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Aktualisiert 26.12.2024

Arbeitsvertrag (L-GAV Hotels, Restaurants und Cafés)

Einzelarbeitsvertrag im Hotel-, Gaststätten- und Cafégewerbe, der den zusätzlichen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) unterliegt.

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CHF 49 pro Dokument oder CHF 30/Monat für unbegrenzten Zugriff auf alle Vorlagen (jährlich).

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Verwenden Sie diesen Vertrag, wenn Ihr Unternehmen:

  • Betreibt ein Hotel, Restaurant, Café oder Ähnliches.
  • Unabhängig davon, in welchem Kanton die Arbeit stattfindet.
  • Ob der Vertrag unbefristet, befristet oder saisonal ist.
  • Ob die Arbeit Vollzeit (100%) oder Teilzeit ist.
  • Ob es sich um ein Stunden- oder Monatsgehalt handelt, mit oder ohne variable Vergütung.

Vertrag

CHF 49 /Dokument

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Entspricht Schweizer Recht
Schweizer Rechtsgarantie. Es sind keine weiteren Prüfungen erforderlich

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Als Hotel- und Gaststättenbetriebe gelten:

Alle Einrichtungen, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Mahlzeiten oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle servieren.

Betriebe, die verzehrfertige Mahlzeiten ausliefern, werden dem Gastgewerbe gleichgestellt.

Die folgenden Unternehmen sind von der Steuer befreit:

Die folgenden Unternehmen sind von der Steuer befreit:

  • Kantinen und Personalrestaurants, die primär dem eigenen Personal des Unternehmens dienen und überwiegend von diesem betrieben werden; 
  • Restaurationsbetriebe von Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patientinnen und Patienten, den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Besucherinnen und Besuchern vorbehalten sind und nicht öffentlich zugänglich sind, oder sollte eine öffentliche Zugänglichkeit bestehen, gelten Ausnahmen nur für Mitarbeitende, deren Arbeitsbedingungen zwingend durch Reglemente oder Gesamtarbeitsverträge geregelt sind, die mindestens den Standards eines solchen Vertrags entsprechen; 
  • Gaststätten mit bis zu 50 Sitzplätzen, die in räumlicher Verbindung mit Einzelhandelsgeschäften stehen, eine betriebliche Einheit mit diesen bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das zugehörige Verkaufsgeschäft haben;
  • Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die mit Detailhandelsgeschäften verbunden sind, eine betriebliche Einheit mit diesen bilden und überwiegend die gleichen Öffnungszeiten wie das zugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Mitarbeitenden des Betriebs zwingend ein Gesamtarbeitsvertrag gilt, der mindestens den Anforderungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrags entspricht. Fehlt ein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag, findet diese Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung für Mitarbeitende, die überwiegend im Gastgewerbe tätig sind; 
  • Hotel- und Restaurant Dienstleistungen, die im Eisenbahnverkehr erbracht werden.

Die folgenden Arbeitnehmer sind freigestellt:

  • Leiter und Direktoren; 
  • Familienangehörige des Schulleiters (Ehepartner, Vater und Mutter, Geschwister, direkte Nachkommen); 
  • Musiker, Künstler und Diskjockeys; 
  • Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen während der Dauer des Unterrichts in der Berufsschule; 
  • Auszubildende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
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Was ist, wenn Ihr Unternehmen oder Ihr Mitarbeiter nicht unter den Tarifvertrag fällt?

Sie können einen Standard-Arbeitsvertrag aufsetzen, der dem Obligationenrecht und dem Arbeitsgesetz entspricht.

Für die Anwendung des Übereinkommens werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:

Kleinunternehmen: Als Kleinunternehmen gelten Unternehmen, die neben dem Arbeitgeber nicht mehr als 4 Mitarbeiter (einschliesslich Familienangehörige des Arbeitgebers) dauerhaft beschäftigen. 

Saisonale Unternehmen

  • Unternehmen, die nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonen haben; 
  • Unternehmen, die ganzjährig geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaison(en) mit einer Gesamtdauer von mindestens drei und höchstens neun Monaten haben. Die Hochsaison wird nach folgendem Berechnungssystem bestimmt: Es handelt sich um die Monate, in denen der durchschnittliche Monatsumsatz höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz des gesamten Jahres. Der durchschnittliche Umsatz in den Monaten der Hochsaison muss mindestens 35 % über dem durchschnittlichen Umsatz der anderen Monate liegen.

Mindestlöhne :

Sie sind verpflichtet, die im Tarifvertrag festgelegten Mindestlöhne einzuhalten, die regelmässig angepasst werden; klicken Sie hierzu auf diesen Link.
Halten Sie sich zudem an die kantonalen Mindestlöhne. Besuchen Sie unseren Blog zu diesem Thema.

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