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Arbeitsvertrag für das Gastgewerbe

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Wann ist dieser Vertrag zu verwenden?

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Tätigkeitsbereich: Ihr Unternehmen ist im Gastgewerbe tätig (Hotel, Restaurant, Café, Catering-Service usw.).
  • Art der Stelle: Der Arbeitnehmer wird eine Betriebsposition einnehmen (z. B. Koch, Kellner, Rezeptionist, Etagenpersonal) und keine rein administrative oder leitende Position.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsvertrag wird auf Schweizer Hoheitsgebiet erfüllt.

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Der Arbeitsvertrag für das Gastgewerbe entspricht dem Schweizer Arbeitsrecht sowie den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (L-GAV).

Er bietet einen klaren, rechtlich fundierten Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern im Gastgewerbe und stellt sicher, dass die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach schweizerischen Vorschriften geschützt sind.

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV): ein zwingender Rahmen

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) für Hotels, Restaurants und Cafés ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der vom Bundesrat für “allgemeinverbindlich” erklärt wurde.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass seine Regeln zwingend sind und automatisch für alle Unternehmen und alle Arbeitnehmer der Branche gelten, unabhängig davon, ob sie Mitglied eines unterzeichnenden Verbandes sind oder nicht. Ziel ist es, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche zu gewährleisten und Lohndumping zu verhindern.

Für wen gilt der L-GAV?

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der Schweiz.
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle servieren. Lieferbetriebe von Mahlzeiten sind ebenfalls eingeschlossen.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der L-GAV gilt für alle Arbeitnehmer (einschliesslich Teilzeitpersonal und Aushilfen) der betroffenen Betriebe.
  • Ausgenommener Personenkreis: Betriebsleiter und Direktoren, Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehepartner, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen), Musiker und Künstler, Lernende und Schüler von Fachschulen unterstehen nicht dem L-GAV.

Arbeitszeit und Ferien

Der L-GAV legt für die Arbeitnehmer schützendere Regeln fest als das allgemeine Obligationenrecht.

  • Arbeitsdauer: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie kann in Saisonbetrieben auf 43,5 Stunden und in Kleinbetrieben (weniger als 5 Mitarbeiter) auf 45 Stunden erhöht werden.
  • Pausen: Die für Mahlzeiten aufgewendete Zeit gilt nicht als Arbeitszeit und muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
  • Jahresurlaub: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (35 Tage) bezahlten Urlaub pro Jahr.
  • Bezahlte Abwesenheiten: Der L-GAV gewährt bezahlte freie Tage für bestimmte Ereignisse: Heirat (3 Tage), Vaterschaft (5 Tage), Todesfall eines nahen Angehörigen (1 bis 3 Tage), Umzug (1 bis 2 Tage). Er garantiert ebenfalls 6 bezahlte Feiertage pro Jahr.

Überstunden

Jede über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde gilt als Überstunde.

  • Kompensation: Überstunden müssen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder vergütet werden.
  • Lohnzuschlag: Wenn Überstunden ausbezahlt werden, beträgt der Lohnzuschlag 25%, falls die Zeiterfassung nicht korrekt geführt wird oder die Zahlung verspätet erfolgt. In den anderen Fällen werden sie zum Normalsatz (100%) ausbezahlt. Ein Stundensaldo von über 200 Stunden am Ende eines Monats muss zwingend ausbezahlt werden.

Lohn und 13. Monatslohn

Der L-GAV garantiert Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer.

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne werden nach der Kategorie des Arbeitnehmers (abhängig von seiner Qualifikation und Erfahrung) festgelegt. Die Beträge werden regelmässig angepasst. Um den geltenden Mindestlohn zu erfahren, wird die Verwendung des Lohnrechners der UNIA empfohlen: https://unia.ch/de/lohn-gav/lohnrechner

13. Monatslohn: Die Auszahlung eines 13. Monatslohns ist obligatorisch.

  • Monatslohn: Er entspricht 100% eines monatlichen Bruttolohns und wird in der Regel mit dem Dezembersalär oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
  • Stundenlohn: Ein Zuschlag von 8,33% wird zum Grundstundenlohn hinzugerechnet, um den 13. Monatslohn zu berücksichtigen.

Krankheit und Unfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

  • Obligatorische Versicherung: Der Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentagegeldversicherung abschliessen. Diese Versicherung deckt 80% des Bruttolohnverlustes des Arbeitnehmers während 720 Tagen.
  • Prämienzahlung: Die Prämien für diese Versicherung werden zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Wartefrist: Während einer Wartefrist der Versicherung (maximal 60 Tage) muss der Arbeitgeber 88% des Bruttolohns zahlen.
  • Krankheit während der Ferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, werden die durch ein ärztliches Zeugnis bestätigten Krankheitstage nicht als Ferientage angerechnet und können später nachgeholt werden.

Probezeit und Kündigung des Vertrags

Probezeit: Die ersten 14 Tage gelten als Probezeit. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung auf bis zu 3 Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Tagen auflösen.

Kündigung nach der Probezeit: Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:

  • Vom 1. bis zum 5. Dienstjahr: 1 Monat
  • Ab dem 6. Dienstjahr: 2 Monate
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