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Arbeitsvertrag für die Ziegelindustrie

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Herstellung von Ziegeln und Backsteinen tätig.
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle im Betrieb besetzen (z. B. Maschinenführer, Hilfsarbeiter, Produktionstechniker) und keine rein administrative oder kaufmännische Stelle.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

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Der Arbeitsvertrag für die Ziegelindustrie entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern in der Ziegelindustrie und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der GAV für die Ziegelindustrie: ein zwingender Rahmen

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die schweizerische Ziegelindustrie wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und des italienischsprachigen Teils des Kantons Graubünden.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Ziegel- und Backsteinindustrie.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen.
  • Ausgenommener Personenkreis: Arbeitnehmer mit leitender Funktion, technisches und kaufmännisches Personal sowie Lernende unterstehen nicht dem GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

Arbeitsdauer: Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden und zwischen 35 und 45 Stunden variieren, sofern der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.

Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Minimum von:

  • 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
  • 4,5 Wochen ab dem ersten Dienstjahr und bis zum 49. Geburtstag.
  • 5 Wochen ab dem vollendeten 49. Lebensjahr.

Feiertage: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf maximal neun bezahlte Feiertage pro Jahr.

Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse:

  • Heirat des Arbeitnehmers: 1 Tag
  • Geburt eines Kindes (Vaterschaftsurlaub): 2 Wochen (10 Tage)
  • Todesfall des Ehepartners, eines Elternteils oder eines Kindes: 3 Tage
  • Umzug: 1 Tag

Überstunden

Jede Stunde, die über die normale Arbeitszeit (42 Stunden) oder die flexible Höchstarbeitszeit (45 Stunden) hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen innerhalb von 12 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.
  • Auszahlung: Ist die Kompensation nicht möglich, müssen die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden. Für Arbeit am Sonntag oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag 50 %.

Lohn und 13. Monatslohn

Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach dem Alter und der Erfahrung des Arbeitnehmers festgelegt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, der in der Regel am Jahresende ausgezahlt wird.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33 % wird auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers für 730 Tage. Die Prämien werden geteilt, wobei der Arbeitgeber 60 % und der Arbeitnehmer 40 % übernimmt.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Der erste Dienstmonat gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende einer Woche kündigen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende.
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate zum Monatsende.

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