
Andriy Chubatyuk
Verträge enthalten oft am Ende einen Artikel mit Standardklauseln, der meist unter ‘Sonstiges’ aufgeführt wird. Diese Klauseln, die aus der internationalen Geschäftspraxis stammen und stark vom angelsächsischen Recht beeinflusst sind (Miscellaneous), haben im Schweizer Recht jedoch nur eine geringe Bedeutung, da viele allgemeine Fragen bereits im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts geregelt sind.
Abgesehen davon sind Standardklauseln im internationalen Handel oder zwischen Schweizer Unternehmen aus folgenden Gründen weiterhin nützlich:
Die meisten Bestimmungen des Obligationenrechts sind dispositiv. Sie dienen dazu, den Vertrag zu ergänzen, sofern dieser keine abweichenden Regelungen enthält. Den Parteien steht es jedoch frei, im Vertrag eigene Lösungen festzulegen.
Da ein Vertrag als Austausch von Willenserklärungen zwischen den Parteien definiert ist, muss das schriftliche Dokument nicht unbedingt alle notwendigen Informationen enthalten. Es kann Anhänge enthalten, sich auf vorhergehende Verträge beziehen oder eine Änderung des Vertrags (ein Zusatzvertrag) sein.
Die Vollständigkeitsklausel stellt sicher, dass es keine weiteren schriftlichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen gibt, die den Vertrag ergänzen, es sei denn, der Vertrag selbst sieht dies vor.
In schriftlichen Verträgen ist es üblich festzulegen, dass Änderungen nur durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen können. Die Parteien dürfen sich jedoch nicht missbräuchlich auf diese Klausel berufen, wenn sie beispielsweise einen weiteren Vertrag abgeschlossen haben, der vom ursprünglichen schriftlichen Vertrag abweicht.
Die Parteien sehen oft vor, dass, wenn eine Vertragsbestimmung gegen ein zwingendes Gesetz verstösst, die Parteien versuchen, in gutem Glauben eine Lösung zu finden, und dass dieser Verstoss nicht sofort zur Aufhebung des gesamten Vertrags führt, sondern nur eines Teils davon.
Bei zwingenden oder halb zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts (z. B. der Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer) hat das Gesetz Vorrang vor dem Vertrag, ohne ihn jedoch ungültig zu machen. Diese Klausel ist daher von begrenztem Nutzen, da das Schweizer Recht in solchen Fällen nicht zwingend die Nichtigkeit des gesamten Vertrags vorsieht.
In angelsächsischen Verträgen wird häufig eine Klausel aufgenommen, wonach der Vertrag nur für die unterzeichnenden Parteien bindend ist und gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet. Im Schweizer Recht gewährleistet jedoch bereits der Grundsatz der Relativität von Verträgen dieselbe Wirkung, vorbehaltlich einer Abtretung des Vertrags, etwa bei der Forderungsabtretung im Factoring. Eine solche Klausel wird daher in der Schweiz selten verwendet.
Im angelsächsischen Recht finden sich häufig Klauseln, die darauf hinweisen, dass Artikelüberschriften nur informativen Charakter haben. Ein Schweizer Jurist bevorzugt jedoch einen systematischen Ansatz, bei dem Artikelüberschriften und ihre Platzierung eine klare Funktion und Bedeutung besitzen. In solchen Fällen ist eine entsprechende Klausel nicht empfehlenswert.
Eine Klausel, die die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte untersagt, hat in der schweizerischen Rechtsordnung eine solide Grundlage. Die Abtretung einer Forderung erfordert nämlich nicht die Zustimmung des Schuldners; ohne eine solche Klausel könnte daher jeder Gläubiger (Zedent) die Forderung an beliebige Dritte (Zessionare) abtreten. Im Gegensatz dazu ist bei einer Schuldübernahme stets die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.
Eine Klausel, die die offiziellen Zustellung Kanäle angibt und gleichzeitig andere Wege ausschliesst, ist im Schweizer Recht eher selten. Dies liegt daran, dass sich die Kommunikationstechnologien rasch weiterentwickeln und Unternehmen zunehmend Home-Office-Praktiken und softwaregestützte Kundenverwaltung genehmigen sowie Telefonkonferenzen abhalten. Eine solche einschränkende Klausel würde dem entgegenstehen.
Der Ausschluss der Haftung aufgrund höherer Gewalt wird häufig in Verträgen vereinbart. Es ist jedoch ratsam, ihn nicht in die wenig verhandelten Standardklauseln aufzunehmen, sondern in einen speziellen Artikel zur Haftung der Parteien. Diese Klausel sollte flexibel formuliert und an die spezifischen Gegebenheiten des Vertrags angepasst werden.
Die Parteien betonen häufig, dass der Verzicht auf vertragliche Rechte nicht allein dadurch erfolgt, dass diese Rechte nicht oder nur zögerlich geltend gemacht werden. Eine lange Verjährungsfrist ermöglicht es einer Partei, in Ruhe zu prüfen, ob sie ihre Rechte gerichtlich durchsetzen möchte, ohne das Risiko eines Rechtsverlusts einzugehen. Diese Position wird zusätzlich durch eine Klausel gestützt, die Änderungen des Vertrags nur in schriftlicher Form zulässt.
Eine Klausel, die vorsieht, dass bestimmte Bestimmungen auch nach Beendigung des Vertrags weiter gelten, ist in der Schweiz nur bedingt notwendig.
Rechte und Pflichten entstehen mit dem Vertrag, erlöschen aber nicht zwangsläufig mit dessen Ende. Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Zudem legen Verträge oft fest, welche Verpflichtungen (z. B. Geheimhaltungspflichten) über das Vertragsende hinaus bestehen bleiben.
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