
Andriy Chubatyuk
Der Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich eine Partei (der Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Entgelt auszuführen, zu dessen Zahlung sich die andere Partei (der Besteller) verpflichtet (Art. 363 OR). Das Gleiche gilt für die Reparatur oder Veränderung (Transformation) von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum.
Der Werkvertrag ist eine Art Mischung aus dem Auftrag (Dienstleistungen), bei dem der Auftragnehmer die sorgfältige Erfüllung verspricht, einerseits und dem Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer eine Garantie für die Qualität des Eigentums übernimmt, andererseits.
Im Gegensatz zum Verkauf verpflichtet sich der Unternehmer durch einen Werkvertrag, das Werk zu erstellen und überträgt zudem das Eigentum daran. Unter Erstellung versteht man auch die Umgestaltung, Veränderung, Reparatur, Anpassung oder jede andere Handlung, die das bereits im Besitz des Bauherrn oder eines Dritten befindliche Eigentum verändert.
Sofern der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist der Unternehmer verpflichtet, die Arbeiten persönlich oder unter seiner persönlichen Leitung auszuführen. Er ist grundsätzlich dafür verantwortlich, alle notwendigen Materialien und Kosten zu beschaffen. Die Vertragsgestaltung bleibt jedoch flexibel: Das Material kann vom Kunden bereitgestellt werden, von einem Dritten im Auftrag des Kunden stammen oder dem Kunden separat oder im Gesamtpreis in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich obliegt die Materialbeschaffung dem Auftraggeber.
Im Gegensatz zum Verkäufer verfügt der Bauunternehmer über die Garantie einer gesetzlichen Hypothek, die er eintragen lassen kann, um die Zahlung des Preises für die Immobilien Arbeiten zu sichern. Die Immobilie wird dann mit einem Grundpfandrecht belastet.
Der Werkvertrag beinhaltet das Recht auf Nachbesserung des Werkes, welches im Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgesehen ist, es sei denn, der Kaufvertrag enthält abweichende Regelungen.
Während ein Kaufvertrag einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Preis voraussetzt, wird ein Werkvertrag oft mit einer Preisspanne abgeschlossen, als Kostenvoranschlag mit einem begründeten Recht auf Preisüberschreitung oder auf Basis von Stundensätzen oder anderen Abrechnungsformen.
Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag (Auftrag) übernimmt der Unternehmer beim Werkvertrag die objektive Verantwortung und garantiert die Qualität des Werkes. Der Auftragnehmer hingegen verpflichtet sich lediglich zur sorgfältigen Erbringung der Dienstleistungen, ohne ein konkretes Ergebnis zu garantieren.
Beide Parteien haben das Recht, auf eigene Kosten eine Begutachtung des Werkes durch Sachverständige und die Dokumentation des Ergebnisses zu verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).
Ein Auftrag umfasst alle immateriellen Tätigkeiten. So stellt ein vom Architekten erstellter Plan keinen Werkvertrag, sondern einen Auftrag dar. Gleiches gilt für die reine Bauleitung, bei der die Bauunternehmer direkt durch Verträge mit dem Bauherrn gebunden sind. In diesem Fall übernimmt der Bauleiter lediglich die Verpflichtung zur Dienstleistungserbringung und nicht für das Endergebnis, da dieses von den beauftragten Subunternehmern gewährleistet wird
Ein Werkvertrag kann aus verschiedenen gerechtfertigten Gründen gekündigt werden. Ähnlich wie beim Kaufvertrag besteht diese Möglichkeit bei einem Mangel des Werkes oder bei nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung.
Der Werkvertrag sieht darüber hinaus die folgenden Fälle vor:
Die Kündigungsentschädigung deckt nicht den gesamten vereinbarten Preis ab, da der Unternehmer, der von seinen Verpflichtungen entbunden wurde, die Möglichkeit hat, neue Aufträge anstelle der nicht ausgeführten Arbeiten anzunehmen.
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