Unbegrenzte Dokumente für nur CHF 30 pro Monat – Angebot gültig bis 31.01.2025

Sprache
AdminTech

Welche Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen?

Eine Schadensersatzpflicht kann insbesondere dann entstehen, wenn eine Partei die Verhandlungen in böser Absicht oder missbräuchlich abbricht oder von Anfang an keine ernsthafte Absicht hatte, die Verhandlungen fortzuführen.
05.11.2024

Verhandlungen abbrechen – seid ihr verantwortlich?

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, ihre Verhandlungen abzubrechen und auf den Abschluss eines diskutierten Vertrags zu verzichten (Art. 19 OR in fine).

Obwohl eine vertragliche Verpflichtung grundsätzlich erst durch einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag entsteht, kann bereits vor Vertragsabschluss eine Haftung bestehen. Die Parteien sind dazu verpflichtet, in gutem Glauben zu verhandeln und widersprüchliches Verhalten zu unterlassen.

Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ein offenkundiger Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Pflichten des guten Glaubens

Der gute Glaube ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 5 BV). Während der Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags müssen die Parteien folgende Anforderungen erfüllen:

  • Ernsthaft verhandeln.
  • Keine weiteren Verhandlungen führen, obwohl man weiss, dass sie zum Scheitern verurteilt sind.
  • Angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Umstände zu lösen, die den Abschluss des Vertrags verhindern.
  • Informieren Sie die andere Partei über wichtige Fakten, die die Partei nicht erkennen oder kennen kann.
  • Täuschen Sie die andere Partei nicht, indem Sie fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht, und sie dadurch zu entsprechenden Massnahmen veranlassen.
  • Lassen Sie die andere Partei nicht glauben, dass der Wunsch, das Geschäft abzuschliessen, stärker ist, als er tatsächlich ist.
  • Zögern Sie nicht, die andere Partei über das Scheitern der Verhandlungen zu informieren.

Bereits vor Vertragsabschluss kann der Grundsatz von Treu und Glauben ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen, das ihnen gegenseitige Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung, entsprechend ihren wahren Absichten zu verhandeln.

Das Scheitern von Verhandlungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur Haftung einer Partei. Eine Haftung entsteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen abbricht oder sich aus böser Absicht weigert, sie fortzusetzen (culpa in contrahendo).

Bösgläubiges Verhalten

Es gibt keine erschöpfende Liste von Fehlverhalten, aber hier sind einige Beispiele:

  • Der Vermieter bietet eine Wohnung auf einer Website oder über seine Agentur zur Vermietung an, obwohl er bereits einen Mietvertrag mit einem Verwandten abgeschlossen hat. Mieter zahlten die üblichen Gebühren für die Vorbereitung ihrer Unterlagen, jedoch ohne Erfolg.
  • Der Verkäufer einer Gesellschaft übernimmt die üblichen Kosten für die Vorbereitung der Dokumentation (z. B. eine Due Diligence für den Verkauf einer Gesellschaft), während die andere Partei von Anfang an keine wirkliche Absicht hatte, den Kauf abzuschliessen, aber starke Hoffnungen auf ihre Absicht machte, das Geschäft abzuschliessen.
  • Während der Verhandlungen über die Gründung eines Baukonsortiums erkennt ein Unternehmen, dass sein Budget nicht ausreichen wird und es die Verhandlungen nicht fortsetzen kann. Es informiert die andere Partei jedoch zwei Monate lang nicht, obwohl diese Partei bereits Zeit und Geld in die eigene Budgetplanung investiert hat.
  • Eine Partei erweckt den Eindruck, den Vertrag zu verlängern, weshalb der Subunternehmer keine weiteren Aufträge angenommen hat. Am Tag, an dem der vorherige Vertrag ausläuft, weigert sich der Auftraggeber ohne jeden Grund, den Vertrag zu unterzeichnen.

Die vorvertragliche Haftung kann nicht nur im Hinblick auf den Abschluss des ersten Vertrages, sondern auch im Hinblick auf die Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Vertrages geltend gemacht werden.

Abschluss Versprechen und Formerfordernis

Die Verpflichtung, eine zukünftige Vereinbarung zu treffen, kann vertraglich übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 OR). In diesem Sinne muss ein “Vorvertrag” alle wesentlichen Elemente des Vertrages enthalten. Folglich eröffnet er nicht nur das Recht auf Schadenersatz, sondern auch auf eine Klage auf Verurteilung zum Abschluss des versprochenen Vertrags.

Dies gilt jedoch nicht für eine Absichtserklärung (Letter of Intent), die lediglich die Pflicht begründet, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne den Vertragsschluss zu garantieren. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sieht häufig nur vor, dass die Parteien nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet sind, sondern lediglich Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehen.

Einige Vertragsarten erfordern jedoch eine schriftliche oder öffentliche Form und sind ungültig, wenn diese Formvorschriften nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist es daher schwieriger, eine vorvertragliche Haftung geltend zu machen, da die gleiche Form auch für das Vertragsversprechen erforderlich ist.

Wo das Gesetz zum Schutz der Vertragsparteien für die Gültigkeit des künftigen Vertrags eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag (Art. 22 Abs. 2 OR).

Schaden, Verursachung und Schuld

Der Grundsatz der vorvertraglichen Haftung setzt einen Schaden voraus, der einer Partei als Folge (Kausalzusammenhang) des bösgläubigen Verhaltens entstanden ist. Dabei kann es sich hauptsächlich um den erlebten Schaden (damnum emergens) oder den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) handeln.

Die Partei, die ihre Verpflichtungen verletzt, haftet nicht nur bei arglistigem Verhalten, sondern auch, wenn sie in irgendeiner Form schuldhaft gehandelt hat – sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Diese Haftung greift zumindest im Umfang des Vertrags, der von den Parteien beabsichtigt war.

recomended

Empfehlungen

Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ihre Verhandlungen und Geschäfte besser zu führen:

  • Geben Sie kein unwiderrufliches oder bedingungsloses Versprechen zum Vertragsabschluss ab, wenn Sie sich nicht sicher sind oder wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen.
  • Erwähnen Sie nicht alle wesentlichen Punkte des Vertrags, bevor Sie sicher sind, dass Sie ihn abschliessen werden, auch nicht in informellen Kanälen wie Messaging, E-Mail oder Briefen.
  • Informieren Sie die andere Partei unverzüglich über Ihre Absicht, die Verhandlungen abzubrechen.
  • Erklären Sie, soweit möglich, die Gründe für das Ende der Verhandlungen und stellen Sie sicher, dass diese Gründe mit den ursprünglich mitgeteilten Erwartungen in Zusammenhang stehen.
  • Erstellen Sie ein Dokument, in dem Sie Ihre Absicht, ernsthaft zu verhandeln, detailliert darlegen und gleichzeitig klarstellen, dass es weder ein Versprechen noch eine Verpflichtung gibt, einen möglichen Vertrag abzuschliessen. 

In 7 Minuten haben Sie Ihren Vertrag, in Echtzeit erstellt und bereit zur Unterschrift, dank AdminTechs intelligentem Dokumenten-Builder.

contract
Erstellen Sie Ihren Vertrag mit wenigen Klicks