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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?
Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist in der Gerüstbaubranche tätig, einschliesslich temporärer Bauten (Bühnen, Tribünen) oder der Montage von Sicherheitsnetzen.
- Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Stelle auf dem Bau besetzen (z. B. Gerüstbauer, Hilfsmonteur, Teamleiter) und keine rein administrative oder leitende Kaderposition.
- Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Staatsgebiet erfüllt.
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Der Arbeitsvertrag für Gerüstbauer entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Gerüstbau und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.
Der GAV für Gerüstbauer: ein zwingender Rahmen
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Gerüstbauer wurde vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt.
Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten.
Für wen gilt der GAV?
- Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
- Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für Unternehmen der Gerüstbaubranche sowie für solche, die Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragstrukturen für Veranstaltungen anbieten.
- Betroffenes Personal: Der GAV gilt für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Lernenden der betroffenen Unternehmen.
- Ausgenommenes Personal: Das administrative Personal und die oberen Führungskräfte unterstehen nicht dem GAV.
Arbeitszeit und Ferien
Der GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.
- Arbeitsdauer: Die jährliche Gesamtarbeitszeit ist auf 2190 Stunden festgelegt, was einem Durchschnitt von 42 Stunden pro Woche entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in einem Betriebskalender festgelegt und variiert in der Regel zwischen 37,5 und 45 Stunden.
- Pausen: Eine bezahlte Vormittagspause von 15 Minuten wird gewährt und zählt als Arbeitszeit.
- Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen (30 Tage) für Arbeitnehmer bis 20 Jahre und ab 50 Jahren.
- Bezahlte Abwesenheiten: Der GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Familienereignisse: 1 Tag für eine Heirat, 3 Tage für den Tod eines Ehepartners, Kindes oder Elternteils und 1 Tag für einen Umzug.
Überstunden
Jede Stunde, die über die im Arbeitskalender festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstunde.
- Kompensation: Vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 25 % bezahlt. Die ersten 120 Stunden können auf ein Stundenkonto übertragen werden.
- Nacht- und Wochenendarbeit: Nachtarbeit (20h-6h) und Sonntagsarbeit berechtigen zu einem Zuschlag von 50 %. Samstagsarbeit (6h-17h) berechtigt zu einem Zuschlag von 25 %.
Lohn und 13. Monatslohn
Der GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.
- Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers festgelegt, die von seiner Qualifikation und Erfahrung abhängt. Um den anwendbaren Mindestlohn zu ermitteln, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner
- 13. Monatslohn: Die Zahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch. Für Angestellte im Monatslohn wird er in der Regel am Jahresende ausgezahlt. Für Stundenlöhner wird ein Zuschlag von 8,33 % auf den Grundstundenlohn aufgeschlagen.
- Berechnung: Der 13. Monatslohn wird auf dem Grundlohn berechnet und schliesst keine Entschädigungen für Ferien oder Feiertage ein.
Krankheit und Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
- Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80 % des Lohnausfalls des Arbeitnehmers nach einem Karenztag (erster Krankheitstag wird nicht entschädigt).
- Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.
Probezeit und Kündigung des Vertrags
Probezeit: Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von fünf Tagen kündigen.
Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
- 1. Dienstjahr: 1 Monat
- Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Schutz für ältere Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer über 55 Jahre hat der Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht und muss nach Lösungen suchen, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, bevor er eine Kündigung in Betracht zieht.
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