
Andriy Chubatyuk
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, ihre Verhandlungen abzubrechen und auf den Abschluss eines diskutierten Vertrags zu verzichten (Art. 19 OR in fine).
Obwohl eine vertragliche Verpflichtung grundsätzlich erst durch einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag entsteht, kann bereits vor Vertragsabschluss eine Haftung bestehen. Die Parteien sind dazu verpflichtet, in gutem Glauben zu verhandeln und widersprüchliches Verhalten zu unterlassen.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ein offenkundiger Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Der gute Glaube ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 5 BV). Während der Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags müssen die Parteien folgende Anforderungen erfüllen:
Bereits vor Vertragsabschluss kann der Grundsatz von Treu und Glauben ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen, das ihnen gegenseitige Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung, entsprechend ihren wahren Absichten zu verhandeln.
Das Scheitern von Verhandlungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur Haftung einer Partei. Eine Haftung entsteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen abbricht oder sich aus böser Absicht weigert, sie fortzusetzen (culpa in contrahendo).
Es gibt keine erschöpfende Liste von Fehlverhalten, aber hier sind einige Beispiele:
Die vorvertragliche Haftung kann nicht nur im Hinblick auf den Abschluss des ersten Vertrages, sondern auch im Hinblick auf die Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Vertrages geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung, eine zukünftige Vereinbarung zu treffen, kann vertraglich übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 OR). In diesem Sinne muss ein “Vorvertrag” alle wesentlichen Elemente des Vertrages enthalten. Folglich eröffnet er nicht nur das Recht auf Schadenersatz, sondern auch auf eine Klage auf Verurteilung zum Abschluss des versprochenen Vertrags.
Dies gilt jedoch nicht für eine Absichtserklärung (Letter of Intent), die lediglich die Pflicht begründet, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne den Vertragsschluss zu garantieren. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sieht häufig nur vor, dass die Parteien nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet sind, sondern lediglich Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehen.
Einige Vertragsarten erfordern jedoch eine schriftliche oder öffentliche Form und sind ungültig, wenn diese Formvorschriften nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist es daher schwieriger, eine vorvertragliche Haftung geltend zu machen, da die gleiche Form auch für das Vertragsversprechen erforderlich ist.
Wo das Gesetz zum Schutz der Vertragsparteien für die Gültigkeit des künftigen Vertrags eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag (Art. 22 Abs. 2 OR).
Der Grundsatz der vorvertraglichen Haftung setzt einen Schaden voraus, der einer Partei als Folge (Kausalzusammenhang) des bösgläubigen Verhaltens entstanden ist. Dabei kann es sich hauptsächlich um den erlebten Schaden (damnum emergens) oder den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) handeln.
Die Partei, die ihre Verpflichtungen verletzt, haftet nicht nur bei arglistigem Verhalten, sondern auch, wenn sie in irgendeiner Form schuldhaft gehandelt hat – sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Diese Haftung greift zumindest im Umfang des Vertrags, der von den Parteien beabsichtigt war.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ihre Verhandlungen und Geschäfte besser zu führen:
In 7 Minuten haben Sie Ihren Vertrag, in Echtzeit erstellt und bereit zur Unterschrift, dank AdminTechs intelligentem Dokumenten-Builder.