Andriy Chubatyuk
Welche Rechte hat man bei verspäteter Zahlung des Preises?
Das Eigentum an beweglichen Sachen geht aufgrund des Vertrags und durch die Übergabe des Besitzes der Waren auf den Erwerber über, obwohl der Kaufpreis möglicherweise noch nicht bezahlt wurde.
Ein Eigentumsvorbehalt an einer dem Erwerber übergebenen beweglichen Sache ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn er am Wohnort des Erwerbers in ein öffentliches Register, das vom Betreibungsbeamten geführt wird, eingetragen ist (Art. 715 ZGB).
Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen
Im Unterschied zu zahlreichen anderen europäischen Ländern wird das Eigentum an beweglichen Sachen nicht bereits durch den Kaufvertrag allein übertragen. Der Vertrag bildet lediglich die Grundlage der Übertragung und verpflichtet den Verkäufer, diese tatsächlich durchzuführen. Die Eigentumsübertragung muss durch einen “Realakt” vollzogen werden.
Ein solcher Realakt erfolgt, indem der Besitz oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware auf den Käufer übergeht. Befindet sich die Ware bereits im Besitz des Käufers (z. B. aufgrund eines Mietverhältnisses) und wird ihm später verkauft, geht das Eigentum unmittelbar mit dem Kauf über.
Wer in gutem Glauben das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen erhält, wird auch dann zum Eigentümer, wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt war, vorausgesetzt, der Erwerber ist nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt (Art. 714 Abs. 2 ZGB).
Ort der Eintragung und anwendbares Recht
Der Eigentumsvorbehalt muss beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers eingetragen werden. Er kann auch am Ort einer Schweizer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens eingetragen werden. Der Ort, an dem die Waren belegen sind, ist hingegen nicht relevant.
Bei einem internationalen Kaufvertrag ist zu beachten, dass die Übertragung des Eigentums dem Recht des Bestimmungs Staates unterliegt (Art. 103 IPRG). So könnte eine in die Schweiz eingeführte Ware Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts sein, zumindest wenn der Erwerber seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hat.
Im Falle einer Ausfuhr aus der Schweiz richtet sich der Eigentumsübergang nach dem Recht des Bestimmungslandes, das möglicherweise andere Grundsätze für den Eigentumserwerb vorsieht.
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit erwähnt, einen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz einzutragen, allein basierend auf der Tatsache, dass die Waren sich in der Schweiz befinden – selbst wenn der Erwerber weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hat. Es hat jedoch offengelassen, ob ein solches Vorgehen zulässig ist
Form des Pakts und der Eintragung
Die Eintragung im Betreibungsamt kann in schriftlicher Form beantragt werden, aber auch in mündlicher Form, wobei in diesem Fall ein Protokoll erstellt wird.
Eine einseitige Anmeldung wird nur berücksichtigt, wenn ihr eine Erklärung der anderen Partei (des Käufers) beigefügt ist, dass sie mit allen Angaben, die für die Eintragung erforderlich sind, einverstanden ist. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) wird im Original oder in beglaubigter Kopie in den Archiven des Amtes aufbewahrt.
Löschung des Eigentumsvorbehalts
Eine vollständige Löschung des Eintrags erfolgt in den folgenden Fällen:
- Auf der Grundlage einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung beider Parteien.
- Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Veräusserers.
- Schliesslich auf Verlangen des Erwerbers, wenn er die schriftliche Zustimmung des Veräusserers oder ein an deren Stelle tretendes Urteil oder eine Erklärung des Mitglieds der Konkursverwaltung vorlegt, dass der Eigentumsvorbehalt während der Konkursabwicklung seine Wirkung verloren hat.
Ist die Löschung auf einseitigen Antrag einer Partei erfolgt, so ist die andere Partei unverzüglich und von Amts wegen durch den Beauftragten zu benachrichtigen.
Kritik am System
Das System des Eigentumsvorbehalts Pakts, das 1912 eingeführt wurde, gilt weithin als antiquiert. Von den folgenden Problemen sind die relevantesten:
- Fehlen eines zentralen Schweizer Registers.
- Pflicht zur Eintragung in schriftlicher Form mit Unterschrift.
- Territoriale Beschränkungen, die oben erwähnt wurden.
Garantie durch Mietverträge: eine Alternative?
Ein Sale-and-Leaseback (SLB)-Garantievertrag ist ein Sicherungsrecht, das dem Faustpfand ähnelt. Während beim Faustpfand der Besitz der Ware auf den Pfandgläubiger übergehen muss, um die Sicherheit zu gewährleisten, ist dies bei einem SLB-Vertrag nicht erforderlich.
Im Rahmen einer Garantie durch Mietvertrag überträgt der Käufer das Eigentum an der Ware unmittelbar an den Verkäufer (Sale), behält jedoch den Besitz und die Nutzung der Ware (Leaseback). Der Verkäufer verpflichtet sich, das Eigentum an den Käufer zurückzugeben, sobald der Kaufpreis vollständig beglichen ist.
Empfehlungen
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ihre Verkäufe besser zu steuern:
- Verlangen Sie eine Anzahlung für die Garantie oder eine Vorauszahlung des gesamten oder eines Teils des Kaufpreises.
- Überprüfen Sie sorgfältig die Kreditwürdigkeit und den Ruf des Käufers.
- Verwenden Sie einen Mietvertrag als Garantie.
In 7 Minuten haben Sie Ihren individualisierten Kaufvertrag, der dank AdminTechs intelligentem Dokumenten-Builder in Echtzeit erstellt wurde und unterschriftsreif ist.