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Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, ihre Verhandlungen abzubrechen und auf den Abschluss eines diskutierten Vertrags zu verzichten (Art. 19 OR in fine).

Obwohl eine vertragliche Verpflichtung grundsätzlich erst durch einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag entsteht, kann bereits vor Vertragsabschluss eine Haftung bestehen. Die Parteien sind dazu verpflichtet, in gutem Glauben zu verhandeln und widersprüchliches Verhalten zu unterlassen.

Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ein offenkundiger Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Pflichten des guten Glaubens

Der gute Glaube ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 5 BV). Während der Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags müssen die Parteien folgende Anforderungen erfüllen:

Bereits vor Vertragsabschluss kann der Grundsatz von Treu und Glauben ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen, das ihnen gegenseitige Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung, entsprechend ihren wahren Absichten zu verhandeln.

Das Scheitern von Verhandlungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur Haftung einer Partei. Eine Haftung entsteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen abbricht oder sich aus böser Absicht weigert, sie fortzusetzen (culpa in contrahendo).

Bösgläubiges Verhalten

Es gibt keine erschöpfende Liste von Fehlverhalten, aber hier sind einige Beispiele:

Die vorvertragliche Haftung kann nicht nur im Hinblick auf den Abschluss des ersten Vertrages, sondern auch im Hinblick auf die Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Vertrages geltend gemacht werden.

Abschluss Versprechen und Formerfordernis

Die Verpflichtung, eine zukünftige Vereinbarung zu treffen, kann vertraglich übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 OR). In diesem Sinne muss ein “Vorvertrag” alle wesentlichen Elemente des Vertrages enthalten. Folglich eröffnet er nicht nur das Recht auf Schadenersatz, sondern auch auf eine Klage auf Verurteilung zum Abschluss des versprochenen Vertrags.

Dies gilt jedoch nicht für eine Absichtserklärung (Letter of Intent), die lediglich die Pflicht begründet, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne den Vertragsschluss zu garantieren. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sieht häufig nur vor, dass die Parteien nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet sind, sondern lediglich Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehen.

Einige Vertragsarten erfordern jedoch eine schriftliche oder öffentliche Form und sind ungültig, wenn diese Formvorschriften nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist es daher schwieriger, eine vorvertragliche Haftung geltend zu machen, da die gleiche Form auch für das Vertragsversprechen erforderlich ist.

Wo das Gesetz zum Schutz der Vertragsparteien für die Gültigkeit des künftigen Vertrags eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag (Art. 22 Abs. 2 OR).

Schaden, Verursachung und Schuld

Der Grundsatz der vorvertraglichen Haftung setzt einen Schaden voraus, der einer Partei als Folge (Kausalzusammenhang) des bösgläubigen Verhaltens entstanden ist. Dabei kann es sich hauptsächlich um den erlebten Schaden (damnum emergens) oder den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) handeln.

Die Partei, die ihre Verpflichtungen verletzt, haftet nicht nur bei arglistigem Verhalten, sondern auch, wenn sie in irgendeiner Form schuldhaft gehandelt hat – sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Diese Haftung greift zumindest im Umfang des Vertrags, der von den Parteien beabsichtigt war.

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Diskretion im Geschäftsleben ist wichtig, und die Vertraulichkeit von Verhandlungen oder der Zusammenarbeit wird sowohl von den Vertragspartnern (z. B. Vertrag über die Geheimhaltung) als auch vom Gesetzgeber (Geschäftsgeheimnis oder Datenschutz) angestrebt.

Darüber hinaus können öffentliche oder private Äusserungen über ein Unternehmen, dessen Image oder Geschäft schädigen, selbst wenn keine vertraulichen Informationen unrechtmässig offengelegt werden. Solche Äusserungen stellen häufig einen Verstoss gegen das Strafrecht, das Zivilrecht oder auch das Vertragsrecht dar.

Schliesslich sind die Normen zum Schutz personenbezogener Daten nicht nur Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums (trotz des Urheberrechts), sondern auch eine Erweiterung der Grundsätze zum Schutz der Persönlichkeit des Geschädigten sowie der Verbraucherrechte.

Das durch das Strafgesetzbuch geschützte Geheimnis

Das Gesetz sieht bereits mehrere Fälle vor, in denen die Weitergabe vertraulicher Informationen untersagt ist, da andernfalls eine Strafverfolgung droht, sei es in Form einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe.

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnutzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 StGB).

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ebenfalls strafbar für Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte sowie für Revisoren, die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater und Optometristen sowie Osteopathen und deren Hilfspersonen (Art. 321 Abs. 1 StGB).

Die gleichen Einschränkungen gelten für das berühmte Bankgeheimnis (Art. 47 BankG).

Geheimhaltung durch Vertrag geschützt

Der Geheimhaltungsvertrag ist aus mehreren Gründen nützlich. Das Strafrecht ist nicht mit dem Zivilrecht oder dem Schuldrecht identisch. Die Androhung einer strafrechtlichen Sanktion ist zwar ein guter Präventionsmechanismus, doch die vom Geschädigten gewünschte Entschädigung ist aus folgenden Gründen recht schwer zu bestimmen:

Schliesslich wird der Geheimhaltungsvertrag von den Parteien gelesen und unterschrieben, während die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Geschäftsleuten oft entgehen. Strafverfahren sind zudem sehr zeitaufwendig und der Geschädigte hat aufgrund der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Anklage zu übernehmen, nur sehr wenige Informationen.

Verleumdung und üble Nachrede

Auch wenn die an Dritte weitergegebenen Informationen über einen Geschäftspartner keine Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen enthalten, können solche Mitteilungen dem Ansehen des Geschädigten schaden. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Verleumdung und üble Nachrede Straftaten sind, die im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt werden.

Eine Üble Nachrede begeht, wer eine Person bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 StGB).

Eine Verleumdung begeht, wer eine Person wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 StGB).

Im Zivilrecht zieht eine Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten mehrere Rechte nach sich, unabhängig davon, ob es einen Vertrag darüber gibt oder nicht, insbesondere das Recht, den Richter zu fragen:

Der Geschädigte kann auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er als Folge davon erleidet, oder sogar eine Klage auf Moralische Schuld.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

Nutzung von Geheimnissen ohne Rechte

Das Strafgesetzbuch stellt nicht nur die Offenlegung von Berufsgeheimnissen unter Strafe, sondern auch deren unberechtigte Nutzung, selbst zugunsten Dritter. In Geheimhaltungsverträgen wird häufig ein Verbot der Nutzung vertraulicher Informationen für andere Zwecke als den zwischen den Parteien vereinbarten festgelegt.

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb befasst sich mit diesem Thema. Unlauter handelt, wer insbesondere:

  1. das Ergebnis einer ihm anvertrauten Arbeit, z. B. Angebote, Berechnungen oder Pläne, in unzulässiger Weise verwertet;
  2. das Arbeitsergebnis eines Dritten, z. B. Angebote, Berechnungen oder Pläne, verwertet, obwohl er weiss, dass ihm dieses Ergebnis auf unzulässige Weise übergeben oder zugänglich gemacht wurde;
  3. übernimmt durch technische Vervielfältigungsverfahren und ohne entsprechende Opfer das marktreife Arbeitsergebnis eines Dritten und verwertet es als solches.

Die Nutzung von Arbeitsergebnissen anderer, die noch kein Geschäftsgeheimnis darstellen (z. B. öffentlich zugängliche Erfindungen), ist nur strafbar, wenn der Nutzer dies ohne angemessene eigene Bemühungen tut (z. B. einfaches Kopieren und Einfügen).

Vorbehalten bleibt das Verbot der Nutzung von geistigem Eigentum wie Patenten, Urheberrechten, Industriedesigns oder Handelsmarken.

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Das gesetzliche Grundpfandrecht ist ein Rechtsinstrument des Schweizer Rechts, das die Zahlung von Kosten und Vergütungen für Arbeiten an einem Bauwerk sichert.

Das gesetzliche Grundpfandrecht kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

Bedingungen für die Errichtung

Damit das gesetzliche Grundpfandrecht für ein bestimmtes Grundstück gültig ist, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind folgende:

  1. Ein gültiger Werkvertrag (der Arbeiten).
  2. Eine gültige und einklagbare Forderung gegen den Schuldner aus dem Vertrag, die vom Eigentümer anerkannt oder vom Richter bescheinigt wurde.
  3. Eher am Tag des Beginns der Arbeiten, aber spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
  4. Der Schuldner stellt keine ausreichenden Sicherheiten.
  5. Die Miteigentumsanteile an einer Immobilie sind nicht bereits durch eine Grundlast oder ein Pfandrecht belastet.

Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn sie gemäss den Vertragsbedingungen ausgeführt wurden. Leistungen, die nachträglich in Auftrag gegeben werden, sowie Nebenarbeiten oder Nachbesserungen sind nicht eingeschlossen.

Der Schuldner des Vergütung

Der Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich die Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden.

Ist der Schuldner ein Mieter, Pächter oder eine andere zur Nutzung des Grundstücks berechtigte Person, besteht der Anspruch der Handwerker oder Unternehmer nur dann, wenn der Grundeigentümer der Ausführung der Arbeiten zugestimmt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB).

Rang der Pfandgläubiger

Ein Grundstück kann mit mehreren Pfandrechten unterschiedlichen oder gleichen Ranges belastet sein. Handwerker und Unternehmer, die über separate gesetzliche Pfandrechte verfügen, stehen dabei untereinander im gleichen Rang – unabhängig vom Datum ihrer Eintragungen (Art. 840 ZGB).

Handwerker und Unternehmer haben jedoch bestimmte Vorrechte. Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertung Anteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist (Art. 841 Abs. 1 ZGB).

Sobald der Beginn der Arbeiten auf Antrag eines Berechtigten im Grundbuch vermerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist nur Grundpfandverschreibungen eingetragen werden (Art. 841 Abs. 3 ZGB).

Auswirkungen des gesetzlichen Pfandrechts

Die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts hat mehrere Folgen. Vor allem ist die Eintragung im Grundbuch öffentlich und wird einerseits jedem Interessenten als bekannt vorausgesetzt, andererseits kann sie jedem Dritten entgegengehalten werden.

Durch die Eintragung wird die Forderung unverjährbar, sodass der Zeitablauf das Erlöschen der Forderung nicht mehr bewirken kann.

Im Falle der Nichtzahlung ist der Gläubiger berechtigt, den Verkauf der Immobilie zu verlangen, um den Verwertungserlös zur Begleichung der Forderung zu nutzen. Dabei kommt das Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung zur Anwendung.

Was muss im Vertrag für das gesetzliche Pfandrecht vereinbart werden?

Das Recht auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts ergibt sich direkt aus dem Gesetz und muss nicht ausdrücklich als Garantieoption im Vertrag festgehalten werden.

Ein Verzicht auf dieses Recht ist ausserdem in jeder Form, vor der Entstehung des Anspruchs, unwirksam.

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Die vertragliche Verschuldenshaftung (Art. 97 OR) setzt nicht nur ein Verschulden des Auftragnehmers (Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit) voraus, sondern auch das Fehlen eines Mitverschuldens des Kunden, das eine Haftungsminderung oder sogar den vollständigen Ausschluss der Haftung rechtfertigen könnte.

Es gibt nämlich Pflichten des Kunden, die seine Haftung betreffen, sowie sogenannte Obliegenheiten. Obliegenheiten sind keine echten Pflichten, sondern vielmehr Voraussetzungen für die Erfüllung der Pflichten des Anbieters. Zum Beispiel:

Verzug des Gläubigers

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die Annahme der ordnungsgemäss angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen ungerechtfertigterweise verweigert, ohne die der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 91 OR).

In diesem Fall hat der Schuldner der materiellen Leistung (eine Sache) die folgenden Rechte:

Handelt es sich um eine Verpflichtung zu einer anderen als einer Sachleistung, so kann der Schuldner bei Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten (Art. 95 OR).

Nichterfüllung von Verpflichtungen des Gläubigers

Auch der Kunde (der Gläubiger der Leistung) kann bestimmte Verpflichtungen haben, vor allem die Zahlung des Preises. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag die Erfüllung der Gegenleistung verlangt, muss entweder selbst bereits erfüllt haben oder seine Leistung anbieten, es sei denn, er ist nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zur Erfüllung verpflichtet (Art. 82 OR).

Der Schuldner der Leistung kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig geworden ist, zumindest dann, wenn keine ausreichende Sicherheit gestellt wird (Art. 83 OR).

Mitverschulden des Kunden

Im Auftrag Vertrag muss der Auftraggeber (Kunde) den Auftragnehmer für den Schaden entschädigen, der durch die Ausführung des Auftrags entstanden ist, wenn er nicht beweist, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist (Art. 402 Abs. 2 OR).

Durch den Verweis auf die zivilrechtlichen Ansprüche (Art. 99 Abs. 3 OR) gilt derselbe Grundsatz der Schadensminderung bei Mitverschulden. Das bedeutet: Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einzustehen hat, zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen oder die Situation des Ersatzpflichtigen erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht mindern oder sie vollständig aufheben (Art. 44 Abs. 1 OR)

Der Leistungs Gläubiger haftet auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen, als wäre es sein eigenes Verschulden. 

Eine Reduzierung der Haftung des Schuldners ist in diesen Fällen selbst dann möglich, wenn sein eigenes Verschulden schwerwiegend war oder seine Handlungen rechtswidrig waren.

Die Zustimmung des Kunden

Wie bei vielen Verträgen besteht auch hier die Pflicht, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen, sowie die Vermutung, dass diese akzeptiert werden, wenn keine Beanstandung erfolgt. Eine solche Vermutung gilt in der Regel für alle Mängel, die der Anbieter auf übliche Weise und ohne Vorsatz oder Verschweigen hätte erkennen können.

Es wird auch allgemein angenommen, dass unentgeltlich (oder gegen geringe Bezahlung) erbrachte Dienstleistungen ein hohes Risiko beinhalten, dessen sich der Geschädigte bewusst sein sollte.

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In diesem Blog werden wir die wichtigsten Unterschiede zwischen:

Ob das Verschulden einer Person dem Unternehmen, das sie beschäftigt, zugerechnet wird, hängt vom Status dieser Person im Verhältnis zum Unternehmen, der Art der übertragenen Aufgaben sowie den Umständen des Vertrags mit dem Endkunden ab.

Delegation autorisieren

Wenn der Auftragnehmer nicht autorisiert ist, Dienstleistungen an Dritte zu delegieren, ausser an unterstellte Mitarbeiter, stellt die unzulässige Delegation bereits eine vorsätzliche Vertragsverletzung dar und kann zu einer Haftung für Folgeschäden führen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen, es sei denn, er ist autorisiert, sie auf Dritte zu übertragen, wird durch die Umstände dazu gezwungen oder es besteht eine branchenübliche Praxis, die eine Substitution der Vollmacht erlaubt (Art. 398 Abs. 3 OR). Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen der Person, die er unbefugt an seine Stelle gesetzt hat, als wären es seine eigenen (Art. 399 Abs. 1 OR).

Dasselbe gilt für Werke (Werkvertrag), bei denen der Unternehmer zur persönlichen Ausführung oder zur Ausführung unter persönlicher Leitung verpflichtet ist, es sei denn, dass nach der Art des Werkes seine Fähigkeiten von geringer Bedeutung sind (Art. 364 Abs. 2 OR).

Verantwortung für Direktoren

Der Direktor kann zwei kumulierbare Funktionen übernehmen, die eines Arbeitnehmers und die eines Mitglieds der Verwaltung einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

In diesem Fall gibt es für die Gesellschaft keine Möglichkeit, sich von der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten Schadens zu befreien, insbesondere weil die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Geschäftsführer Organe der Gesellschaft sind und die Gesellschaft durch die Organe handelt. Die Handlungen der Organe der Gesellschaft sind der Gesellschaft in jedem Fall zuzurechnen.

Unter dieser Voraussetzung kann die Aktiengesellschaft gegen das Mitglied des Verwaltungsrats vorgehen, da es für den Schaden haftet, den es der Gesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat zufügt (Art. 754 OR). Dasselbe gilt für die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 827 OR).

Haftung für Hilfspersonen

Wer die Erfüllung der Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (Art. 101 Abs. 1 OR).

Jede andere externe Person oder Firma, an die der Dienstleister die Aufgabenerfüllung delegiert oder weiter vergibt, gilt als “Hilfsperson” (mit Ausnahme von Stellvertreter, auf die wir weiter unten eingehen werden). Zwar ist die Vertragserfüllung durch eigenes Personal immer noch autorisiert, doch haftet der Dienstleister für deren Fehler wie für seinen eigenen.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Verschulden der Hilfsperson dem Hauptlieferanten zugerechnet wird. Die Tatsache, dass eine Hilfsperson weniger qualifiziert ist und ihr Verschuldensgrad daher geringer ist, entlastet den Lieferanten jedoch in der Regel nicht. Der Kunde erwartet eine Dienstleistung in der vom Lieferanten zugesagten Qualität, wie sie aus dem Hauptvertrag hervorgeht.

Haftung für Stellvertreter

War ein Auftraggeber zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR). Im Unterschied zu anderen Hilfspersonen leistet das Stellvertreter keine untergeordnete oder zweitrangige Aufgabe, sondern ersetzt den ursprünglichen Auftragnehmer fast bei der Aufgabenerfüllung.

Unter diesen Umständen wäre es schwierig, den ursprünglichen Auftragnehmer für das Fehlverhalten des Stellvertreters haftbar zu machen. Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn er den Stellvertreter mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Allerdings ist die Aufsichtspflicht aufgrund der Art der ausgelagerten Aufgaben in der Regel gering.

Direkte Aktion gegen Hilfspersonen

Der Arbeitnehmer haftet jedoch für den Schaden, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt (Art. 321e OR). Andere Dienstleister haften aufgrund ihres Vertrags für Schäden (Art. 97 OR).

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson auch direkt gegenüber dem Kunden, der den Schaden erlitten hat, haftbar gemacht werden, wenn er oder sie gegen das Gesetz verstösst. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer zivilrechtlich zur Schadenersatzleistung verpflichtet werden (Art. 41 OR). Das Zivilrecht setzt für eine Klage auf Schadenersatz keinen Vertrag zwischen den Parteien voraus.

Direkte Klage gegen die Stellvertreter

Als Ausgleich für die relativ einfache Befreiung des Auftragnehmers von den Fehlern der Substituten kann der Auftraggeber die Rechte, die der Auftragnehmer gegen die Person hat, die er an seine Stelle gesetzt hat, direkt gegen diese Person geltend machen (Art. 399 Abs. 3 OR).

  1. Diese Klage wird erstens durch den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eingeschränkt, da der Auftraggeber grundsätzlich nicht mehr Rechte erhalten darf, als er nach dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer hätte.
  2. Zweitens darf der Stellvertreter nicht mehr Verantwortung übernehmen, als im Vertrag mit dem Auftragnehmer vereinbart wurde.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine direkte Klage des Auftraggebers auch möglich ist, wenn eine solche Ersetzung unrechtmässig vorgenommen wurde.

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Empfehlungen

Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um die vertragliche Haftung besser handhaben zu können:

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Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäss bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 97 OR). 

Eine im Voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). 

Aus dem Schweizer Recht ergibt sich, dass Ansprüche auf vertraglichen Schadensersatz den folgenden Grundsätzen folgen: 

Die ausschliessliche Vereinbarung der Haftung ist zulässig, wird aber durch die Beschränkungen des Obligationenrechts eingeschränkt. 

Existenz der vertraglichen Haftung 

Eine Klausel, die die Haftung ausschliesst, setzt vor allem voraus, dass es eine solche Haftung gibt, d. h. folgendes:  

  1. Eine Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung. 
  2. Ein Schaden. 
  3. Ein kausaler Zusammenhang. 
  4. Ein Verschulden (widerlegbare Vermutung im Vertragsrecht). 

Folglich muss der Gläubiger die oben genannten Elemente beweisen, bevor sich der Schuldner auf eine einschränkende Klausel berufen kann. 

Bedeutung des Grades der Schuld 

Denn die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann nie beschränkt werden; diese sind von “leichter” Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Vorsatz setzt immer vorsätzliches Verhalten voraus, weshalb das Gesetz die Haftungsbeschränkung in diesen Fällen zu Recht ausschliesst. 

Nach der Rechtsprechung stellt die Verletzung elementarer Vorsichtsregeln, deren Einhaltung für jede vernünftige Person unter denselben Umständen geboten gewesen wäre, eine grobe Fahrlässigkeit dar. 

Eine leichte Fahrlässigkeit begeht dagegen, wer nicht alle Vorsicht walten lässt, die man von ihm hätte erwarten können, ohne dass sein – nicht entschuldbares – Verschulden jedoch als Verstoss gegen die elementarsten Vorsichtsregeln angesehen werden kann. 

Der Richter beurteilt (Art. 4 ZGB) die Handlungen des fahrlässigen Täters unter Bezugnahme auf die Sorgfalt, die die andere Partei u. a. aufgrund der Vertragsklauseln und der beruflichen Gepflogenheiten erwarten durfte. 

Grundsätzlich ist jede Verletzung der beruflichen Normen eine schwere Verfehlung, z. B. wenn ein Arbeiter die Sicherheitsnormen auf einer Baustelle ignoriert. 

Haftung für leichte Schuld immer ausgeschlossen? 

Selbst bei leichtem Verschulden ist es möglich, eine einschränkende Klausel für nichtig zu erklären, wenn der Gläubiger, als er die Suche nach dem Schuldner aufgab, in dessen Diensten stand oder wenn die Haftung aus der Ausübung eines von der Behörde konzessionierten Gewerbes resultiert (Art. 101 Abs. 3 OR). Eine solche Klausel ist jedoch nicht automatisch unzulässig, sondern es obliegt dem Richter, nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine solche Klausel anwendbar ist oder nicht. 

Quid der verschuldensunabhängigen Haftung? 

Es gibt vertragliche Verpflichtungen, deren Verletzung eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nach sich zieht. Zum Beispiel ist ein Verkäufer objektiv für die Qualität der Ware verantwortlich. 

Allerdings kann auch seine Haftung für Folgeschäden beschränkt werden, jedoch ebenfalls nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Klausel, die die Garantie aufhebt oder einschränkt, ist nichtig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Defekte der Ware arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). 

Ein weiteres Beispiel betrifft den Monatsmietzins. Das Gesetz sieht eine Hauptpflicht des Vermieters vor, die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum Gebrauch, zu dem sie gemietet wurde, geeigneten Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu unterhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Abweichungen von dieser Regel sind in Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume nichtig (Art. 256 Abs. 2 OR). 

Gilt die Haftungsbeschränkung für alle Schäden? 

Es gibt weitere Bestimmungen in spezielleren Gesetzen, die weitere Einschränkungen der Haftungsbeschränkung vorsehen. 

Die körperliche Unversehrtheit ist absolut geschützt vor dem Ausschluss der Haftung. Dasselbe gilt für die persönliche und psychische Integrität, zumindest ausserhalb des Bereichs der medizinischen Leistungen. 

Wie steht es mit zivilrechtlichen Ansprüchen? 

Es ist korrekt, dass bestimmte Verstösse sowohl eine Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) als auch eine Gesetzesverletzung (zivilrechtliche Haftung) darstellen können. Wer einem anderen vorsätzlich, fahrlässig oder unvorsichtigerweise auf rechtswidrige Weise einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet (Art. 41 OR). 

Es sei darauf hingewiesen, dass Eigentums- und Körperverletzungen durch die Schweizer Rechtsordnung geschützt sind, sodass ein Verstoss gegen ein bestimmtes Gesetz nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zum Vertragsrecht muss der Geschädigte jedoch ein Verschulden nachweisen. 

Eine vorherige Zustimmung zum Haftungsausschluss gilt auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen, allerdings ebenfalls mit gesetzlichen Einschränkungen. Wie bereits erwähnt, ist es nicht möglich, die Haftung für Körperverletzung auszuschliessen. 

Empfehlungen 

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