
Andriy Chubatyuk
In Handelsverträgen wird häufig festgelegt, dass die Parteien im Falle höherer Gewalt von der Haftung befreit sind. In diesem Blog werden wir analysieren und darlegen:
Die Definition ist nicht leicht zu skizzieren, insbesondere weil die internationale Praxis und das ausländische Recht einen grossen Einfluss ausüben, der manchmal zu Verwirrung führt. So wurde beispielsweise die Gesundheitskrise COVID vom Pariser Handelsgericht als höhere Gewalt eingestuft, und zwar aus der Sicht des französischen Rechts. Wie steht es mit dem Schweizer Recht?
Im Schweizer Obligationenrecht gibt es keine Definition von höherer Gewalt. Es handelt sich um den Grundsatz, der sich aus der Praxis, der Rechtsprechung und der Erfahrung ergibt, und nicht um einen bestimmten Rechtsbegriff.
Höhere Gewalt ist ein aussergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares äusseres Ereignis, das den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Vertrags und dem durch diese Verletzung verursachten Schaden unterbricht.
Es ist sehr wichtig, zwischen höherer Gewalt und einem Zufall zu unterscheiden. Letzteres entzieht sich zwar der menschlichen Voraussicht, ist aber mit dem eigentlichen Betrieb des Unternehmens in einer Weise verbunden, die vorhersehbar ist und unter Berücksichtigung der Umstände verhindert oder beherrscht werden kann.
Beispielsweise ist ein Hagelschlag, der ein Auto beschädigt, das der Garagist ausserhalb der Garage abgestellt hat, keine höhere Gewalt, da der Garagist das Wetter durchaus vorhersehen und entsprechende vorbeugende Massnahmen ergreifen kann. Dasselbe gilt beispielsweise für die Explosion einer Maschine in einer Fabrik. Diese Ereignisse sind weder unvorhersehbar noch ausserhalb des Unternehmens.
Die Folgen höherer Gewalt hängen davon ab, ob eine Klausel über höhere Gewalt in einem Vertrag enthalten ist oder nicht. Darüber hinaus ist zu klären, ob die Verhinderung der Leistungserbringung vorübergehend oder dauerhaft ist.
Die Grundsätze des Schweizer Rechts lauten wie folgt:
Die oben genannten Bestimmungen des Obligationenrechts sind nicht zwingend. Die Parteien können in ihren Verträgen andere Regelungen vorsehen.
Einerseits wird die Zahlungsverpflichtung von Banken und Hausverwaltungen bei Mietverträgen für Immobilien häufig von Klauseln über höhere Gewalt ausgenommen. In der Praxis bedeutet dieser Vorbehalt, dass die Verhinderung einer Zahlung nicht durch höhere Gewalt abgedeckt ist.
Andererseits versuchen die Parteien oft:
Auch dürfen Vertragsklauseln nicht für alle Parteien gleich sein, vorbehaltlich des Verbraucherschutzes, der gesetzlich gegen Klauseln schützt, die gegen Treu und Glauben verstossen oder ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen aufweisen (Art. 8 UWG).
Selbst wenn keine höhere Gewalt vorliegt, kann es sein, dass die Erfüllung des Vertrags, die zwar möglich ist, aber exorbitant geworden ist.
Der Rechtsgrundsatz clausula rebus sic stantibus ermöglicht es einer Partei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Situation während des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war.
Diese Vertragspartei kann die Kündigung oder eine entsprechende Änderung des Vertrags beantragen oder sogar den Richter bitten, eine verbindliche Änderung des Vertrags auszusprechen.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um mit unvorhersehbaren Fällen in Ihren Verträgen besser handhaben zu können: