Jeder neue Gesellschafter muss von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.
Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern ernannt oder abberufen, wenn ein Grund für eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung vorliegt. Die Gesellschafterversammlung ernennt ausserdem den Präsidenten des Geschäftsführerrats.
Jeder Erwerb oder jede Verteilung von Stammanteilen muss im Handelsregister eingetragen werden.
Die ausserordentliche Versammlung kann jederzeit stattfinden, muss aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Vertrag über die Übertragung der Anteile stattfinden.
Wenn die Statuten nichts anderes vorsehen, fällt die Zeichnungsbefugnis unter die Befugnisse des Geschäftsführerrats, weshalb eine Verwaltungsratssitzung abgehalten werden sollte. Aus Gründen der Klarheit wird dieser Beschluss im Protokoll der Gesellschafterversammlung bestätigt.
Handelsregister verlangen häufig das Protokoll der Verwaltungsratssitzung des Geschäftsführerrats, selbst wenn keine Unterschriftsberechtigung vorliegt.
Bei der Löschung des vorherigen Gesellschafters aus seiner Position als Geschäftsführer verlangt das Handelsregister häufig, dass der vorherige Geschäftsführer die Dokumente gegenzeichnet.
Die folgenden Unterschriften und Dokumente sind erforderlich:
Unterzeichnung der Anmeldung: Die unterschriftsberechtigten Geschäftsführer (je nachdem, ob Einzel- oder Kollektivunterschrift). Der neue Geschäftsführer muss die Anmeldung unterzeichnen.
Unterzeichnung des Protokolls der Gesellschafterversammlung: Der Präsident und der Sekretär der Versammlung (sie müssen nicht unbedingt die Geschäftsführer sein).
Unterzeichnung des Protokolls des Geschäftsführerrats: Die unterschriftsberechtigten Geschäftsführer. Wenn es einen Präsidenten des Verwaltungsrats gibt, muss dieser das Protokoll unterzeichnen.
-Es muss eine Farbkopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) des neuen Gesellschafters beigefügt werden.