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Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Arbeitsvertrag für die schweizerische Elektrobranche entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Elektrobranche und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Elektrobranche wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.
Für wen gilt der GAV?
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2080 Stunden festgelegt, was einer normalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht.
Pausen: Die Arbeit muss für eine Mittagspause von mindestens 60 Minuten unterbrochen werden. Diese Dauer kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn der Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreitet.
Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Anzahl bezahlter Urlaubstage, die je nach Alter variiert:
Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse, insbesondere: 2 Tage für die eigene Heirat, 1 Tag für die Geburt eines Kindes, 3 Tage für den Tod des Ehepartners oder eines Kindes und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede über die jährliche Bruttoarbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Da der GAV keine spezifische Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Probezeit beträgt standardmässig einen Monat, kann aber durch schriftliche Vereinbarung auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die gesetzlichen Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Schutz für Arbeitnehmer bei Krankheit: Der GAV bietet einen erhöhten Schutz. Ab dem 10. Dienstjahr kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen, solange Taggelder bezogen werden (720 Tage), wenn der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig ist.
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