Jeder neue Gesellschafter muss von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.
Jeder Erwerb oder jede Verteilung von Stammanteilen muss im Handelsregister eingetragen werden.
Die ausserordentliche Versammlung kann jederzeit stattfinden, muss aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Vertrag über die Übertragung der Anteile abgehalten werden.
Bei der Löschung des vorherigen Gesellschafters aus seiner Position als Geschäftsführer verlangt das Handelsregister häufig, dass der vorherige Geschäftsführer die Dokumente gegenzeichnet.
Bitte beachten Sie, dass der Gesellschafter, der die Anteile zessionariert, bereits Geschäftsführer war, seine Funktion als Geschäftsführer weiterhin ausüben wird, da diesbezüglich keine Mitteilung erforderlich ist.
Die folgenden Unterschriften und Dokumente sind erforderlich:
Unterschrift der Anmeldung: die zeichnungsberechtigten Geschäftsführer (je nachdem, ob Einzel- oder Kollektivunterschrift).
Unterzeichnung des Protokolls der Gesellschafterversammlung: Der Präsident und der Sekretär der Versammlung (sie müssen nicht unbedingt die Geschäftsführer sein).
Es muss eine Farbkopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) des neuen Gesellschafters beigefügt werden.