
Andriy Chubatyuk
Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäss bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 97 OR).
Eine im Voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR).
Aus dem Schweizer Recht ergibt sich, dass Ansprüche auf vertraglichen Schadensersatz den folgenden Grundsätzen folgen:
Die ausschliessliche Vereinbarung der Haftung ist zulässig, wird aber durch die Beschränkungen des Obligationenrechts eingeschränkt.
Eine Klausel, die die Haftung ausschliesst, setzt vor allem voraus, dass es eine solche Haftung gibt, d. h. folgendes:
Folglich muss der Gläubiger die oben genannten Elemente beweisen, bevor sich der Schuldner auf eine einschränkende Klausel berufen kann.
Denn die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann nie beschränkt werden; diese sind von “leichter” Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Vorsatz setzt immer vorsätzliches Verhalten voraus, weshalb das Gesetz die Haftungsbeschränkung in diesen Fällen zu Recht ausschliesst.
Nach der Rechtsprechung stellt die Verletzung elementarer Vorsichtsregeln, deren Einhaltung für jede vernünftige Person unter denselben Umständen geboten gewesen wäre, eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Eine leichte Fahrlässigkeit begeht dagegen, wer nicht alle Vorsicht walten lässt, die man von ihm hätte erwarten können, ohne dass sein – nicht entschuldbares – Verschulden jedoch als Verstoss gegen die elementarsten Vorsichtsregeln angesehen werden kann.
Der Richter beurteilt (Art. 4 ZGB) die Handlungen des fahrlässigen Täters unter Bezugnahme auf die Sorgfalt, die die andere Partei u. a. aufgrund der Vertragsklauseln und der beruflichen Gepflogenheiten erwarten durfte.
Grundsätzlich ist jede Verletzung der beruflichen Normen eine schwere Verfehlung, z. B. wenn ein Arbeiter die Sicherheitsnormen auf einer Baustelle ignoriert.
Selbst bei leichtem Verschulden ist es möglich, eine einschränkende Klausel für nichtig zu erklären, wenn der Gläubiger, als er die Suche nach dem Schuldner aufgab, in dessen Diensten stand oder wenn die Haftung aus der Ausübung eines von der Behörde konzessionierten Gewerbes resultiert (Art. 101 Abs. 3 OR). Eine solche Klausel ist jedoch nicht automatisch unzulässig, sondern es obliegt dem Richter, nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine solche Klausel anwendbar ist oder nicht.
Es gibt vertragliche Verpflichtungen, deren Verletzung eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nach sich zieht. Zum Beispiel ist ein Verkäufer objektiv für die Qualität der Ware verantwortlich.
Allerdings kann auch seine Haftung für Folgeschäden beschränkt werden, jedoch ebenfalls nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Klausel, die die Garantie aufhebt oder einschränkt, ist nichtig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Defekte der Ware arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).
Ein weiteres Beispiel betrifft den Monatsmietzins. Das Gesetz sieht eine Hauptpflicht des Vermieters vor, die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum Gebrauch, zu dem sie gemietet wurde, geeigneten Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu unterhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Abweichungen von dieser Regel sind in Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume nichtig (Art. 256 Abs. 2 OR).
Es gibt weitere Bestimmungen in spezielleren Gesetzen, die weitere Einschränkungen der Haftungsbeschränkung vorsehen.
Die körperliche Unversehrtheit ist absolut geschützt vor dem Ausschluss der Haftung. Dasselbe gilt für die persönliche und psychische Integrität, zumindest ausserhalb des Bereichs der medizinischen Leistungen.
Es ist korrekt, dass bestimmte Verstösse sowohl eine Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) als auch eine Gesetzesverletzung (zivilrechtliche Haftung) darstellen können. Wer einem anderen vorsätzlich, fahrlässig oder unvorsichtigerweise auf rechtswidrige Weise einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet (Art. 41 OR).
Es sei darauf hingewiesen, dass Eigentums- und Körperverletzungen durch die Schweizer Rechtsordnung geschützt sind, sodass ein Verstoss gegen ein bestimmtes Gesetz nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zum Vertragsrecht muss der Geschädigte jedoch ein Verschulden nachweisen.
Eine vorherige Zustimmung zum Haftungsausschluss gilt auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen, allerdings ebenfalls mit gesetzlichen Einschränkungen. Wie bereits erwähnt, ist es nicht möglich, die Haftung für Körperverletzung auszuschliessen.
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