Häufig gestellte Fragen
Ab der Steuerperiode 2025 können Steuerpflichtige ihre MWST-Abrechnung einmal jährlich einreichen.
Ziel dieser Reform ist es, den Abrechnungs- und Zahlungsprozess zu vereinfachen, die Kosten für Unternehmen zu senken und den Verwaltungsaufwand für die Eidgenössische Steuerverwaltung zu reduzieren.
Diese Option steht jedoch nicht allen Unternehmen zur Verfügung und kann nicht jederzeit gewählt werden. Bei Nichteinhaltung der strengen Voraussetzungen kann eine verpflichtende Rückkehr zur vierteljährlichen Abrechnung erforderlich werden.
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Unter Einhaltung der Bedingungen, insbesondere der maximalen Umsatzschwelle und der Vermeidung von Verzögerungen, kann jedes Unternehmen jährlich abrechnen. Laut der Botschaft des Bundesrates steht diese Option auch Unternehmen offen (BB 2021 2363, S. 50 f.) :
Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind.
Auch für Gruppen von Steuerpflichtigen ist die jährliche Abrechnung möglich, sowohl für die interne Abrechnung der einzelnen Gruppenmitglieder als auch für die konsolidierte Abrechnung der gesamten Gruppe.
Statistiken aus dem Jahr 2018 zeigen, dass diese Option über 94 % der Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.
Die jährliche MWST-Abrechnung kann auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgen, sofern der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen 5’005’000 Franken nicht überschreitet (Art. 35 Abs. 1 bis Bst. b MWSTG).
In dieser Berechnung sind nicht enthalten :
Für Unternehmen, die neu als steuerpflichtige Personen registriert werden, ist der voraussichtliche Umsatz für die ersten 12 Monate inklusive Mehrwertsteuer zu schätzen (Art. 76a Abs. 2 MWSTV). Dieser Zeitraum wird monats basiert und nicht kalenderjährlich berechnet.
Beispiel: Ein Unternehmen, das am 1. April 2025 als mehrwertsteuerpflichtig registriert wird und einen geschätzten Monatsumsatz von 500’000 Franken erzielt, kann die jährliche Abrechnung nicht nutzen. Grund: Der voraussichtliche Umsatz in den ersten 12 Monaten beträgt 6 Mio. Franken, auch wenn der Umsatz bis Ende 2025 lediglich 4’500’000 Franken beträgt.
Die Schätzung des Umsatzes in der Zukunft betrifft neu steuerpflichtige Unternehmen, die aber nicht unbedingt neu im Handelsregister eingetragen sind. Wenn also ein Unternehmen, das befreit war – z.B. aufgrund von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen waren – beschliesst, ab der Steuerperiode 2025 steuerpflichtig zu werden, muss auch den zu erwartenden Umsatz berechnen, unabhängig davon, welcher Umsatz effektiv im Jahr 2024 oder vorherig erzielt wurde.
Beispiel: Eine steuerbefreite Gesellschaft hat im Jahr 2024 einen Umsatz von 6 000 000 Franken erzielt. Aufgrund des Verkaufs eines Geschäftsbereichs Ende 2024 sinkt der geschätzte Umsatz für 2025 auf 3 000 000. Wenn sie sich entscheidet, auf die Befreiung für Anfang 2025 zu verzichten, hat sie das Recht, die jährliche Abrechnung anzuwenden.
Bereits steuerpflichtige Unternehmen, die ab 2025 auf die jährliche Abrechnung umstellen wollen, können dies hingegen nur, wenn der Maximalumsatz in der vorherigen Steuerperiode nicht überschritten wurde (Art. 76b Abs. 2 Bst. a MWSTV). Die Steuerperiode entspricht in der Regel dem Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG), es sei denn, die ESTV autorisiert eine andere Steuerperiode, die dem verschobenen Geschäftsjahr entspricht (Art. 34 Abs. 3 MWSTG).
Wird der Umsatz von 5’005’000 Franken überschritten, ist die jährliche Abrechnung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Der obligatorische Wechsel zur vierteljährlichen Abrechnung tritt jedoch erst ein, wenn der Umsatz in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wurde. In diesem Fall entfällt die Option der jährlichen Abrechnung ab Beginn der vierten Steuerperiode (Art. 76c Abs. 2 Bst. a MWSTV).
Die zweite Voraussetzung für die Anwendung der jährlichen Abrechnung verlangt, dass die steuerpflichtigen Unternehmen in den drei vorherigen Steuerperioden oder, falls die Steuerpflicht weniger lange gedauert hat, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen eingereicht und alle Steuerforderungen fristgerecht bezahlt haben (Art. 76b Abs. 2 Bst. b MWSTV).
Wenn ein Unternehmen zusätzliche Fristen beantragt hat, die von der Verwaltung gewährt wurden, und diese Fristen eingehalten wurden, ist auch die Voraussetzung des Gesetzes erfüllt.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Verwaltung bei Verzögerungen eine Mahnung oder Betreibung eingeleitet hat. Bereits eine verspätete Teilzahlung kann die Einhaltung der Vorgaben gefährden (Art. 35a Abs. 1 MWSTG).
Änderungen müssen stets zu Beginn einer Steuerperiode erfolgen (Art. 35a Abs. 4 MWSTG). Wird ein Antrag nicht fristgerecht eingereicht, kann ein neuer Antrag erst für die nächste Steuerperiode gestellt werden.
Neu steuerpflichtige Unternehmen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer beantragen, ob sie die jährliche Abrechnung anwenden wollen (Art. 76a Abs. 1 MWSTV). Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, kann die steuerpflichtige Person die Anwendung der jährlichen Abrechnung erst auf den Beginn der nächsten Steuerperiode beantragen (Art. 76a Abs. 3 MWSTV).
Unternehmen, die bereits im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind und für die jährliche Abrechnung optieren möchten, müssen den Antrag spätestens 60 Tage nach Beginn der betreffenden Steuerperiode einreichen (Art. 76b Abs. 1 MWSTV). Entspricht die Steuerperiode dem Kalenderjahr, läuft diese Frist am 28. Februar 2025 ab.
Wie lange ist die Frist für die Einreichung der Jahresabrechnung?
Bei Anwendung der jährlichen Abrechnung beträgt die Frist für die Einreichung der Abrechnung 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder dem Ende der Steuerpflicht (Art. 71 Abs. 2 MWSTG).
Muss das MwSt.-Framing bei einer jährlichen Abrechnung durchgeführt werden?
Für die Erstellung einer jährlichen MWST-Abrechnung ist der Abschluss des Jahresabschlusses nicht erforderlich. Steuerpflichtige, die die jährliche Abrechnung anwenden, haben das Recht, innerhalb von 180 Tagen nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres eine berichtigte Abrechnung einzureichen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG).
Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu entrichten (Art. 86 Abs. 1 MWSTG), dies unabhängig von der gewählten Abrechnung Periodizität (Art. 86 Abs. 10 MWSTG).
Bei einer jährlichen Abrechnung wird die Steuer bereits während der laufenden Steuerperiode in Form von Raten erhoben. Die Höhe dieser Raten legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest (Art. 86a Abs. 1 MWSTG). Ändert ein steuerpflichtiges Unternehmen die Abrechnung Periodizität, basieren die Akontozahlungen auf der Steuerforderung der vorherigen Steuerperiode. Ist diese nicht verfügbar, erfolgt die Berechnung durch eine Schätzung der Verwaltung (Art. 86a Abs. 2 MWSTG).
Bei neu steuerpflichtigen Unternehmen basiert die Schätzung auf der Höhe der in der ersten Steuerperiode zu erwartenden Steuerforderung (Art. 86a Abs. 2 letzter Satz MWSTG). Um die Steuerforderung zu schätzen, muss eine allfällige Vorsteuer berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die Saldosteuersätze für die Schätzung von Akontozahlungen anwenden, auch wenn die effektive Methode vom Steuerpflichtigen gewählt wird.
Beispiel: Eine Schreinerei wird am 1. Januar ins Register der steuerpflichtigen Personen aufgenommen. Sie entscheidet sich für die effektive Abrechnungsmethode und eine jährliche Abrechnung. Bei der Anmeldung zur MWST schätzt sie ihren erwarteten Jahresumsatz auf 300’000 Franken. Die ESTV berechnet daraufhin eine Steuerforderung von 10’500 Franken, basierend auf dem für Schreinereien geltenden Saldosteuersatz von 3,5 %.
Die Anzahlungsbeträge können gerundet werden (BB 2021 2363, S. 57). Wenn die geschätzte Anzahlung einen geringfügigen Betrag aufweist, wird sie aus Gründen der Erhebung Effizienz nicht in Rechnung gestellt (Art. 86a Abs. 4 MWSTG). Gemäss der ihr übertragenen Kompetenz (Art. 108 Bst. d MWSTG) schätzte das EFD diese Kleinstbeträge bei der effektiven Methode auf 500 Franken pro Akontozahlung und bei der Saldosteuersatzmethode auf 1 000 Franken pro Akontozahlung.
Bei der effektiven Methode leistet der Steuerpflichtige drei gleich hohe Raten, die jeweils ein Viertel der geschätzten jährlichen Steuerforderung entsprechen (Art. 86a Abs. 3 MWSTG). Die Zahlungen sind 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode fällig (Art. 86a Abs. 6 Bst. a MWSTG).
Beispiel: Die geschätzte Steuerforderung beläuft sich auf 10 500 Franken. Auf dieser Grundlage stellt die ESTV drei Akontozahlungen in Höhe von je 2 625 Franken in Rechnung, was einem Viertel der Steuerforderung entspricht.
Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode zahlt der Steuerpflichtige innerhalb von 240 Tagen nach Beginn der Steuerperiode eine Anzahlung in Höhe von ½ der geschätzten Steuerforderung (Art. 86a Abs. 6 Bst. b MWSTG).
Ein allfälliger Saldo wird innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperiode bezahlt, sofern zutreffend (Art. 86 Abs. 1 und Art. 86a Abs. 7 MWSTG).
Beispiel: Die Schreinerei zahlt drei Akontozahlungen von 2 625 Franken, jeweils am Ende der Monate Mai, August und November. Im Februar des Folgejahres legte sie die Jahresabrechnung vor, aus der sich eine Steuerforderung von 8 500 Franken ergibt. Ende Februar muss sie also eine Abschlusszahlung von 625 Franken leisten.
Umgekehrt wird ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen an diesen zurückerstattet (Art. 88 Abs. 1 MWSTG).
Beispiel: Die Schreinerei leistet drei Akontozahlungen von jeweils 2’625 Franken, fällig Ende Mai, August und November. Im Februar des Folgejahres reicht sie ihre Jahresabrechnung ein, die eine tatsächliche Steuerforderung von 7’400 Franken ausweist. Dadurch entsteht ein Überschuss von 475 Franken, den die ESTV innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet oder gemäss Artikel 88 Absatz 2 MWSTG verrechnet.
Wie kann ich die Anzahlungen ändern?
Ist die steuerpflichtige Person der Ansicht, dass die Akontozahlungen zu hoch oder zu niedrig sind, kann sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Anpassung der Akontozahlungen beantragen (Art. 86a Abs. 5 MWSTG). Ein Antrag auf Änderung der Akontozahlungen ist nur vor deren Fälligkeit möglich (Art. 76d MWSTV), d.h. spätestens 10 Tage vor dem Fälligkeitsdatum. Ausserdem kann der Antrag für jede Akontozahlung einzeln gestellt werden, nicht für jede Steuerperiode zusammengenommen.
Beispiel: In der vorherigen Steuerperiode ergab die Abrechnung der steuerpflichtigen Person eine Steuerforderung von 32’000 Franken. Die ESTV stellte daraufhin drei Rechnungen über jeweils 8’000 Franken aus. Da das Geschäft im laufenden Jahr weniger gut lief als erwartet, beantragte die steuerpflichtige Person im Sommer bei der ESTV, die zweite und dritte Akontozahlung zu halbieren. Die ESTV bewilligte den Antrag und stellte daraufhin neue Rechnungen über jeweils 4’000 Franken für die zweite und dritte Rate aus.
Hat die steuerpflichtige Person jedoch eine Herabsetzung der Akontozahlungen beantragt, kann die Bewilligung zur Erstellung einer jährlichen Abrechnung von der Bundesverwaltung widerrufen werden, wenn für die laufende Steuerperiode die Summe der Akontozahlungen im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung die folgenden Werte unterschreitet (Art. 76c Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 MWSTV):
Was passiert bei verspäteten Abschlagszahlungen?
Bei verspäteter Akontozahlung ist der Verzugszins ohne Mahnung geschuldet (Art. 87 Abs. 1 bis MWSTG). Hingegen ist kein Verzugszins geschuldet, wenn die Akontozahlungen bei jährlicher Abrechnung fristgerecht und vollständig bezahlt werden, auch wenn die Steuerforderung der laufenden Steuerperiode sehr deutlich höher ist als diejenige der vorherigen Steuerperiode (BB 2021 2363, S. 59). Der Verzugszins wird nicht für jede einzelne Rate in Rechnung gestellt, sondern erst, nachdem die Schlusszahlung für die gesamte Steuerperiode eingegangen ist (BB 2021 2363, S. 59).
Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt Ende Mai eine Anzahlung von 8 000 Franken. Nach dem Antrag auf Herabsetzung der Akontozahlung auf 4 000 Franken aufgrund eines erhofften Umsatzeinbruchs erhält und bezahlt der Steuerpflichtige die zweite und dritte Akontozahlung von je 4 000 Franken fristgerecht. Die Jahresabrechnung weist eine Gesamt Steuerforderung von 25 000 aus, woraus sich eine Restschuld von 9 000 ergibt, die der Steuerpflichtige fristgerecht bezahlt. Trotz der ungenügenden Schätzung der Raten durch den Steuerpflichtigen sind keine Verzugszinsen geschuldet.
Zusätzlich kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung widerrufen, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt (Art. 35a Abs. 1 MWSTG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die ESTV eine Betreibung zur Eintreibung der Forderungen einleiten musste (Art. 76c Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 MWSTV). Die Betreibung wird eingeleitet, wenn die steuerpflichtige Person den geschuldeten Betrag trotz Mahnung nicht bezahlt (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 MWSTG). Der Widerruf der Bewilligung wird ab Beginn der übernächsten Steuerperiode wirksam (Art. 76c Abs. 2 Bst. b MWSTV).
Was passiert, wenn die Einreichung der Jahresabrechnung verspätet erfolgt?
Die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung kann widerrufen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt (Art. 35a Abs. 1 MWSTG). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den geschuldeten Steuerbetrag festsetzen musste, weil die Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht wurde (Art. 76c Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTV).
Reicht die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich unvollständige Abrechnung ein, setzt die ESTV den geschuldeten Betrag nach eigenem Ermessen provisorisch fest (Art. 86 Abs. 2 Satz 2 MWSTG). In einem solchen Fall wird der Widerruf der Bewilligung zur jährlichen Abrechnung ab Beginn der übernächsten Steuerperiode wirksam (Art. 76c Abs. 2 Bst. b MWSTV).
Wie wird die Vorsteuer bei einer jährlichen Abrechnung zurückerstattet?
Die anzurechnende Vorsteuerforderung berechnet sich nach der gleichen Abrechnung, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt wird. Bei einem Wechsel zur jährlichen Abrechnung erfolgt die Rückerstattung des Vorsteuerüberschusses ebenfalls einmal jährlich, in der Regel innert 60 Tagen nach Erhalt der betreffenden Abrechnung (Art. 88 Abs. 4 MWSTG).
Ist es möglich, auf die jährliche Abrechnung zu verzichten?
Der Wechsel zur viertel- oder halbjährlichen Abrechnung ist insbesondere dann interessant, wenn der Steuerpflichtige häufig Vorsteuerüberschüsse anwesend hat, in diesem Fall erfolgt die Rückerstattung früher als einmal pro Jahr.
Die Anwendung der gewählten jährlichen Abrechnung muss mindestens für eine Steuerperiode dauern (Art. 35a Abs. 2 MWSTG). Eine Person, die während einer Steuerperiode im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen wird und sich für eine jährliche Abrechnung entscheidet, muss daher in der laufenden Steuerperiode sowie in der folgenden vollen Steuerperiode jährlich abrechnen, bevor sie die Abrechnungs Periodizität ändern kann (BB 2021 2363, S. 51).
Ein Wechsel zur jährlichen Abrechnung ist jedoch erst nach drei Jahren möglich (Art. 35a Abs. 3 MWSTG). Zudem muss der Wechsel der Abrechnung Periodizität zu Beginn einer Steuerperiode erfolgen (Art. 35a Abs. 4 MWSTG).
Verträge enthalten oft am Ende einen Artikel mit Standardklauseln, der meist unter ‘Sonstiges’ aufgeführt wird. Diese Klauseln, die aus der internationalen Geschäftspraxis stammen und stark vom angelsächsischen Recht beeinflusst sind (Miscellaneous), haben im Schweizer Recht jedoch nur eine geringe Bedeutung, da viele allgemeine Fragen bereits im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts geregelt sind.
Abgesehen davon sind Standardklauseln im internationalen Handel oder zwischen Schweizer Unternehmen aus folgenden Gründen weiterhin nützlich:
Die meisten Bestimmungen des Obligationenrechts sind dispositiv. Sie dienen dazu, den Vertrag zu ergänzen, sofern dieser keine abweichenden Regelungen enthält. Den Parteien steht es jedoch frei, im Vertrag eigene Lösungen festzulegen.
Da ein Vertrag als Austausch von Willenserklärungen zwischen den Parteien definiert ist, muss das schriftliche Dokument nicht unbedingt alle notwendigen Informationen enthalten. Es kann Anhänge enthalten, sich auf vorhergehende Verträge beziehen oder eine Änderung des Vertrags (ein Zusatzvertrag) sein.
Die Vollständigkeitsklausel stellt sicher, dass es keine weiteren schriftlichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen gibt, die den Vertrag ergänzen, es sei denn, der Vertrag selbst sieht dies vor.
In schriftlichen Verträgen ist es üblich festzulegen, dass Änderungen nur durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen können. Die Parteien dürfen sich jedoch nicht missbräuchlich auf diese Klausel berufen, wenn sie beispielsweise einen weiteren Vertrag abgeschlossen haben, der vom ursprünglichen schriftlichen Vertrag abweicht.
Die Parteien sehen oft vor, dass, wenn eine Vertragsbestimmung gegen ein zwingendes Gesetz verstösst, die Parteien versuchen, in gutem Glauben eine Lösung zu finden, und dass dieser Verstoss nicht sofort zur Aufhebung des gesamten Vertrags führt, sondern nur eines Teils davon.
Bei zwingenden oder halb zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts (z. B. der Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer) hat das Gesetz Vorrang vor dem Vertrag, ohne ihn jedoch ungültig zu machen. Diese Klausel ist daher von begrenztem Nutzen, da das Schweizer Recht in solchen Fällen nicht zwingend die Nichtigkeit des gesamten Vertrags vorsieht.
In angelsächsischen Verträgen wird häufig eine Klausel aufgenommen, wonach der Vertrag nur für die unterzeichnenden Parteien bindend ist und gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet. Im Schweizer Recht gewährleistet jedoch bereits der Grundsatz der Relativität von Verträgen dieselbe Wirkung, vorbehaltlich einer Abtretung des Vertrags, etwa bei der Forderungsabtretung im Factoring. Eine solche Klausel wird daher in der Schweiz selten verwendet.
Im angelsächsischen Recht finden sich häufig Klauseln, die darauf hinweisen, dass Artikelüberschriften nur informativen Charakter haben. Ein Schweizer Jurist bevorzugt jedoch einen systematischen Ansatz, bei dem Artikelüberschriften und ihre Platzierung eine klare Funktion und Bedeutung besitzen. In solchen Fällen ist eine entsprechende Klausel nicht empfehlenswert.
Eine Klausel, die die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte untersagt, hat in der schweizerischen Rechtsordnung eine solide Grundlage. Die Abtretung einer Forderung erfordert nämlich nicht die Zustimmung des Schuldners; ohne eine solche Klausel könnte daher jeder Gläubiger (Zedent) die Forderung an beliebige Dritte (Zessionare) abtreten. Im Gegensatz dazu ist bei einer Schuldübernahme stets die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.
Eine Klausel, die die offiziellen Zustellung Kanäle angibt und gleichzeitig andere Wege ausschliesst, ist im Schweizer Recht eher selten. Dies liegt daran, dass sich die Kommunikationstechnologien rasch weiterentwickeln und Unternehmen zunehmend Home-Office-Praktiken und softwaregestützte Kundenverwaltung genehmigen sowie Telefonkonferenzen abhalten. Eine solche einschränkende Klausel würde dem entgegenstehen.
Der Ausschluss der Haftung aufgrund höherer Gewalt wird häufig in Verträgen vereinbart. Es ist jedoch ratsam, ihn nicht in die wenig verhandelten Standardklauseln aufzunehmen, sondern in einen speziellen Artikel zur Haftung der Parteien. Diese Klausel sollte flexibel formuliert und an die spezifischen Gegebenheiten des Vertrags angepasst werden.
Die Parteien betonen häufig, dass der Verzicht auf vertragliche Rechte nicht allein dadurch erfolgt, dass diese Rechte nicht oder nur zögerlich geltend gemacht werden. Eine lange Verjährungsfrist ermöglicht es einer Partei, in Ruhe zu prüfen, ob sie ihre Rechte gerichtlich durchsetzen möchte, ohne das Risiko eines Rechtsverlusts einzugehen. Diese Position wird zusätzlich durch eine Klausel gestützt, die Änderungen des Vertrags nur in schriftlicher Form zulässt.
Eine Klausel, die vorsieht, dass bestimmte Bestimmungen auch nach Beendigung des Vertrags weiter gelten, ist in der Schweiz nur bedingt notwendig.
Rechte und Pflichten entstehen mit dem Vertrag, erlöschen aber nicht zwangsläufig mit dessen Ende. Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Zudem legen Verträge oft fest, welche Verpflichtungen (z. B. Geheimhaltungspflichten) über das Vertragsende hinaus bestehen bleiben.
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Der Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich eine Partei (der Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Entgelt auszuführen, zu dessen Zahlung sich die andere Partei (der Besteller) verpflichtet (Art. 363 OR). Das Gleiche gilt für die Reparatur oder Veränderung (Transformation) von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum.
Der Werkvertrag ist eine Art Mischung aus dem Auftrag (Dienstleistungen), bei dem der Auftragnehmer die sorgfältige Erfüllung verspricht, einerseits und dem Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer eine Garantie für die Qualität des Eigentums übernimmt, andererseits.
Im Gegensatz zum Verkauf verpflichtet sich der Unternehmer durch einen Werkvertrag, das Werk zu erstellen und überträgt zudem das Eigentum daran. Unter Erstellung versteht man auch die Umgestaltung, Veränderung, Reparatur, Anpassung oder jede andere Handlung, die das bereits im Besitz des Bauherrn oder eines Dritten befindliche Eigentum verändert.
Sofern der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist der Unternehmer verpflichtet, die Arbeiten persönlich oder unter seiner persönlichen Leitung auszuführen. Er ist grundsätzlich dafür verantwortlich, alle notwendigen Materialien und Kosten zu beschaffen. Die Vertragsgestaltung bleibt jedoch flexibel: Das Material kann vom Kunden bereitgestellt werden, von einem Dritten im Auftrag des Kunden stammen oder dem Kunden separat oder im Gesamtpreis in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich obliegt die Materialbeschaffung dem Auftraggeber.
Im Gegensatz zum Verkäufer verfügt der Bauunternehmer über die Garantie einer gesetzlichen Hypothek, die er eintragen lassen kann, um die Zahlung des Preises für die Immobilien Arbeiten zu sichern. Die Immobilie wird dann mit einem Grundpfandrecht belastet.
Der Werkvertrag beinhaltet das Recht auf Nachbesserung des Werkes, welches im Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgesehen ist, es sei denn, der Kaufvertrag enthält abweichende Regelungen.
Während ein Kaufvertrag einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Preis voraussetzt, wird ein Werkvertrag oft mit einer Preisspanne abgeschlossen, als Kostenvoranschlag mit einem begründeten Recht auf Preisüberschreitung oder auf Basis von Stundensätzen oder anderen Abrechnungsformen.
Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag (Auftrag) übernimmt der Unternehmer beim Werkvertrag die objektive Verantwortung und garantiert die Qualität des Werkes. Der Auftragnehmer hingegen verpflichtet sich lediglich zur sorgfältigen Erbringung der Dienstleistungen, ohne ein konkretes Ergebnis zu garantieren.
Beide Parteien haben das Recht, auf eigene Kosten eine Begutachtung des Werkes durch Sachverständige und die Dokumentation des Ergebnisses zu verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).
Ein Auftrag umfasst alle immateriellen Tätigkeiten. So stellt ein vom Architekten erstellter Plan keinen Werkvertrag, sondern einen Auftrag dar. Gleiches gilt für die reine Bauleitung, bei der die Bauunternehmer direkt durch Verträge mit dem Bauherrn gebunden sind. In diesem Fall übernimmt der Bauleiter lediglich die Verpflichtung zur Dienstleistungserbringung und nicht für das Endergebnis, da dieses von den beauftragten Subunternehmern gewährleistet wird
Ein Werkvertrag kann aus verschiedenen gerechtfertigten Gründen gekündigt werden. Ähnlich wie beim Kaufvertrag besteht diese Möglichkeit bei einem Mangel des Werkes oder bei nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung.
Der Werkvertrag sieht darüber hinaus die folgenden Fälle vor:
Die Kündigungsentschädigung deckt nicht den gesamten vereinbarten Preis ab, da der Unternehmer, der von seinen Verpflichtungen entbunden wurde, die Möglichkeit hat, neue Aufträge anstelle der nicht ausgeführten Arbeiten anzunehmen.
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Das Eigentum an beweglichen Sachen geht aufgrund des Vertrags und durch die Übergabe des Besitzes der Waren auf den Erwerber über, obwohl der Kaufpreis möglicherweise noch nicht bezahlt wurde.
Ein Eigentumsvorbehalt an einer dem Erwerber übergebenen beweglichen Sache ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn er am Wohnort des Erwerbers in ein öffentliches Register, das vom Betreibungsbeamten geführt wird, eingetragen ist (Art. 715 ZGB).
Im Unterschied zu zahlreichen anderen europäischen Ländern wird das Eigentum an beweglichen Sachen nicht bereits durch den Kaufvertrag allein übertragen. Der Vertrag bildet lediglich die Grundlage der Übertragung und verpflichtet den Verkäufer, diese tatsächlich durchzuführen. Die Eigentumsübertragung muss durch einen “Realakt” vollzogen werden.
Ein solcher Realakt erfolgt, indem der Besitz oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware auf den Käufer übergeht. Befindet sich die Ware bereits im Besitz des Käufers (z. B. aufgrund eines Mietverhältnisses) und wird ihm später verkauft, geht das Eigentum unmittelbar mit dem Kauf über.
Wer in gutem Glauben das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen erhält, wird auch dann zum Eigentümer, wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt war, vorausgesetzt, der Erwerber ist nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt (Art. 714 Abs. 2 ZGB).
Der Eigentumsvorbehalt muss beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers eingetragen werden. Er kann auch am Ort einer Schweizer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens eingetragen werden. Der Ort, an dem die Waren belegen sind, ist hingegen nicht relevant.
Bei einem internationalen Kaufvertrag ist zu beachten, dass die Übertragung des Eigentums dem Recht des Bestimmungs Staates unterliegt (Art. 103 IPRG). So könnte eine in die Schweiz eingeführte Ware Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts sein, zumindest wenn der Erwerber seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hat.
Im Falle einer Ausfuhr aus der Schweiz richtet sich der Eigentumsübergang nach dem Recht des Bestimmungslandes, das möglicherweise andere Grundsätze für den Eigentumserwerb vorsieht.
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit erwähnt, einen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz einzutragen, allein basierend auf der Tatsache, dass die Waren sich in der Schweiz befinden – selbst wenn der Erwerber weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hat. Es hat jedoch offengelassen, ob ein solches Vorgehen zulässig ist
Die Eintragung im Betreibungsamt kann in schriftlicher Form beantragt werden, aber auch in mündlicher Form, wobei in diesem Fall ein Protokoll erstellt wird.
Eine einseitige Anmeldung wird nur berücksichtigt, wenn ihr eine Erklärung der anderen Partei (des Käufers) beigefügt ist, dass sie mit allen Angaben, die für die Eintragung erforderlich sind, einverstanden ist. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) wird im Original oder in beglaubigter Kopie in den Archiven des Amtes aufbewahrt.
Eine vollständige Löschung des Eintrags erfolgt in den folgenden Fällen:
Ist die Löschung auf einseitigen Antrag einer Partei erfolgt, so ist die andere Partei unverzüglich und von Amts wegen durch den Beauftragten zu benachrichtigen.
Das System des Eigentumsvorbehalts Pakts, das 1912 eingeführt wurde, gilt weithin als antiquiert. Von den folgenden Problemen sind die relevantesten:
Ein Sale-and-Leaseback (SLB)-Garantievertrag ist ein Sicherungsrecht, das dem Faustpfand ähnelt. Während beim Faustpfand der Besitz der Ware auf den Pfandgläubiger übergehen muss, um die Sicherheit zu gewährleisten, ist dies bei einem SLB-Vertrag nicht erforderlich.
Im Rahmen einer Garantie durch Mietvertrag überträgt der Käufer das Eigentum an der Ware unmittelbar an den Verkäufer (Sale), behält jedoch den Besitz und die Nutzung der Ware (Leaseback). Der Verkäufer verpflichtet sich, das Eigentum an den Käufer zurückzugeben, sobald der Kaufpreis vollständig beglichen ist.
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Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, ihre Verhandlungen abzubrechen und auf den Abschluss eines diskutierten Vertrags zu verzichten (Art. 19 OR in fine).
Obwohl eine vertragliche Verpflichtung grundsätzlich erst durch einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag entsteht, kann bereits vor Vertragsabschluss eine Haftung bestehen. Die Parteien sind dazu verpflichtet, in gutem Glauben zu verhandeln und widersprüchliches Verhalten zu unterlassen.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ein offenkundiger Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Der gute Glaube ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 5 BV). Während der Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags müssen die Parteien folgende Anforderungen erfüllen:
Bereits vor Vertragsabschluss kann der Grundsatz von Treu und Glauben ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen, das ihnen gegenseitige Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung, entsprechend ihren wahren Absichten zu verhandeln.
Das Scheitern von Verhandlungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur Haftung einer Partei. Eine Haftung entsteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen abbricht oder sich aus böser Absicht weigert, sie fortzusetzen (culpa in contrahendo).
Es gibt keine erschöpfende Liste von Fehlverhalten, aber hier sind einige Beispiele:
Die vorvertragliche Haftung kann nicht nur im Hinblick auf den Abschluss des ersten Vertrages, sondern auch im Hinblick auf die Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Vertrages geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung, eine zukünftige Vereinbarung zu treffen, kann vertraglich übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 OR). In diesem Sinne muss ein “Vorvertrag” alle wesentlichen Elemente des Vertrages enthalten. Folglich eröffnet er nicht nur das Recht auf Schadenersatz, sondern auch auf eine Klage auf Verurteilung zum Abschluss des versprochenen Vertrags.
Dies gilt jedoch nicht für eine Absichtserklärung (Letter of Intent), die lediglich die Pflicht begründet, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne den Vertragsschluss zu garantieren. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sieht häufig nur vor, dass die Parteien nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet sind, sondern lediglich Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehen.
Einige Vertragsarten erfordern jedoch eine schriftliche oder öffentliche Form und sind ungültig, wenn diese Formvorschriften nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist es daher schwieriger, eine vorvertragliche Haftung geltend zu machen, da die gleiche Form auch für das Vertragsversprechen erforderlich ist.
Wo das Gesetz zum Schutz der Vertragsparteien für die Gültigkeit des künftigen Vertrags eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag (Art. 22 Abs. 2 OR).
Der Grundsatz der vorvertraglichen Haftung setzt einen Schaden voraus, der einer Partei als Folge (Kausalzusammenhang) des bösgläubigen Verhaltens entstanden ist. Dabei kann es sich hauptsächlich um den erlebten Schaden (damnum emergens) oder den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) handeln.
Die Partei, die ihre Verpflichtungen verletzt, haftet nicht nur bei arglistigem Verhalten, sondern auch, wenn sie in irgendeiner Form schuldhaft gehandelt hat – sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Diese Haftung greift zumindest im Umfang des Vertrags, der von den Parteien beabsichtigt war.
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Diskretion im Geschäftsleben ist wichtig, und die Vertraulichkeit von Verhandlungen oder der Zusammenarbeit wird sowohl von den Vertragspartnern (z. B. Vertrag über die Geheimhaltung) als auch vom Gesetzgeber (Geschäftsgeheimnis oder Datenschutz) angestrebt.
Darüber hinaus können öffentliche oder private Äusserungen über ein Unternehmen, dessen Image oder Geschäft schädigen, selbst wenn keine vertraulichen Informationen unrechtmässig offengelegt werden. Solche Äusserungen stellen häufig einen Verstoss gegen das Strafrecht, das Zivilrecht oder auch das Vertragsrecht dar.
Schliesslich sind die Normen zum Schutz personenbezogener Daten nicht nur Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums (trotz des Urheberrechts), sondern auch eine Erweiterung der Grundsätze zum Schutz der Persönlichkeit des Geschädigten sowie der Verbraucherrechte.
Das Gesetz sieht bereits mehrere Fälle vor, in denen die Weitergabe vertraulicher Informationen untersagt ist, da andernfalls eine Strafverfolgung droht, sei es in Form einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe.
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnutzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 StGB).
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ebenfalls strafbar für Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte sowie für Revisoren, die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater und Optometristen sowie Osteopathen und deren Hilfspersonen (Art. 321 Abs. 1 StGB).
Die gleichen Einschränkungen gelten für das berühmte Bankgeheimnis (Art. 47 BankG).
Der Geheimhaltungsvertrag ist aus mehreren Gründen nützlich. Das Strafrecht ist nicht mit dem Zivilrecht oder dem Schuldrecht identisch. Die Androhung einer strafrechtlichen Sanktion ist zwar ein guter Präventionsmechanismus, doch die vom Geschädigten gewünschte Entschädigung ist aus folgenden Gründen recht schwer zu bestimmen:
Schliesslich wird der Geheimhaltungsvertrag von den Parteien gelesen und unterschrieben, während die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Geschäftsleuten oft entgehen. Strafverfahren sind zudem sehr zeitaufwendig und der Geschädigte hat aufgrund der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Anklage zu übernehmen, nur sehr wenige Informationen.
Auch wenn die an Dritte weitergegebenen Informationen über einen Geschäftspartner keine Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen enthalten, können solche Mitteilungen dem Ansehen des Geschädigten schaden. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Verleumdung und üble Nachrede Straftaten sind, die im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt werden.
Eine Üble Nachrede begeht, wer eine Person bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 StGB).
Eine Verleumdung begeht, wer eine Person wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 StGB).
Im Zivilrecht zieht eine Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten mehrere Rechte nach sich, unabhängig davon, ob es einen Vertrag darüber gibt oder nicht, insbesondere das Recht, den Richter zu fragen:
Der Geschädigte kann auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er als Folge davon erleidet, oder sogar eine Klage auf Moralische Schuld.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
Das Strafgesetzbuch stellt nicht nur die Offenlegung von Berufsgeheimnissen unter Strafe, sondern auch deren unberechtigte Nutzung, selbst zugunsten Dritter. In Geheimhaltungsverträgen wird häufig ein Verbot der Nutzung vertraulicher Informationen für andere Zwecke als den zwischen den Parteien vereinbarten festgelegt.
Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb befasst sich mit diesem Thema. Unlauter handelt, wer insbesondere:
Die Nutzung von Arbeitsergebnissen anderer, die noch kein Geschäftsgeheimnis darstellen (z. B. öffentlich zugängliche Erfindungen), ist nur strafbar, wenn der Nutzer dies ohne angemessene eigene Bemühungen tut (z. B. einfaches Kopieren und Einfügen).
Vorbehalten bleibt das Verbot der Nutzung von geistigem Eigentum wie Patenten, Urheberrechten, Industriedesigns oder Handelsmarken.
Beachten Sie die folgenden Empfehlungen, um die Geheimhaltung zu gewährleisten:
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