Jahresende überschreiten, müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 % bezahlt werden.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 720 Tage innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Da der GAV keine spezifische Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Probezeit beträgt standardmässig einen Monat, kann aber durch schriftliche Vereinbarung auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die gesetzlichen Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

Schutz für Arbeitnehmer bei Krankheit: Der GAV bietet einen erhöhten Schutz. Ab dem 10. Dienstjahr kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen, solange Taggelder bezogen werden (720 Tage), wenn der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig ist.

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