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In der Anfangsphase der Zusammenarbeit mit einem neuen Kunden führen Sie als Berater:in in der Regel ein umfassendes Gespräch, in dem zentrale Aspekte des Projekts besprochen werden – darunter der Leistungsumfang, Zeitpläne, zu erbringende Liefergegenstände und Zahlungsbedingungen. Sobald diese Details mündlich vereinbart sind, ist es entscheidend, sie schriftlich in einem Beratungsvertrag festzuhalten. Dieses Dokument dient als offizielle Grundlage der vereinbarten Konditionen und stellt sicher, dass beide Parteien klare Erwartungen teilen.

Heutzutage erfordert die Erstellung eines Beratungsvertrags kein umfangreiches Rechtswissen oder komplizierte Verfahren. Mit einer Online-Vertragsvorlage und den Erstellungsrichtlinien, die wir Ihnen in diesem Artikel vorstellen, können Sie in wenigen Minuten ein rechtsverbindliches Dokument erstellen.

Was beinhaltet ein Beratervertrag?

Um umfassend und vollständig rechtsverbindlich zu sein, muss ein Beratervertrag mit Stundensatz folgende elf essentielle Punkte enthalten:

Bevor Sie mit der Erstellung Ihres Dokuments beginnen, sollten Sie jeden dieser Aspekte sorgfältig mit Ihrem Kunden besprechen, um mögliche Unklarheiten oder Missverständnisse im Vorfeld auszuräumen.

Wie man einen Beratervertrag auf Stundenbasis strukturiert?

Sobald Sie einen Beratervertrag mit Stundensatz von AdminTech nutzen, entfällt die Sorge um Struktur oder rechtliche Fallstricke. Der Vertragstext wurde von Schweizer Juristen erarbeitet und berücksichtigt alle wesentlichen Klauseln sowie gesetzlichen Bestimmungen. Sie müssen das Dokument lediglich vervollständigen, indem Sie die konkreten Details Ihrer Zusammenarbeit ergänzen. Insgesamt lässt sich der Prozess in nur acht Schritten abschliessen.

Schritt 1: Grundlegende Angaben zu Ihrer Person und Ihrem Kunden erfassen

Der Vertrag beginnt mit den Kontaktdaten aller beteiligten Parteien. Hier müssen Sie folgende Angaben machen:

Schritt 2: Beschreibung Ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinzufügen

Nach der Angabe der Vertragsparteien ist es wichtig, detaillierte Informationen zu den Aufgaben aufzunehmen, die Sie als Berater erbringen sollen. Beschreiben Sie klar und präzise die konkreten Dienstleistungen, die Sie erbringen werden, um Missverständnisse auszuschliessen und sicherzustellen, dass beide Seiten dieselben Erwartungen haben.

Zusätzlich können Sie – basierend auf den mit Ihrem Kunden besprochenen und vereinbarten Punkten – Regelungen zur Delegierung bestimmter Aufgaben aufnehmen.

Schritt 3: Angaben zum Zeitplan

Um während der Zusammenarbeit Transparenz zu gewährleisten, sollten Sie regelmässig über Ihren Arbeitsfortschritt und wichtige Meilensteine berichten. Daher ist es entscheidend, im Vertrag einen klaren Berichtsrhythmus zu definieren – etwa ob Updates täglich, wöchentlich oder monatlich erfolgen müssen.

Schritt 4: Festlegung von Wirksamkeitsdatum und Vertragsende

Der Beratervertrag kann entweder unbefristet oder befristet sein. Bei einer zeitlich begrenzten Vereinbarung müssen Sie das Wirksamkeitsdatum sowie das Enddatum angeben. Bei einer laufenden Beratungstätigkeit oder einer langfristigen Geschäftsbeziehung ohne festes Enddatum genügt die Angabe des Startdatums, während der Vertrag unbefristet bleibt.

Schritt 5: Stundensatz und Zahlungsmodalitäten festlegen

Bei der Angabe der Vergütung müssen Sie klar den Stundensatz , die Zahlungshäufigkeit sowie die Zahlungsfristen  definieren.

Wenn Sie in einem Beratungsunternehmen tätig sind, das den Stundensatz anhand der Hierarchie oder Erfahrungsstufe der Mitarbeitenden kalkuliert, müssen die unterschiedlichen Sätze für verschiedene Positionen oder Qualifikationen explizit im Vertrag festgehalten werden.

Schritt 6: Klarstellung der Eigentumsrechte am geistigen Eigentum

Sobald im Rahmen Ihrer Beratungsleistung neue Materialien, Designs oder Berichte entstehen, legen Sie im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Kunden fest, wer die ausschliesslichen Eigentumsrechte daran erhält.

Versehen Sie diese Regelung mit einer eindeutigen Formulierung, dass das geistige Eigentum grundsätzlich nur einer Partei zusteht. Gleichzeitig können Sie der jeweils anderen Partei ausdrücklich Nutzungsrechte einräumen, sofern dies explizit im Vertrag festgelegt ist.

Schritt 7: Vertraulichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln ergänzen

Die Mustervereinbarung beinhaltet bereits eine Vertraulichkeitsklausel, die Sie verpflichtet, alle sensiblen Informationen Ihres Kunden streng vertraulich zu behandeln. Falls Ihr Kunde im Rahmen der Kooperationsgespräche zusätzliche Regelungen zur Vertraulichkeit oder ein Wettbewerbsverbot gewünscht hat, sollten Sie diese klar und konkret in den Vertrag aufnehmen. So vermeiden Sie spätere Unstimmigkeiten.

Schritt 8: Haftungspflichten definieren

Als Berater können Sie verpflichtet sein, festgestellte Mängel in Ihren Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist zu beheben. Vereinbaren Sie daher im Vertrag klar, innerhalb welches Zeitraums der Kunde die erbrachten Leistungen prüfen und etwaige Mängel melden muss.

Welche Punkte sind bei einem Beratervertrag zu beachten?

Damit Missverständnisse vermieden werden, empfehlen wir Ihnen beim Erstellen Ihres Dokuments die folgenden Hinweise zu beachten:

Erstellen Sie Ihren Beratervertrag mit Stundensatz mit AdminTech.

Mit unserer Online-Vertragsvorlage für stundenbasierte Beratungsleistungen erstellen Sie Ihr Dokument im Handumdrehen. Ein intuitiver Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch jeden Abschnitt, sodass Sie sich nicht mit komplexer Rechtssprache oder Vertragsstruktur auseinandersetzen müssen.

Das fertig erstellte Dokument bedarf keiner weiteren Prüfung oder rechtlichen Abnahme. Laden Sie es einfach herunter und leiten Sie es zur Unterzeichnung weiter.

Haben Sie mehrere Kunden? Dann nutzen Sie Ihr persönliches Profil, in dem Sie Ihre Dokumente speichern, an Ihren Entwürfen weiterarbeiten und bestehende Verträge bearbeiten können – ganz ohne Neubeginn.

Erstellen Sie in weniger als 7 Minuten einen rechtskonformen Beratungsvertrag

Freiberufler sind heute eine unverzichtbare Stütze für Unternehmen, die zusätzliche Arbeitsbelastungen bewältigen, spezialisiertes Fachwissen einbinden oder enge Fristen einhalten müssen, ohne ihr festes Team zu vergrössern. Bei dringenden Aufträgen und hohem Projektdruck ist es verlockend, die Zusammenarbeit sofort zu beginnen. Doch für eine reibungslose Arbeitsbeziehung ist entscheidend: Halten Sie alle Konditionen und Erwartungen verbindlich in einem schriftlichen Freelance-Vertrag fest.

Ist freiberuflich dasselbe wie selbstständig?

Wenn Sie mit der Suche nach einer Person beginnen, die eine bestimmte Aufgabe übernimmt oder projektbezogen mit Ihnen zusammenarbeitet, begegnen Sie sowohl Selbstständigen als auch Freiberuflern. Lassen Sie sich von den Unterschieden nicht verunsichern.

Tatsächlich sind Freiberufler selbstständige Fachkräfte, die in der Regel projektbezogene, zeitlich befristete Aufträge übernehmen – zum Beispiel das Erstellen eines Logos, das Durchführen von Recherchen oder das Übersetzen von Texten. Selbstständige, die nicht als Freelancer gelten, agieren hingegen oft als kleine Gewerbetreibende, etwa mit einem eigenen Geschäft, langfristiger Unternehmensberatung oder kontinuierlichen fachlichen Dienstleistungen.

Wenn Sie kurzfristige Aufgaben oder klar abgegrenzte Projekte vergeben möchten, ist ein Freiberufler die richtige Wahl. Für langfristige Kooperationen oder dauerhafte Dienstleistungen eignen sich dagegen selbstständige Fachkräfte (ausserhalb des Freiberuflerstatus) besser – ganz ohne die Verpflichtung einer Festanstellung.

Was ist ein Freelance-Vertrag?

Der Beginn einer Zusammenarbeit mit einem Freiberufler erfordert ein klar formuliertes rechtliches Dokument, das die Bedingungen der Kooperation festlegt. Diese Details werden bei Freiberuflern in einem Freelance-Vertrag verbindlich geregelt. Das Dokument dient als rechtsverbindliche Vereinbarung, die alle wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit abdeckt – darunter die Pflichten beider Parteien, Zahlungsmodalitäten, Fristen, Vertraulichkeitsklauseln sowie weitere vereinbarte Rahmenbedingungen.

Beachtenswert: Ein Freelance-Vertrag, der unterzeichnet wurde, ist rechtlich verbindlich. Ändern sich die vertraglich fixierten Bedingungen, so ist das nur möglich, wenn beide Parteien schriftlich ihre Zustimmung zu einer Anpassung geben.

Braucht man einen Vertrag für Freelance-Arbeit?

Das Schweizer Recht erkennt sowohl schriftliche als auch mündliche Freelance-Verträge an. Um jedoch Klarheit zu schaffen und Streitigkeiten über Zahlungsbedingungen, Fristen oder die Eigentumsrechte an erarbeiteten geistigen Leistungen zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Vertragsinhalte schriftlich festzuhalten.

Selbst wenn es sich um eine kurzfristige Zusammenarbeit handelt, die keine umfangreichen Verhandlungen erfordert, ist es ratsam, sich die Zeit zu nehmen und ein rechtssicheres Dokument zu erstellen – zum Schutz beider Parteien.

Glücklicherweise gestaltet sich die Erstellung eines solchen Vertrags mit dem Online-Freelancer-Vertrag von AdminTech äusserst einfach – in weniger als 10 Minuten ist das Dokument fertig. Selbst wenn Sie zum ersten Mal einen Freiberufler beauftragen und unsicher sind, welche Angaben erforderlich sind: Unser dynamischer Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und erklärt Ihnen alle wichtigen Details, die Sie ausfüllen müssen.

Wie funktioniert ein Freelancer-Vertrag?

Sobald Sie unseren Online-Freelancer-Vertrag nutzen, müssen Sie lediglich die leeren Felder mit Ihren Angaben ausfüllen. Alle wesentlichen Vertragsbestandteile sind bereits enthalten – Sie brauchen somit keine Sorge, wichtige Klauseln zu übersehen. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, diese vier Tipps zu beachten.

Regeln zur Untervergabe der Arbeit festlegen

Freiberufler übernehmen häufig Aufträge mehrerer Kunden und delegieren Aufgaben an Dritte. Soll jedoch die direkte Mitarbeit des beauftragten Freiberuflers erforderlich sein, muss der Vertrag ausdrücklich festhalten, dass die Weitergabe von Aufgaben an Unterauftragnehmer untersagt ist.

Mit dieser vertraglichen Einschränkung ist der Freiberufler verpflichtet, alle Aufgaben persönlich zu erledigen – von der Planung bis zur Fertigstellung.

Honorar und Nebenkosten klar festlegen

Der Online Freelancer-Vertrag ermöglicht es Ihnen, alle erforderlichen Zahlungsbedingungen festzuhalten – nicht nur die Höhe des Honorars, sondern auch die Häufigkeit der Rechnungsstellung, vereinbarte Zahlungsfristen sowie Angaben zur Mehrwertsteuer.

Falls die Leistungen des Freiberuflers mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könnten (z. B. Materialkosten oder Reiseaufwendungen), sollten Sie diese eindeutig definieren: Fügen Sie eine klare Beschreibung der Kostenpunkte sowie die Art ihrer Abrechnung hinzu.

Übertragung und Nutzung von geistigem Eigentum festlegen

Im Rahmen der Zusammenarbeit entstehen bei Freiberuflern häufig verschiedene Formen geistigen Eigentums – etwa Marketingmaterialien, Illustrationen oder Textinhalte. Um Missverständnisse bezüglich Eigentumsrechten und Nutzungsbefugnissen zu vermeiden, empfehlen wir eindeutig festzulegen, wem das geistige Eigentum nach Projektabschluss zusteht.

In der Regel wird vereinbart, dass alle erstellten Werke ausschliesslich dem Auftraggeber gehören. Dem Freiberufler kann jedoch zugestanden werden, diese Arbeiten für sein Portfolio zu nutzen.

Angemessene Beanstandungsfrist festlegen

Freiberufler liefern nicht immer auf Anhieb ein perfektes Ergebnis. Daher sollten Sie im Vertrag eine klar definierte Frist vereinbaren, in der Sie als Auftraggeber Nachbesserungen anfordern, ergänzendes Feedback geben oder Anpassungen verlangen können – so wird sichergestellt, dass das Endergebnis allen Erwartungen entspricht.

Achten Sie darauf, im Online-Vertrag einen realistischen Zeitrahmen zu setzen, in dem Sie die Arbeit vollständig prüfen und qualitativ bewerten können. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag als abgenommen, und weitere Änderungen sind in der Regel ausgeschlossen.

Erstellen Sie Ihre Freelancer-Vereinbarung mit einem professionellen Online-Vertrag

Immer wenn Sie mit einem Freiberufler zusammenarbeiten, sollten Sie die Bedingungen nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich fixieren. Mit unserem Online-Vertragstool erstellen Sie mühelos eine umfassende Vereinbarung, die beide Parteien rechtlich absichert – während der gesamten Zusammenarbeit.

Dank einer intuitiven Oberfläche navigieren Sie schnell durch den Prozess: Sie prüfen das Dokument in Echtzeit, passen es bei Bedarf an und laden es direkt als unterschriftsreife PDF herunter – ohne juristische Vorkenntnisse.

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Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, ihre Verhandlungen abzubrechen und auf den Abschluss eines diskutierten Vertrags zu verzichten (Art. 19 OR in fine).

Obwohl eine vertragliche Verpflichtung grundsätzlich erst durch einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag entsteht, kann bereits vor Vertragsabschluss eine Haftung bestehen. Die Parteien sind dazu verpflichtet, in gutem Glauben zu verhandeln und widersprüchliches Verhalten zu unterlassen.

Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ein offenkundiger Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Pflichten des guten Glaubens

Der gute Glaube ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 5 BV). Während der Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags müssen die Parteien folgende Anforderungen erfüllen:

Bereits vor Vertragsabschluss kann der Grundsatz von Treu und Glauben ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen, das ihnen gegenseitige Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung, entsprechend ihren wahren Absichten zu verhandeln.

Das Scheitern von Verhandlungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur Haftung einer Partei. Eine Haftung entsteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen abbricht oder sich aus böser Absicht weigert, sie fortzusetzen (culpa in contrahendo).

Bösgläubiges Verhalten

Es gibt keine erschöpfende Liste von Fehlverhalten, aber hier sind einige Beispiele:

Die vorvertragliche Haftung kann nicht nur im Hinblick auf den Abschluss des ersten Vertrages, sondern auch im Hinblick auf die Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Vertrages geltend gemacht werden.

Abschluss Versprechen und Formerfordernis

Die Verpflichtung, eine zukünftige Vereinbarung zu treffen, kann vertraglich übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 OR). In diesem Sinne muss ein “Vorvertrag” alle wesentlichen Elemente des Vertrages enthalten. Folglich eröffnet er nicht nur das Recht auf Schadenersatz, sondern auch auf eine Klage auf Verurteilung zum Abschluss des versprochenen Vertrags.

Dies gilt jedoch nicht für eine Absichtserklärung (Letter of Intent), die lediglich die Pflicht begründet, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne den Vertragsschluss zu garantieren. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sieht häufig nur vor, dass die Parteien nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet sind, sondern lediglich Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehen.

Einige Vertragsarten erfordern jedoch eine schriftliche oder öffentliche Form und sind ungültig, wenn diese Formvorschriften nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist es daher schwieriger, eine vorvertragliche Haftung geltend zu machen, da die gleiche Form auch für das Vertragsversprechen erforderlich ist.

Wo das Gesetz zum Schutz der Vertragsparteien für die Gültigkeit des künftigen Vertrags eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag (Art. 22 Abs. 2 OR).

Schaden, Verursachung und Schuld

Der Grundsatz der vorvertraglichen Haftung setzt einen Schaden voraus, der einer Partei als Folge (Kausalzusammenhang) des bösgläubigen Verhaltens entstanden ist. Dabei kann es sich hauptsächlich um den erlebten Schaden (damnum emergens) oder den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) handeln.

Die Partei, die ihre Verpflichtungen verletzt, haftet nicht nur bei arglistigem Verhalten, sondern auch, wenn sie in irgendeiner Form schuldhaft gehandelt hat – sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Diese Haftung greift zumindest im Umfang des Vertrags, der von den Parteien beabsichtigt war.

Empfehlungen

Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um Ihre Verhandlungen und Geschäfte besser zu führen:

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Diskretion im Geschäftsleben ist wichtig, und die Vertraulichkeit von Verhandlungen oder der Zusammenarbeit wird sowohl von den Vertragspartnern (z. B. Vertrag über die Geheimhaltung) als auch vom Gesetzgeber (Geschäftsgeheimnis oder Datenschutz) angestrebt.

Darüber hinaus können öffentliche oder private Äusserungen über ein Unternehmen, dessen Image oder Geschäft schädigen, selbst wenn keine vertraulichen Informationen unrechtmässig offengelegt werden. Solche Äusserungen stellen häufig einen Verstoss gegen das Strafrecht, das Zivilrecht oder auch das Vertragsrecht dar.

Schliesslich sind die Normen zum Schutz personenbezogener Daten nicht nur Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums (trotz des Urheberrechts), sondern auch eine Erweiterung der Grundsätze zum Schutz der Persönlichkeit des Geschädigten sowie der Verbraucherrechte.

Das durch das Strafgesetzbuch geschützte Geheimnis

Das Gesetz sieht bereits mehrere Fälle vor, in denen die Weitergabe vertraulicher Informationen untersagt ist, da andernfalls eine Strafverfolgung droht, sei es in Form einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe.

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnutzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 StGB).

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ebenfalls strafbar für Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte sowie für Revisoren, die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater und Optometristen sowie Osteopathen und deren Hilfspersonen (Art. 321 Abs. 1 StGB).

Die gleichen Einschränkungen gelten für das berühmte Bankgeheimnis (Art. 47 BankG).

Geheimhaltung durch Vertrag geschützt

Der Geheimhaltungsvertrag ist aus mehreren Gründen nützlich. Das Strafrecht ist nicht mit dem Zivilrecht oder dem Schuldrecht identisch. Die Androhung einer strafrechtlichen Sanktion ist zwar ein guter Präventionsmechanismus, doch die vom Geschädigten gewünschte Entschädigung ist aus folgenden Gründen recht schwer zu bestimmen:

Schliesslich wird der Geheimhaltungsvertrag von den Parteien gelesen und unterschrieben, während die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Geschäftsleuten oft entgehen. Strafverfahren sind zudem sehr zeitaufwendig und der Geschädigte hat aufgrund der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Anklage zu übernehmen, nur sehr wenige Informationen.

Verleumdung und üble Nachrede

Auch wenn die an Dritte weitergegebenen Informationen über einen Geschäftspartner keine Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen enthalten, können solche Mitteilungen dem Ansehen des Geschädigten schaden. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Verleumdung und üble Nachrede Straftaten sind, die im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt werden.

Eine Üble Nachrede begeht, wer eine Person bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 StGB).

Eine Verleumdung begeht, wer eine Person wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 StGB).

Im Zivilrecht zieht eine Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten mehrere Rechte nach sich, unabhängig davon, ob es einen Vertrag darüber gibt oder nicht, insbesondere das Recht, den Richter zu fragen:

Der Geschädigte kann auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er als Folge davon erleidet, oder sogar eine Klage auf Moralische Schuld.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

Nutzung von Geheimnissen ohne Rechte

Das Strafgesetzbuch stellt nicht nur die Offenlegung von Berufsgeheimnissen unter Strafe, sondern auch deren unberechtigte Nutzung, selbst zugunsten Dritter. In Geheimhaltungsverträgen wird häufig ein Verbot der Nutzung vertraulicher Informationen für andere Zwecke als den zwischen den Parteien vereinbarten festgelegt.

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb befasst sich mit diesem Thema. Unlauter handelt, wer insbesondere:

  1. das Ergebnis einer ihm anvertrauten Arbeit, z. B. Angebote, Berechnungen oder Pläne, in unzulässiger Weise verwertet;
  2. das Arbeitsergebnis eines Dritten, z. B. Angebote, Berechnungen oder Pläne, verwertet, obwohl er weiss, dass ihm dieses Ergebnis auf unzulässige Weise übergeben oder zugänglich gemacht wurde;
  3. übernimmt durch technische Vervielfältigungsverfahren und ohne entsprechende Opfer das marktreife Arbeitsergebnis eines Dritten und verwertet es als solches.

Die Nutzung von Arbeitsergebnissen anderer, die noch kein Geschäftsgeheimnis darstellen (z. B. öffentlich zugängliche Erfindungen), ist nur strafbar, wenn der Nutzer dies ohne angemessene eigene Bemühungen tut (z. B. einfaches Kopieren und Einfügen).

Vorbehalten bleibt das Verbot der Nutzung von geistigem Eigentum wie Patenten, Urheberrechten, Industriedesigns oder Handelsmarken.

Empfehlungen

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Das gesetzliche Grundpfandrecht ist ein Rechtsinstrument des Schweizer Rechts, das die Zahlung von Kosten und Vergütungen für Arbeiten an einem Bauwerk sichert.

Das gesetzliche Grundpfandrecht kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

Bedingungen für die Errichtung

Damit das gesetzliche Grundpfandrecht für ein bestimmtes Grundstück gültig ist, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind folgende:

  1. Ein gültiger Werkvertrag (der Arbeiten).
  2. Eine gültige und einklagbare Forderung gegen den Schuldner aus dem Vertrag, die vom Eigentümer anerkannt oder vom Richter bescheinigt wurde.
  3. Eher am Tag des Beginns der Arbeiten, aber spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
  4. Der Schuldner stellt keine ausreichenden Sicherheiten.
  5. Die Miteigentumsanteile an einer Immobilie sind nicht bereits durch eine Grundlast oder ein Pfandrecht belastet.

Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn sie gemäss den Vertragsbedingungen ausgeführt wurden. Leistungen, die nachträglich in Auftrag gegeben werden, sowie Nebenarbeiten oder Nachbesserungen sind nicht eingeschlossen.

Der Schuldner des Vergütung

Der Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich die Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden.

Ist der Schuldner ein Mieter, Pächter oder eine andere zur Nutzung des Grundstücks berechtigte Person, besteht der Anspruch der Handwerker oder Unternehmer nur dann, wenn der Grundeigentümer der Ausführung der Arbeiten zugestimmt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB).

Rang der Pfandgläubiger

Ein Grundstück kann mit mehreren Pfandrechten unterschiedlichen oder gleichen Ranges belastet sein. Handwerker und Unternehmer, die über separate gesetzliche Pfandrechte verfügen, stehen dabei untereinander im gleichen Rang – unabhängig vom Datum ihrer Eintragungen (Art. 840 ZGB).

Handwerker und Unternehmer haben jedoch bestimmte Vorrechte. Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertung Anteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist (Art. 841 Abs. 1 ZGB).

Sobald der Beginn der Arbeiten auf Antrag eines Berechtigten im Grundbuch vermerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist nur Grundpfandverschreibungen eingetragen werden (Art. 841 Abs. 3 ZGB).

Auswirkungen des gesetzlichen Pfandrechts

Die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts hat mehrere Folgen. Vor allem ist die Eintragung im Grundbuch öffentlich und wird einerseits jedem Interessenten als bekannt vorausgesetzt, andererseits kann sie jedem Dritten entgegengehalten werden.

Durch die Eintragung wird die Forderung unverjährbar, sodass der Zeitablauf das Erlöschen der Forderung nicht mehr bewirken kann.

Im Falle der Nichtzahlung ist der Gläubiger berechtigt, den Verkauf der Immobilie zu verlangen, um den Verwertungserlös zur Begleichung der Forderung zu nutzen. Dabei kommt das Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung zur Anwendung.

Was muss im Vertrag für das gesetzliche Pfandrecht vereinbart werden?

Das Recht auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts ergibt sich direkt aus dem Gesetz und muss nicht ausdrücklich als Garantieoption im Vertrag festgehalten werden.

Ein Verzicht auf dieses Recht ist ausserdem in jeder Form, vor der Entstehung des Anspruchs, unwirksam.

Empfehlungen

Wenn Sie ein Handwerker oder Bauunternehmer sind, beachten Sie die folgenden Empfehlungen:

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Die vertragliche Verschuldenshaftung (Art. 97 OR) setzt nicht nur ein Verschulden des Auftragnehmers (Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit) voraus, sondern auch das Fehlen eines Mitverschuldens des Kunden, das eine Haftungsminderung oder sogar den vollständigen Ausschluss der Haftung rechtfertigen könnte.

Es gibt nämlich Pflichten des Kunden, die seine Haftung betreffen, sowie sogenannte Obliegenheiten. Obliegenheiten sind keine echten Pflichten, sondern vielmehr Voraussetzungen für die Erfüllung der Pflichten des Anbieters. Zum Beispiel:

Verzug des Gläubigers

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die Annahme der ordnungsgemäss angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen ungerechtfertigterweise verweigert, ohne die der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 91 OR).

In diesem Fall hat der Schuldner der materiellen Leistung (eine Sache) die folgenden Rechte:

Handelt es sich um eine Verpflichtung zu einer anderen als einer Sachleistung, so kann der Schuldner bei Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten (Art. 95 OR).

Nichterfüllung von Verpflichtungen des Gläubigers

Auch der Kunde (der Gläubiger der Leistung) kann bestimmte Verpflichtungen haben, vor allem die Zahlung des Preises. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag die Erfüllung der Gegenleistung verlangt, muss entweder selbst bereits erfüllt haben oder seine Leistung anbieten, es sei denn, er ist nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zur Erfüllung verpflichtet (Art. 82 OR).

Der Schuldner der Leistung kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig geworden ist, zumindest dann, wenn keine ausreichende Sicherheit gestellt wird (Art. 83 OR).

Mitverschulden des Kunden

Im Auftrag Vertrag muss der Auftraggeber (Kunde) den Auftragnehmer für den Schaden entschädigen, der durch die Ausführung des Auftrags entstanden ist, wenn er nicht beweist, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist (Art. 402 Abs. 2 OR).

Durch den Verweis auf die zivilrechtlichen Ansprüche (Art. 99 Abs. 3 OR) gilt derselbe Grundsatz der Schadensminderung bei Mitverschulden. Das bedeutet: Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einzustehen hat, zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen oder die Situation des Ersatzpflichtigen erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht mindern oder sie vollständig aufheben (Art. 44 Abs. 1 OR)

Der Leistungs Gläubiger haftet auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen, als wäre es sein eigenes Verschulden. 

Eine Reduzierung der Haftung des Schuldners ist in diesen Fällen selbst dann möglich, wenn sein eigenes Verschulden schwerwiegend war oder seine Handlungen rechtswidrig waren.

Die Zustimmung des Kunden

Wie bei vielen Verträgen besteht auch hier die Pflicht, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen, sowie die Vermutung, dass diese akzeptiert werden, wenn keine Beanstandung erfolgt. Eine solche Vermutung gilt in der Regel für alle Mängel, die der Anbieter auf übliche Weise und ohne Vorsatz oder Verschweigen hätte erkennen können.

Es wird auch allgemein angenommen, dass unentgeltlich (oder gegen geringe Bezahlung) erbrachte Dienstleistungen ein hohes Risiko beinhalten, dessen sich der Geschädigte bewusst sein sollte.

Empfehlungen

Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um mit Schadenersatzansprüchen besser umgehen zu können:

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