
Andriy Chubatyuk
Die vertragliche Verschuldenshaftung (Art. 97 OR) setzt nicht nur ein Verschulden des Auftragnehmers (Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit) voraus, sondern auch das Fehlen eines Mitverschuldens des Kunden, das eine Haftungsminderung oder sogar den vollständigen Ausschluss der Haftung rechtfertigen könnte.
Es gibt nämlich Pflichten des Kunden, die seine Haftung betreffen, sowie sogenannte Obliegenheiten. Obliegenheiten sind keine echten Pflichten, sondern vielmehr Voraussetzungen für die Erfüllung der Pflichten des Anbieters. Zum Beispiel:
Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die Annahme der ordnungsgemäss angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen ungerechtfertigterweise verweigert, ohne die der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 91 OR).
In diesem Fall hat der Schuldner der materiellen Leistung (eine Sache) die folgenden Rechte:
Handelt es sich um eine Verpflichtung zu einer anderen als einer Sachleistung, so kann der Schuldner bei Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten (Art. 95 OR).
Auch der Kunde (der Gläubiger der Leistung) kann bestimmte Verpflichtungen haben, vor allem die Zahlung des Preises. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag die Erfüllung der Gegenleistung verlangt, muss entweder selbst bereits erfüllt haben oder seine Leistung anbieten, es sei denn, er ist nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zur Erfüllung verpflichtet (Art. 82 OR).
Der Schuldner der Leistung kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig geworden ist, zumindest dann, wenn keine ausreichende Sicherheit gestellt wird (Art. 83 OR).
Im Auftrag Vertrag muss der Auftraggeber (Kunde) den Auftragnehmer für den Schaden entschädigen, der durch die Ausführung des Auftrags entstanden ist, wenn er nicht beweist, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist (Art. 402 Abs. 2 OR).
Durch den Verweis auf die zivilrechtlichen Ansprüche (Art. 99 Abs. 3 OR) gilt derselbe Grundsatz der Schadensminderung bei Mitverschulden. Das bedeutet: Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einzustehen hat, zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen oder die Situation des Ersatzpflichtigen erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht mindern oder sie vollständig aufheben (Art. 44 Abs. 1 OR)
Der Leistungs Gläubiger haftet auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen, als wäre es sein eigenes Verschulden.
Eine Reduzierung der Haftung des Schuldners ist in diesen Fällen selbst dann möglich, wenn sein eigenes Verschulden schwerwiegend war oder seine Handlungen rechtswidrig waren.
Wie bei vielen Verträgen besteht auch hier die Pflicht, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen, sowie die Vermutung, dass diese akzeptiert werden, wenn keine Beanstandung erfolgt. Eine solche Vermutung gilt in der Regel für alle Mängel, die der Anbieter auf übliche Weise und ohne Vorsatz oder Verschweigen hätte erkennen können.
Es wird auch allgemein angenommen, dass unentgeltlich (oder gegen geringe Bezahlung) erbrachte Dienstleistungen ein hohes Risiko beinhalten, dessen sich der Geschädigte bewusst sein sollte.
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