
Andriy Chubatyuk
Das gesetzliche Grundpfandrecht ist ein Rechtsinstrument des Schweizer Rechts, das die Zahlung von Kosten und Vergütungen für Arbeiten an einem Bauwerk sichert.
Das gesetzliche Grundpfandrecht kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
Damit das gesetzliche Grundpfandrecht für ein bestimmtes Grundstück gültig ist, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind folgende:
Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn sie gemäss den Vertragsbedingungen ausgeführt wurden. Leistungen, die nachträglich in Auftrag gegeben werden, sowie Nebenarbeiten oder Nachbesserungen sind nicht eingeschlossen.
Der Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich die Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden.
Ist der Schuldner ein Mieter, Pächter oder eine andere zur Nutzung des Grundstücks berechtigte Person, besteht der Anspruch der Handwerker oder Unternehmer nur dann, wenn der Grundeigentümer der Ausführung der Arbeiten zugestimmt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB).
Ein Grundstück kann mit mehreren Pfandrechten unterschiedlichen oder gleichen Ranges belastet sein. Handwerker und Unternehmer, die über separate gesetzliche Pfandrechte verfügen, stehen dabei untereinander im gleichen Rang – unabhängig vom Datum ihrer Eintragungen (Art. 840 ZGB).
Handwerker und Unternehmer haben jedoch bestimmte Vorrechte. Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertung Anteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist (Art. 841 Abs. 1 ZGB).
Sobald der Beginn der Arbeiten auf Antrag eines Berechtigten im Grundbuch vermerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist nur Grundpfandverschreibungen eingetragen werden (Art. 841 Abs. 3 ZGB).
Die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts hat mehrere Folgen. Vor allem ist die Eintragung im Grundbuch öffentlich und wird einerseits jedem Interessenten als bekannt vorausgesetzt, andererseits kann sie jedem Dritten entgegengehalten werden.
Durch die Eintragung wird die Forderung unverjährbar, sodass der Zeitablauf das Erlöschen der Forderung nicht mehr bewirken kann.
Im Falle der Nichtzahlung ist der Gläubiger berechtigt, den Verkauf der Immobilie zu verlangen, um den Verwertungserlös zur Begleichung der Forderung zu nutzen. Dabei kommt das Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung zur Anwendung.
Das Recht auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts ergibt sich direkt aus dem Gesetz und muss nicht ausdrücklich als Garantieoption im Vertrag festgehalten werden.
Ein Verzicht auf dieses Recht ist ausserdem in jeder Form, vor der Entstehung des Anspruchs, unwirksam.
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